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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2020 PP200030

28 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,288 parole·~6 min·9

Riassunto

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

A._____ KLG in Liquidation, vormals: A'._____ KIG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2020; Proz. FV190029

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 18. Februar 2019 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG- Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein. Sie verlangte, es sei festzustellen, dass sie die von der Beklagten in Betreibung gesetzten Forderungen von insgesamt Fr. 686.– (nebst Zins und Kosten) nicht schulde (act. 1; act. 3/1). 1.2. Am 9. April 2019 führte die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durch; Thema war, ob die Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen sei (Prot. Vi S. 4 ff.). Am 28. Juni 2019 entschied die Vorinstanz, die Betreibung werde im Umfang von Fr. 90.– vorläufig eingestellt, nicht aber im übrigen Umfang (act. 27). Über die negative Feststellungsklage an sich entschied die Vorinstanz noch nicht. 1.3. Am 8. August 2019 wurde über die Klägerin der Konkurs eröffnet (act. 33). Nachdem das Konkursverfahren am 9. September 2019 zunächst mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde es am 23. Oktober 2019 als summarisches Verfahren wieder eröffnet (act. 64). Am 12. November 2019 gab die Vorinstanz dem Konkursamt Altstetten-Zürich Kenntnis vom hängigen Prozess mit dem Ersuchen, dem Gericht innert 20 Tagen nach der Auflage des Kollokationsplanes mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess fortsetzen wollen; das Verfahren wurde bis zum Ablauf dieser Frist sistiert (act. 37). Am 4. August 2020 teilte das Konkursamt mit, die Konkursgläubiger hätten auf eine Fortsetzung des Prozesses verzichtet; auch habe kein Konkursgläubiger die Abtretung nach Art. 260 SchKG verlangt. Das Verfahren sei demnach nicht weiterzuführen (act. 52). 1.4. Mit Verfügung vom 31. August 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab. Sie hielt dabei fest, die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG beziehe sich auf die im Konkurs zu tilgenden Passiven. Werde ein solcher Passivprozess weder von der Masse noch von einem Konkursgläubiger weitergeführt, gelte die Forderung im Konkurs als anerkannt und werde definitiv im Kollokations-

- 3 plan kolloziert. Der Prozess werde damit hinfällig; der Gemeinschuldner habe keinen Anspruch, Passivprozesse während des Konkursverfahrens weiter zu führen (act. 63 [=act. 53]). 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob C._____ im Namen der Klägerin am 30. September 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (act. 61). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-59). 2. 2.1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Namentlich tritt es auf eine Klage oder auf ein Gesuch nur dann ein, wenn die Parteien partei- und prozessfähig sind (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, verliert die Konkursitin mit dem Konkurs das Prozessführungsrecht in Prozessen über das Konkursvermögen. Dieses geht auf die Konkursmasse über, welche durch die Konkursverwaltung vor Gericht vertreten wird (vgl. Art. 204 SchKG; Art. 240 SchKG). Die Konkursitin ist nicht befugt, einen Passivprozess weiterzuführen, auch wenn die Konkursmasse die Weiterführung abgelehnt hat. Ein Rechtsmittel, das die Konkursitin nach Eröffnung des Konkurses einlegt, ist jedoch nicht zum vornherein ungültig, sondern kann von der Konkursverwaltung bzw. den Konkursgläubigerin genehmigt werden (BSK SchKG II- WOHLFART/MEYER, 2. Aufl. 2010, Art. 204 N 45 m.w.H.; BGE 132 III 89 E. 1.3). Da sich die Beschwerde – wie nachstehend ausgeführt – sogleich als unbegründet erweist, kann auf eine entsprechende Fristansetzung jedoch verzichtet werden. Ebenso kann von der Einholung einer Stellungnahme der Beklagten abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Es ist ihr lediglich eine Kopie der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.2. In der Beschwerde wird beanstandet, die angefochtene Verfügung sei erlassen worden, obschon das Verfahren bereits im März 2020 definitiv abgeschlossen worden sei und die Klägerin kein neues Begehren um Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gestellt habe. Dabei wird auf eine Verfügung des Einzelge-

- 4 richts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2020 verwiesen (act. 61; act. 58/2). 2.3. Die Verfügung vom 10. März 2020 betrifft das Verfahren Nr. BR200003. Offenbar hatte die Klägerin am 22. Februar 2020 ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 28. Juni 2019 betreffend die vorläufige Einstellung der Betreibung eingereicht. Zur Behandlung dieses Revisionsgesuchs hatte das Einzelgericht das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. BR200003 eröffnet. Mit der erwähnten Verfügung vom 10. März 2020 wurde ein Kostenvorschuss eingeholt. Mit Verfügung vom 3. April 2020 trat die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf das Revisionsgesuch ein, da die fragliche Betreibung bereits mit der Konkurseröffnung über die Schuldnerin aufgehoben worden war (act. 44). Das hier streitgegenständliche Verfahren Nr. FV190029 betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld wurde damit aber noch nicht erledigt, sondern erst mit der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2020. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde ist damit unbegründet. Im Übrigen wurde der angefochtene Entscheid nicht beanstandet. Die Beschwerde wäre daher auch bei gültiger Einreichung abzuweisen. 3. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 686.– gemäss § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 170.– festzusetzen. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Unnötige Prozesskosten können auch die gesamten Prozesskosten umfassen, welche von Parteien oder Dritten durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurden (BGE 141 III 426). Die vorliegende Beschwerde erhob C._____ im Namen der Klägerin. Bei C._____ handelt es sich um einen ehemals einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin (act. 64), dessen Geschäftsführungsbefugnis mit der Konkurseröffnung über die Klägerin dahinfiel (Art. 204 SchKG). Da C._____ zweifellos Kenntnis vom Konkurs und seiner fehlenden Prozessführungsbefugnis hatte, sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen.).

- 5 - 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 170.– festgesetzt und C._____ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 61, an C._____ sowie an die Vorinstanz und an das Konkursamt Altstetten-Zürich, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 686.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 28. Oktober 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 170.– festgesetzt und C._____ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 61, an C._____ sowie an die Vorinstanz und an das Konkursamt Altstetten-Zürich, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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