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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2016 PP160035

6 dicembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,251 parole·~11 min·5

Riassunto

Datenschutz (Postulationsfähigkeit)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Schweiz GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Datenschutz (Postulationsfähigkeit) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juli 2016 (FV160047-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 10. Februar 2016 ging beim Bezirksgericht Bülach die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 21. Januar 2016 ein, mit welcher sie auf Herausgabe der Daten gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) klagte (Urk. 3/2/1-2/3/1-7). Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 3/2/4-3/2/6) setzte das Kollegialgericht der Beklagten mit Verfügung vom 29. Februar 2016 Frist zum Erstatten der Klageantwort an (Urk. 3/2/7). Diese ging innert zweimalig erstreckter Frist am 20. April 2016 mit einem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter kostenfälliger Klageabweisung, beim Bezirksgericht Bülach ein (Urk. 3/2/10 S. 2). Die Klageantwort wurde der Klägerin samt Beilagen mit Schreiben vom 27. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 3/2/13). Schliesslich wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 auf den 29. Juni 2016 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 3/2/14). Am 12. Juli 2016 erging folgender Beschluss (Urk. 3/2/16 S. 3): "1. Das vorliegende Verfahren in kollegialgerichtlicher Kompetenz wird abgeschrieben und der Prozess dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirkes Bülach überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die von der Klägerin geleistete Kaution von Fr. 3'000.– wird auf das neue Verfahren (Prozess-Nr. FV160047-C) übertragen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um sich durch einen zugelassenen Vertreter oder eine zugelassene Vertreterin vertreten zu lassen und dem Gericht dessen bzw. deren Personalien mitzuteilen. Bei Säumnis würde der Klägerin ein Vertreter bzw. eine Vertreterin nach Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 3/3 S. 4 = Urk. 2 S. 4). 1.3 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 23. August 2016) innert Frist

- 3 - Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). 2.1 Mit der formellen Aufforderung, innert Frist eine Vertretung zu bestellen, ansonsten eine solche nach Art. 69 Abs. 1 ZPO durch das Gericht ernannt werde, hat die Vorinstanz die Postulationsunfähigkeit der Klägerin festgestellt (vgl. hierzu BSK ZPO-Trenchio, Art. 69 N 17). Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15; KUKO ZPO-Brunner, Art. 319 N 12). 2.2 Da die Feststellung der Postulationsunfähgikeit in ein höchstpersönliches Recht eingreift, muss die Anordnung von der betreffenden Partei mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar sein. Vorliegend hat die Klägerin den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zwar nicht selber dargelegt, doch ist dieser offenkundig. So ist er darin zu sehen, dass sämtliche nach der Einsetzung erfolgten Rechtsakte durch den (fälschlicherweise) eingesetzten Vertreter unbeachtlich würden, würde die Einsetzung des Vertreters bzw. die Aberkennung der Postulationsfähigkeit erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Hauptentscheid aufgehoben werden (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 19). Sodann wären von der betroffenen Partei selbstständig vorgenommene Rechtshandlungen unbeachtlich, nachdem die Postulationsunfähigkeit festgestellt worden ist (Hrubesch-Millhauser, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 9; BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21). Entsprechend ist die Klägerin berechtigt, diese Verfügung anzufechten und die Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Klägerin den Streitwert ihrer Klage zunächst auf mindestens Fr. 500'000.– beziffert habe. In ihrer handschriftlichen Klageschrift habe sie sämtliche bei der Beklagten gespeicherten Daten über sie,

