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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2016 PP160039

16 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,209 parole·~6 min·5

Riassunto

Bestreitung neuen Vermögens

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. September 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Bestreitung neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juli 2016 (FV160029-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Beklagte hatte den Kläger für Fr. 87'478.73 Konkursverlustscheinsforderung und Fr. 655.90 Arrest- und Gerichtskosten betrieben, worauf der Kläger Rechtsvorschlag mit dem Vermerk "kein neues Vermögen" erhoben hatte (Urk. 5/1). Mit Urteil vom 4. Februar 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens teilweise bewilligt und festgestellt, dass der Kläger im Umfang von Fr. 26'076.– zu neuem Vermögen gekommen sei (Urk. 4). b) Am 28. Februar 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ein mit dem sinngemässen Begehren, es sei festzustellen, dass er nur im Umfang von Fr. 22'215.-- zu neuem Vermögen gekommen sei (Urk. 2). Mit Urteil vom 28. Juli 2016 wies die Vorinstanz die Klage ab und stellte fest, dass der Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2015, im Betrag von Fr. 26'076.– zu neuem Vermögen gekommen sei; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Klägers geregelt (Urk. 46 = Urk. 51). c) Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2016 fristgerecht (Urk. 47) Beschwerde erhoben (Urk. 50). d) Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden. Am 13. September 2016 hat die Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung gestellt (Urk. 55; dazu unten Erwägung 3). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 51 S. 14). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent-

- 3 scheid stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Beschwerdeschrift des Klägers enthält keine Anträge zur Sache. Nachdem er in der Beschwerde geltend macht, die Vorinstanz habe seine Anträge falsch interpretiert (Urk. 50 S. 1; wobei offen bleibt, was denn die "richtige" Interpretation gewesen sein sollte), kann nicht einfach auf den von der Vorinstanz angenommenen Antrag (neues Vermögen nur im Umfang von Fr. 22'215.--) abgestellt werden. Auch aus der Begründung geht nicht hervor, was der Kläger mit seiner Beschwerde erreichen will. So macht er geltend, es sei der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren verlangte Betrag von Fr. 2'000.-- pro Monat zusätzlich in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 50 S. 3), was für die massgebende Periode von 7 Monaten und 10 Tagen (Urk. 4 S. 4) einem Betrag von Fr. 14'667.-- entsprechen würde, um den das neue Vermögen tiefer wäre; auch dies spricht gegen einen Beschwerdeantrag, dass neues Vermögen nur im Umfang von Fr. 22'215.-festzustellen wäre. Der Kläger hat sodann die Berücksichtigung höherer Steuerbetreffnisse verlangt, ohne diese jedoch zu beziffern (Urk. 50 S. 2; auch vor Vorinstanz hatte er hierzu nur eine Anpassung verlangt, Urk. 2 S. 2 Ziff. 6). Letztlich bleibt unklar, was der Kläger mit der Beschwerde erreichen will: ob die Feststellung, dass er nur im Umfang von Fr. 22'215.-- zu neuem Vermögen gekommen sei (was von ihm aber als falsche Interpretation bezeichnet wird; vgl. oben), oder die Feststellung, dass er zu einem tieferen neuen Vermögen als Fr. 22'215.-- (welchem?) gekommen sei, oder die Feststellung, dass er zu gar keinem neuen Vermögen gekommen sei, oder die Feststellung, dass gar keine Schuld (bzw. Forderung der Beklagten) bestehe (der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, dass "die gesamte Forderung nicht rechtens" sei; Urk. 50 S. 1, S. 4). Letzteres könnte allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. c) Nach dem Gesagten kann mangels hinreichenden Anträgen auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden.

- 4 - 3. Bei dieser Sachlage (Nichteintreten auf die Beschwerde) wird das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung (ohnehin nur bei prozessualen Weiterungen verlangt; Urk. 55 S. 1) gegenstandslos. 4. a) Mangels konkreter Anträge ist für das Beschwerdeverfahren von einem maximalen Streitwert von Fr. 26'076.-- auszugehen (Umfang des von der Vorinstanz festgestellten neuen Vermögens). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand (hinsichtlich ihres Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung wäre der Kläger nicht als unterliegend anzusehen). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 55, 56 und 57/1-3, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 50, 52 und 53/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 26'076.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 16. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 55, 56 und 57/1-3, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 50, 52 und 53/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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