Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.04.2020 PP200015

21 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,649 parole·~8 min·7

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

05356700028673 Geschäfts-Nr.: PP200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 21. April 2020

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. Januar 2020 (FV190009-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 18. Januar 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreis ..., vom 17. Dezember 2018 ein (Urk. 1). Zudem reichte sie am 28. Januar 2019 diverse Beilagen ins Recht (Urk. 4 und Urk. 6/1-5). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten (Urk. 7), welcher Aufforderung sie fristgerecht nachkam (Urk. 9). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 12), die am 18. April 2019 stattfand (Prot. I S. 4 bis S. 28). Da sich das Verfahren nach durchgeführter Verhandlung nicht als spruchreif erwies, erliess die Vorinstanz am 29. Juli 2019 eine Beweisverfügung (Urk. 19). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses für die Kosten der Beweiserhebung (Urk. 21 f.) wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Beweisabnahme und Schlussvorträgen auf den 6. November 2019 vorgeladen (Urk. 23). Anlässlich dieser Verhandlung wurden C._____ als Zeuge und D._____ als Partei befragt (Prot. I S. 32 ff.). Mit Urteil vom 24. Januar 2020 hiess die Vorinstanz die Klage gut und verpflichtete die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte), der Klägerin Fr. 4'278.95 zzgl. 5 % Zins seit 25. September 2017 sowie Fr. 234.30 zu bezahlen. Ausserdem beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Urk. 25 = Urk. 31). Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. März 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (Urk. 27) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, wegen Mangel an Substanz. 2. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, wegen Mangel an Beweisen. 3. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, wegen diverse Verfahrensfehler. 4. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, da keine friedensrichterliche Begegnung stattgefunden hat.

- 3 - 5. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, da sich die klagende Partei sowie Zeuge mehrfach widersprochen haben. 6. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, da sich klagende Partei (Arbeitgeber) sich mit Zeuge (Arbeitnehmer) im Vorfeld abgesprochen hatte bzw. dies an der Zeugenbefragung selbst bestätigte. 7. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, da die klagende Partei (Arbeitgeber) mit Zeuge (Arbeitnehmer) gemeinsam vom Arbeitsort zum Verhandlungsort reisten und sich abgesprochen hatten. 8. Es sei das Urteil vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben, da eine mögliche Befangenheit der Beteiligten nicht auszuschliessen sei. 9. Es seien die Verfahrenskosten für die Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. 10. Es seien sämtliche Verfahrensakten der Beschwerdeführerin zuzustellen und eine angemessene Nachfrist zur Begründung zu gewähren." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 29). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass aufgrund der Beweismittel insbesondere der glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____, die mit den eingereichten Urkunden übereinstimmen würden - erstellt sei, dass die Beklagte am 4. Oktober 2016 telefonisch mit der Klägerin vereinbart habe, welche Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug vorzunehmen seien, und dass die Beklagte von der Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Kosten für die betreffenden Reparaturen (inklusive Kosten für den Service und das Ersatzfahrzeug) auf Fr. 4'278.95 belaufen würden, wobei die Beklagte eingewilligt habe. Zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR über die Reparatur des Alfa Romeo Spider der Beklagten zustande gekommen, wobei sich die Beklagte verpflichtet habe, für die Leistungen der Klägerin eine Vergütung in der Höhe von Fr. 4'278.95 zu leisten. Die vereinbarten Arbeiten seien von der Klägerin vorgenommen worden, womit diese ihre vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht habe und somit berechtigt sei, von der Beklagten die Bezahlung des Werkpreises zu fordern. Die Klage sei daher gutzuheissen (Urk. 31 S. 14 f.). 3.2. Die Beklagte bringt zur Begründung ihrer Beschwerde einzig vor, dass sämtliche Ausführungen der Gegenpartei als bestritten gelten würden und sie in diesem Sinne um Gutheissung der gestellten Anträge ersuche (Urk. 30 S. 2). Ihre Eingabe vom 16. März 2020 ist als Beschwerde unzureichend, da die Beklagte sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandersetzt. Sie unterlässt es darzulegen, wieso die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen (Urk. 31 E. 3 bis E. 5, S. 5 ff.) nicht korrekt sein sollen, und begnügt sich mit dem blossen Hinweis auf diverse Verfahrensfehler. So mangle das Urteil vom 24. Januar 2020 an Substanz und Beweisen, ohne dass die Beklagte näher ausführen würde, woran sie dies festmacht. Immerhin hat sich die Vorinstanz anlässlich von zwei ausführlichen Verhandlungen am 18. April 2019 (Prot. I S. 4 ff.) und am 6. November 2019 (Prot. I S. 31 ff.) mittels eines Beweisverfahrens inklusive Zeugeneinvernahme und Parteibefragung (Urk. 19 und Prot. I S. 32 ff.) und in einem begründeten Entscheid mit der Sache im Detail auseinandergesetzt. Auch die Beanstandung der Beklagten, es habe keine friedensrichterliche Begegnung stattgefunden (Urk. 30 S. 2 Antrag Ziffer 4), überzeugt nicht, wurde ein Schlichtungsverfahren doch durchgeführt, wobei die Beklagte trotz Vorladung zur

- 5 - Schlichtungsverhandlung offenbar unentschuldigt nicht erschienen war (Urk. 1). Ebenso blieben die weiteren pauschalen Behauptungen der Beklagten, der Zeuge und die Klägerin hätten sich abgesprochen und mehrfach widersprochen und eine mögliche Befangenheit der Beteiligten sei nicht auszuschliessen, gänzlich unsubstantiiert (Urk. 30 S. 2). Die Vorbringen der Beklagten sind haltlos. Sie unterlässt es darzutun, woraus sie die verschiedentlich geltend gemachten Verfahrensfehler konkret ableitet. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Die Beklagte kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3. Soweit die Beklagte in Antrag Ziffer 10 vollumfängliche Akteneinsicht sowie eine Nachfristansetzung zur Begründung ihrer Beschwerde verlangt (Urk. 30 S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO handelt. Mithin kann die Frist nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Innert laufender Beschwerdefrist ist die Beschwerde somit vollständig begründet einzureichen. Da die Beklagte ihre unvollständig begründete Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist (vgl. Urk. 27) einreichte, würde eine nachträgliche Begründung in jedem Fall verspätet erfolgen und wäre aus dem Recht zu weisen. Entsprechend wird auf eine Zustellung der Verfahrensakten verzichtet. Die Beklagte ist dennoch jederzeit berechtigt, sich bei der erkennenden Kammer für eine Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu melden. 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'278.95, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Beklagte im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe.

- 6 - 4.2. Unklar bleibt, ob die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte (Urk. 30 S. 2 Antrag Ziffer 9). Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'278.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 21. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: sn

Beschluss vom 21. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PP200015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.04.2020 PP200015 — Swissrulings