Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. August 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Juni 2017 (FV170034-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise … der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2016 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das folgende Begehren (sinngemäss; Urk. 1 f.): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 14'107.50 nebst 5 % Zins seit 5. März 2016 sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil vom 6. Juni 2016. 2. Der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass sich die Krankenkasse C._____ bereit erklärt habe, die geltend gemachte Forderung zu tilgen. Sie – die Klägerin – würden den Fall deshalb als abgeschlossen betrachten (Urk. 16 f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 entschied der erstinstanzliche Richter das Folgende (Urk. 18 S. 3 f.): " 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 2. (…) 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt, jedoch mit dem geleisteten Vorschuss der klagenden Partei verrechnet, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf die beklagte Partei. 5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Umtriebsentschädigung von CHF 700.– (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23):
- 3 - " 1. Die Kostenverlegung (Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) in der Verfügung vom 21.6.2017 des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben und sämtliche Kosten seien der klagenden Partei aufzuerlegen. 2. Eventualiter: Die Kosten im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21.6.2017 seien aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu erlassen."
Mit Verfügung vom 8. August 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 27). Innert Frist erstattete die Klägerin mit Eingabe vom 10. August 2017 die Beschwerdeantwort (Urk. 28). 2. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, die Spitalkosten der Klägerin in der Höhe von Fr. 14'107.50 seien – aus ihm nicht bekannten Gründen – nicht der Versicherung, sondern ihm direkt in Rechnung gestellt worden. Seine finanzielle Situation (Rente und Ergänzungsleistungen) machten es ihm unmöglich, solche Beträge zu begleichen. Mit Hilfe der zuständigen Sozialarbeiterin des D._____ Zentrums in E._____ habe die Situation betreffend die geltend gemachte Forderung geregelt werden können. Seine Krankenversicherung habe diese mittlerweile beglichen. Die Franchise und der Selbstbehalt seien durch die Ergänzungsleistungen gedeckt worden. Bei einem Ermessensentscheid über die Kostenverlegung sei regelmässig zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, bei welcher Partei die Gründe für die Gegenstandslosigkeit eingetreten seien, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht habe. Da die Klägerin die Rechnung fälschlicherweise an ihn anstatt an seine Krankenversicherung adressiert habe und in der Folge eine Betreibung gegen ihn eingeleitet habe, sei es vorliegend "total unbillig", wenn er nun die Kostenfolgen zu tragen habe (Urk. 23). Die Klägerin entgegnet hierzu, dass sie keine weiteren Forderungen gegenüber dem Beklagten habe. Sie habe dem Beklagten die Gerichtskosten über Fr. 2'325.– nicht in Rechnung gestellt. Ihre korrekte Rechnung mit der Nummer … über Fr. 14'107.50 sei beglichen worden. Der Fall sei somit abgeschlossen. Der Beklagte habe bei ihr keine offenen Forderungen (Urk. 28).
- 4 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.3 m.w.H.). Der erstinstanzliche Richter führte zu den Prozesskosten einzig aus: "… wobei die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO)" (Urk. 24 S. 2 E. 5). Aus der angefochtenen Verfügung gehen hingegen die konkreten Überlegungen nicht hervor, von denen er sich hat leiten lassen und auf die er seinen Entscheid stützt. Dadurch hat er das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Dem Beklagten war es somit nicht möglich, die durch den erstinstanzlichen Richter festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen sachgerecht anzufechten. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen, da auch die Rechtsmittelinstanz nicht weiss, von welchen Motiven sich der erstinstanzliche Richter hat leiten lassen, als er dem Beklagten die Kosten auferlegte und ihn verpflichtete, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen; dies, obwohl sich die Krankenkasse des Beklagten bereit erklärte, die geltend gemachte Forderung zu begleichen (vgl. Urk. 16 f.). Demzufolge sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. a) Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien durch die Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen; d.h. es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). Mangels entsprechender Anträge sind den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 5 b) Der in der Beschwerdeschrift sinngemäss enthaltene Antrag des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da er im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird. Es wird beschlossen: 1. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Juni 2017 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Urk. 28, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: kt
Beschluss vom 16. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Juni 2017 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne ... 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Urk. 28, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.