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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2020 PP190028

15 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,822 parole·~9 min·7

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. Januar 2020

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. März 2019 (FV180060-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (bei der Vorinstanz am 5. Oktober 2018 eingegangen) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage über Fr. 2'700.– nebst Zins anhängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. März 2019 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 21 = Urk. 25): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Am 2. Juli 2019 erhob die Klägerin fristgerecht ein als Einsprache bezeichnetes Rechtsmittel (Urk. 24). Zulässiges Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb die als "Einsprache" gegen das vorinstanzliche Urteil bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Rechtsmittelschrift rechtsgültig durch eine gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Person unterzeichnen zu lassen und einen Kostenvorschuss von Fr. 590.– zu leisten (Urk. 27 Dispositivziffern 1 und 2). Beidem kam die Klägerin fristgemäss nach (Urk. 28 und 30). c) Die Klägerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift, das Verfahren sei weiterzuführen (Urk. 24 S. 1). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Urteil vom 18. März 2019 nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Gutheissung ihrer Klage beantragen will (Urk. 24).

- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3 m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der von der Klägerin ausgestellten Quittung sei zu entnehmen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) am 14. November 2017 Fr. 400.– an die Klägerin für einen Mietwagen als Anzahlung bezahlt habe. Dass der Beklagte den Mietzins für die Mietdauer vom 14. November 2017 bis 30. November 2017 vollständig beglichen habe, gehe aus der Quittung nicht zweifelsfrei hervor (Urk. 25 S. 6). Die Quittung sei als Beweis für die offene Forderung von Fr. 800.– untauglich, weil bereits Fr. 400.– bezahlt worden seien (Urk. 25 S. 7). Auch lasse sich den beiden Mietverträgen der von der Klägerin geltend gemachte vereinbarte Mietzins von Fr. 50.– pro Tag nicht entnehmen. Den Beweis, dass ein Mietzins von Fr. 50.– pro Tag vereinbart worden sei, habe die Klägerin nicht erbracht, weshalb die Klage in diesem Umfang abzuweisen sei (Urk. 25 S. 8 f.). Zur von der Klägerin verlangten Mietforderung von Fr. 1'000.– pro Monat vom 30. November 2017 bis 8. Februar 2018 für ein weiteres Fahrzeug erwog die Vorinstanz, der Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Zürich lasse sich entnehmen, dass am 31. Januar 2018 am Wohnort des Beklagten eine Parkbusse für ein Fahrzeug der Klägerin ausgestellt worden sei, welche der Beklagte beglichen habe. Es könne davon ausgegangen

- 4 werden, dass der Beklagte am 31. Januar 2018 im Besitz eines Fahrzeuges der Klägerin gewesen sei (Urk. 25 S. 9). Da nicht habe bestätigt werden können, wer mit einem Fahrzeug der Klägerin am 3. Dezember 2017 die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe, sei die entsprechende Busse als Beweismittel untauglich (Urk. 25 S. 10). Die Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass der Beklagte das Fahrzeug am 8. Februar 2018 zurückgebracht habe. Jedoch hätten beide Zeugen nichts zur Mietdauer des Fahrzeuges aussagen können. Es könne einzig – durch die Busse – erstellt werden, dass der Beklagte das von der Klägerin gemietete Fahrzeug vom 31. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 gehabt habe. Die Klägerin habe nicht substantiiert behauptet bzw. belegt, dass der Beklagte bereits ab dem 1. Dezember 2017 das Fahrzeug gehabt und zu welchem Mietzins er das Fahrzeug gemietet habe, obschon sie dafür beweispflichtig gewesen sei. Aus den Mietverträgen ergebe sich kein Mietzins von Fr. 1'000.– (Urk. 25 S. 11). Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Klägerin zu tragen, weswegen die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen sei (Urk. 25 S. 12). b) Die Klägerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie habe genügend Beweise dafür vorgelegt, dass der Beklagte ihr Mietfahrzeug bis zum 8. Februar 2018 gemietet habe. Er habe das Mietfahrzeug vom 14. November 2017 bis 30. November 2017 zum reduzierten Preis von Fr. 50.– pro Tag gemietet. Für die weiteren zwei Monate (Dezember 2017 und Januar 2018) sei eine monatliche Pauschale von Fr. 1'000.– vereinbart worden, abzüglich Fr. 100.– für den vollen Benzintank. Gemäss Gesetz habe der Beklagte für den Einsatz mit dem Taxiauto Fahrtschreibereinlageblätter, welche belegen würden, dass er gefahren sei. Die Zeugen würden ebenfalls bestätigen, dass das Mietfahrzeug vom Beklagten selber am 8. Februar 2018 zurückgebracht worden sei. Ein weiterer Beweis sei die Geschwindigkeitsbusse von Fr. 100.–, die der Beklagte am 3. Dezember 2017 verursacht und bezahlt habe (Urk. 24). Da es sich um ein anonymisiertes Verfahren handle, habe von der Stadtpolizei keine Kopie der Geschwindigkeitsbusse erhältlich gemacht werden können. Auch die weitere Busse vom 31. Januar 2018 habe der Beklagte beglichen (Urk. 24 S. 2).

- 5 - Die Eingabe der Klägerin vom 2. Juli 2019 (Urk. 24) ist als Beschwerde unzureichend, setzt sie sich doch mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Die Klägerin begnügt sich, das von ihr im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte nochmals zu wiederholen, ohne auch nur ansatzweise in ihrer Rechtsmitteleingabe aufzuzeigen, weshalb die massgeblichen erstinstanzlichen Erwägungen – siehe vorstehend Ziffer 3. lit. a – nicht korrekt seien. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Kritik übt die Klägerin weiter an der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 800.– und macht geltend, für eine solch fahrlässige Ablehnung sei die Gebühr viel zu hoch (Urk. 24 S. 2). Das Gericht setzt die Gerichtskosten von Amtes wegen fest (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kostenauflage ist gewöhnliche gesetzliche Folge des Unterliegens der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese wird denn auch von der Klägerin nicht beanstandet. Die Höhe der Gerichtsgebühren wird nach Tarif bemessen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite hat das Gericht die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert, dem effektiven Aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit das Falls angemessen ist (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beläuft sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 2'700.– die Gebühr für das Gerichtsverfahren auf Fr. 590.–. Diese kann je nach Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Beweisverfahren durchzuführen war, erfolgte die Fortsetzung der Gerichtsgebühr im Rahmen der zulässigen Bandbreite. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor bzw. der gesetzliche Rahmen von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG wurde von der Vorinstanz nicht verletzt. Darüber hinaus erscheint die Höhe der Gerichtsgebühr dem entstandenen Aufwand des Gerichts für die Vorladung, Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie für die Vorladung, Vorbereitung und Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen angemessen. Da die Beschwerde auch bezüglich der angefochtenen Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr nicht hinreichend begründet wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 6 - 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 GebVO OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 28 und Urk. 29/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: sf

Beschluss vom 15. Januar 2020 Erwägungen: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 28 und Urk. 29/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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