Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 19. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Dezember 2017 (FV170043-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 6. Juli 2017 eine Forderungsklage beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) (Urk. 4/1+2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'250.– (Urk. 4/6 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit fristgerechter Eingabe (Poststempel 20. Dezember 2017; Urk. 4/7) Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 1): Die Verfügung vom 14. Dezember 2017 sei aufzuheben (Fristversäumnis). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Mithin hat diejenige Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil zu erleiden. Ohne diese sogenannte Beschwer hat die Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels. In diesem Fall ist auf das erhobene Rechtsmittel von Amtes wegen nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'250.– zu leisten hat. Dem Beklagten ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf seine Beschwerde ist folglich mangels Beschwer nicht einzutreten. Wird der Kostenvorschuss von der Gegenpartei innert Frist geleistet, wird der Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zur Erhebung seiner Behauptungen und Bestreitungen haben.
- 3 - 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 250.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 21'213.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc
Beschluss vom 19. Januar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...