- 4 einschliesslich Notizen, Trouble-Tickets und Daten in Clouds und im Chatverkehr sowie ein Formular, das sie vor rund 10 Jahren anlässlich der Plombierung ihres Fernsehanschlusses unterzeichnet habe, verlangt. Sie habe ausgeführt, dass es auch um Liedertexte und Erfindungen von ihr sowie Daten gehe, welche die Beklagte Dritten herausgegeben habe (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Urk. 3/2/1 und Urk. 3/2/2). Demgegenüber habe die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 20. April 2016 auf frühere gerichtliche Auseinandersetzungen mit der Klägerin verwiesen, worin diese einen ihr angeblich zugefügten Schaden durch die unzulässige Verwertung von geistigem Eigentum an Liedertexten und Erfindungen in der Höhe von mehreren Milliarden, wenn nicht Billiarden, im Sinne einer Teilklage von Fr. 1 Mio. einklagt habe. Der Klägerin seien sämtliche Personendaten bereits ausgehändigt worden, die noch vorhanden seien bzw. auf welche die Beklagte Zugriff habe. Soweit die Herausgabe von Daten im Rahmen von Drittapplikationen wie Chatverkehr beantragt werde, verfüge man über keine solchen Daten, da diese ihrem Zugriffsbereich entzogen seien. Namentlich seien nie irgendwelche Liedertexte oder Erfindungen der Klägerin gespeichert worden. Ein Formular im Zusammenhang mit einer Plombierung eines Fernsehanschlusses sei nicht existent. Die Klage sei zudem missbräuchlich im Hinblick auf weitere Klagen gegen die Beklagte erhoben worden (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Urk. 3/2/10). Weiter hält die Vorinstanz fest, die Klägerin habe anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. Juni 2016 ergänzt, dass sie sämtliche Daten von der Beklagten verlange, um eine forensisch-polizeiliche Untersuchung durchzuführen, wer sie stalke und wer ihre Liedertexte und Erfindungen verwerte. Sie habe unter anderem ein bekanntes Lied von C._____ getextet sowie die Marke D._____ und ein Gerät für die Erwärmung und Zubereitung von Babyschoppen erfunden (Urk. 2 S. 3). Aus den wortreichen Ausführungen der Klägerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. Juni 2016, welche lediglich zusammenfassend im Protokoll Eingang gefunden hätten, lasse sich kaum erschliessen, was Gegenstand der Klage bilde bzw. welchen Zweck die Klage verfolge. Vordergründig scheine es (unter anderem) um ein im Zusammenhang mit der Plombierung des Fernseh-

- 5 anschlusses im Jahre 2005 unterzeichnetes Formular zu gehen, welches der Beklagten offenbar unbekannt sei. Hintergründig scheine es der Klägerin aber in diesem sowie in früheren Verfahren um Diebstahl geistigen Eigentums durch die Beklagte zu gehen, namentlich um Diebstahl von Urheber- und Patentrechten. Die Existenz dieser Rechte bzw. das Eigentum daran habe die Klägerin aber nicht zu begründen und zu belegen vermocht. Dass sie Liedertexte von C._____ und andern bekannten Stars wie E._____ verfasst habe und ihr Erfindungen wie D._____ und ein Gerät zur Erwärmung bzw. Zubereitung von Babyschoppen nebst zahlreichen andern Erfindungen zustehen sollten, erscheine reichlich wirr und entspringe offenkundig bloss ihrer Phantasie. Unbestritten sei, dass die Beklagte der Klägerin bereits deren Personendaten zugestellt habe. Es sei nur schwer vorstellbar, über welche weiteren Personendaten die Beklagte als Kabelnetzbetreiberin und Internet-Providerin verfügen solle und dass sie Liedertexte oder Erfindungen der Klägerin verwertet bzw. weitergegeben habe. Denkbar sei lediglich, dass der Klägerin ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Information über Drittunternehmen, denen die Personendaten der Klägerin (in zulässiger Weise) zu Marketingzwecken zugänglich gemacht worden seien, bestehe (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 3/2/12/3 S. 3). Nach dem Gesagten sei vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage sei, den Prozess selbst zu führen. So sei aus ihren Vorbringen nicht zu entnehmen, welche weiteren Ansprüche als die von der Beklagten bereits erfüllten Forderungen sie stelle und gestützt auf welcher Grundlage. Namentlich sei die Klägerin davor zu bewahren, weitere kostspielige Verfahren für vermeintliche Ansprüche, die ihr zustehen sollten, durchzuführen, obwohl nach derzeitigem Aktenstand solche Ansprüche auszuschliessen seien und im vorliegenden Zivilprozess in bezirksgerichtlicher bzw. einzelgerichtlicher Kompetenz auch nicht vollstreckbar wären. Es bestünden vielmehr gewichtige Anhaltspunkte, dass die vermeintlichen Ansprüche keinerlei realen Hintergrund haben würden. Es sei daher zweckmässig, wenn die Klägerin sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lasse, der deren Rechtsbegehren vorab einer seriösen Prüfung unterziehe, bevor der Prozess seinen – allenfalls kostspieligen – Fortgang nehme.

