Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 1. Februar 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. August 2016; Proz. FV160005
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken in C._____ ZH. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob B._____ unter Beilage der Klagebewilligung beim Bezirksgericht Andelfingen Klage gegen A._____. Er machte geltend, er habe den Beklagten aufgefordert, über die Grundstücksgrenze ragende Pflanzen auf die Grenze zurück zu schneiden, ansonsten werde er dies auf dessen Kosten vornehmen lassen. Dieser Aufforderung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Daraufhin habe er (der Kläger) die Pflanzen am 24. Juli 2015 durch einen Gärtner zurückschneiden lassen. Die entsprechenden Kosten im Betrag von Fr. 609.95 zuzüglich Betreibungskosten und Zinsen seien ihm vom Beklagten zu ersetzen (act. 1, act. 2, act. 3/2). 1.2. Nach Eingang der Klage lud die Vorinstanz die Parteien auf den 30. August 2016 zur Hauptverhandlung vor (act. 4). Zu dieser erschien lediglich der Kläger (Prot. I S. 3). Mit Urteil vom 30. August 2016 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, dem Kläger total Fr. 662.95, bestehend aus Gärtnerkosten (Fr. 609.65) und Betreibungskosten (Fr. 53.30), nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2015 zu bezahlen. Ausserdem beseitigte sie den Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 7. August 2015) im Umfang von Fr. 609.65 (act. 6 = act. 11). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 15. September 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts. Er beantragt (sinngemäss), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage des Klägers sei abzuweisen (act. 9). Den ihm mit Verfügung vom 20. September 2016 auferlegten Kostenvorschuss leistete der Beklagte fristgerecht (act. 12- 14). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-7). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der in Art. 321 Abs. 1 ZPO festgelegten Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich ferner, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde des Beklagten vom 15. September 2016 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit (sinngemässen) Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hiess die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Bezahlung von Fr. 609.95 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. August 2015, Betreibungs- und Verfahrenskosten gut. Zur Begründung hielt sie fest, der Beklagte sei trotz korrekter Vorladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Der Entscheid stütze sich deshalb auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB müsse sich jeder bei Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn enthalten. Die Übermässigkeit einer Einwirkung beurteile sich nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie dem Ortsgebrauch. Die Pflanzen, die vom Grundstück des Beklagten ins Grundstück des Klägers hineinragten, stellten eine derartige Einwirkung dar. Das Grundstück des Beklagten befinde sich in einem Wohn-
- 4 quartier, sei aber übermässig bewachsen. Gestützt auf Art. 679 Abs. 1 ZGB könne derjenige, der infolge Überschreitung des Eigentumsrechts eines Grundeigentümers, geschädigt oder mit Schaden bedroht werde, auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Der Kläger habe auf die Erhebung einer Beseitigungs- oder Unterlassungsklage verzichtet und mache stattdessen direkt die Schadenersatzklage geltend. Er verlange Ersatz für die Kosten des Gärtners, der die Vegetation am 24. Juli 2015 zurückgeschnitten und dadurch die übermässige Einwirkung beseitigt habe. Da alle Voraussetzungen erfüllt seien, sei der Kläger berechtigt, vom Beklagten Schadenersatz aus Art. 679 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 684 Abs. 1 ZGB zu verlangen. Die quantitative Höhe des verlangten Schadenersatzes sei als angemessen zu bezeichnen. Die Rechnung der D._____ AG vom 24. Juli 2015 über total Fr. 609.65 enthalte die heute im Gartenbau üblichen Positionen und auch der Zeitaufwand von 3 ¼ Stunden sei als sachgerecht zu qualifizieren (act. 11 S. 2 ff.). 3.2. Dagegen bringt der Beklagte zunächst vor, er habe an der Schlichtungsverhandlung und der Verhandlung am Bezirksgericht nicht teilgenommen, weil er die Stimme des Klägers nicht mehr hören könne, und der zuständige Einzelrichter sei befangen, da er vom Kläger stundenlang gegen ihn (den Beklagten) aufgehetzt worden sei (act. 2). Im Weiteren macht der Beklagte geltend, er habe seine Bäume und Sträucher wie jedes Jahr im Februar/März gemäss Verfügung vom 23. September 2005 und Vergleich vom 27. März 2008 soweit noch nötig hinter die Grenze zurückgeschnitten. Die Einwirkung durch die überragenden Pflanzen sei folglich nicht übermässig. Ausserdem seien Fr. 610.-- für 3 ¼ Stunden Arbeit eines Landschaftsgärtners völlig übertrieben (act. 2). Im Übrigen macht der Beklagte in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum nachbarschaftlichen Verhalten des Klägers und bezeichnet dieses schliesslich als Nachbarschaftsterror (act. 2). Dieses Verhalten bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.3. Mit der genannten Begründung vermag der Beklagte seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht zu entschuldigen. Insbesondere liegt
- 5 kein Grund für eine Wiederherstellung des Verhandlungstermins oder einen Erlass des persönlichen Erscheinens vor. Ein entsprechendes Gesuch wäre sodann in der dafür vorgesehenen Frist bei der Vorinstanz zu stellen gewesen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Auch für die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens wäre die Vorinstanz und nicht die Beschwerdeinstanz zuständig. Der geltend gemachte Ausstandsgrund wäre dabei im Einzelnen darzutun und soweit möglich zu belegen (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N 2-4). Dem genügt der pauschale Vorwurf des Beklagten, der Einzelrichter sei durch den Kläger beeinflusst worden, von vornherein nicht. Der Kläger blieb der vorinstanzlichen Verhandlung also unentschuldigt fern, weshalb die Vorinstanz den Beklagten zu Recht als säumig betrachtete und androhungsgemäss (vgl. act. 4 S. 2) aufgrund der Akten sowie der unbestritten gebliebenen Vorbringen des anwesenden Klägers entschied (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte will nun im Beschwerdeverfahren mit seinen Vorbringen zum Rückschnitt der Pflanzen im Februar/März und zu den Kosten die Bestreitung der klägerischen Ausführungen nachholen, die er im einzelrichterlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dass er sich in diesem Verfahren nicht äusserte, sondern ihm fernblieb, hat er selbst zu vertreten. Im Beschwerdeverfahren ist er mit diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln auf Grund des geltenden Novenverbots (vgl. E. 2.2. vorstehend) ausgeschlossen. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen und anderes bringt der Beklagte mit der Beschwerde nicht vor. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Ausgehend von einem Verfahrensstreitwert in Höhe von Fr. 609.65 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.-- festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Ei-
- 6 ne Parteientschädigung ist dem Kläger mangels Umtriebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt, dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 609.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
Urteil vom 1. Februar 2017 Erwägungen: 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der in Art. 321 Abs. 1 ZPO festgelegten ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt, dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...