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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2018 PP180040

3 dicembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·736 parole·~4 min·5

Riassunto

Forderung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Dezember 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____

betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 2. November 2018 (FV180007-B)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 2. November 2018 verfügte die Vorinstanz, dass das Begehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) als Klage im vereinfachten Verfahren behandelt werde und setzte dieser eine Frist von 20 Tagen an, um für ihre Forderung von Fr. 11'972.45 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 9. November 2018 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 1.3 Da der Beschwerdeschrift eine eigenhändige Unterschrift fehlte (Urk. 1), wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 13. November 2018 Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt (Urk. 4 S. 2). Diese reichte die Beklagte fristgerecht am 22. November 2018 ein (Urk. 6; Urk. 7). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 2. November 2018 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin, also die B._____ AG, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 2). Die Beklagte wurde zu nichts verpflichtet, weshalb sie dadurch keinen Nachteil hat. Ebenso wenig erwächst der Beklagten ein Nachteil durch die in Dispositivziffer 1 vorgenommene Anordnung (Urk. 2 S. 2). 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einwendungen gegen die Forderung nicht im Beschwerdeverfahren, son-

- 3 dern bei der Vorinstanz, d.h. dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen, einreichen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 11'972.45 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 6 und Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'972.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Beschluss vom 3. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 6 und Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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