- 6 - Versäume es die Klägerin, selber einen Vertreter zu mandatieren, werde ihr das Gericht einen solchen bestellen (Urk. 2 S. 3 f.). 3.2 In ihrer Beschwerde hält die Klägerin dafür, dass dem Gericht vorgegaukelt werde, dass es sich um eine Lappalie handle und sie nicht ernst zu nehmen sei. Es sei mehrmals ausführlich beschrieben worden, schriftlich und ergänzend auch mündlich, um was es sich handle und zwar so, dass es jeder verstehen könne. Es sei unzumutbar, dass die Gegenpartei weitere, sie betreffende Diskriminierungen gegenüber den Gerichten behaupte. Mit jedem Tag, der nun vergehe, werde der finanzielle Schaden grösser, weil es dadurch nicht zur Aufklärung und zur Überschreibung diverser Geschäfte komme. Es sei sicherlich auch der Gegenpartei bekannt, dass sie einen Dolmetscher für sich herbeiziehen dürfe. Entsprechend ersuche sie darum, den Fall ohne Anwalt weiterführen zu dürfen. Sodann ersuche sie das Gericht zu prüfen, ob für die Gegenseite ein Dolmetscher notwendig sei, sowie die Gegenseite darüber aufzuklären, was Wirtschaftskriminalität, Stalking und Mobbing sei. Schliesslich beanstandet die Klägerin die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 4.2 Die Klägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in der vom Gesetz geforderten Weise auseinander. So legt sie nicht dar, inwiefern sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz in der Lage wäre, ihre einzelnen Ansprüche in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise zu substantiieren und darzulegen, Ebenso wenig zeigt sie auf, inwiefern sie ihre Ansprüche entgegen der Ansicht

- 7 der Vorinstanz bereits hinreichend vorgetragen und dargelegt habe, auf welcher Grundlage sie diese Ansprüche erhebt. Vielmehr begnügt sich die Klägerin damit, in pauschaler Weise ihre vor Vorinstanz getätigten Ausführungen als klar und für jedermann verständlich zu umschreiben. Dem kann indes nicht zugestimmt werden. So hatte sie beispielsweise anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. Juni 2016 nebst dem Diebstahl von Liedertexten und Erfindungen ausgeführt, dass bei ihr vor einigen Jahren gegen ihren Willen von einer Frauenärztin eine Abtreibung vorgenommen worden sei (Prot. I S. 6). In welchem Zusammenhang zur Klage diese Ausführung steht, erhellt keineswegs, sondern bestätigt vielmehr die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Klägerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. Juni 2016 reichlich wirr gewesen seien. Ebenso ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervorgeht, welche Texte ihr konkret gestohlen worden seien. Mit ihren Ausführungen sowohl in der Klageschrift vom 9. Februar 2016 wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. Juni 2016 vermochte sie jedenfalls keine Klarheit über die von ihr erhobenen Ansprüche zu schaffen. So hält sie zwar auch beschwerdeweise fest, dass Geschäfte zu überschreiben seien, führt indes nicht aus, um welche Geschäfte es sich genau handelt. Ebenso wenig war sie in der Lage konkret aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sind. Nach dem Gesagten kann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin nicht in der Lage ist, den Prozess selber gehörig zu führen, nicht beanstandet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die zweitinstanzliche Gerichtgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Urteil vom 6. Dezember 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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