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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.05.2016 PP160020

18 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,914 parole·~10 min·6

Riassunto

Forderung (Revision)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Mai 2016

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung vom 18. März 2016 (BR160004-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 30. Dezember 2015 hatte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin eine Klage über Fr. 2'057.95 nebst 5 % Zins seit 12. April 2015 eingereicht (Vi-Urk. 8/1-2, Verfahren FV150252-L). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen (Vi-Urk. 8/Prot. S. 26), der folgenden Wortlaut hat (Vi-Urk. 8/16): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 1029.– netto und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfange. Sodann verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger die Hälfte der anfallenden und vom Kläger bereits bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 230.– (1/2 von Fr. 460.–) sowie die Hälfte der von ihm entrichteten Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 125.– (1/2 von Fr. 250.–) zu bezahlen. Die vorgenannten Beträge sind zahlbar innert 30 Tagen ab Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auf das Konto [...]. 2. Der Kläger übernimmt die gerichtlichen Verfahrenskosten alleine. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." b) Am Folgetag (15. März 2016) hatte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine als "Rückzug Vergleich vom 14. März 2016" überschriebene Eingabe gesandt. Darin machte sie geltend, der Vergleich sei nicht fehlerfrei; es bestehe ein Widerspruch zwischen ihrer Verpflichtung zur teilweisen Bezahlung der Gerichtskosten (Ziffer 1 des Vergleichs) und der alleinigen Übernahme durch den Kläger (Ziffer 2 des Vergleichs), weshalb die Richtigkeit des Vergleichs bestritten und ein Willensmangel geltend gemacht werde (Vi-Urk. 1). c) Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und eröffnete ein Revisionsverfahren. In diesem setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2016 der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen zu begründen und zu ergänzen sowie um (für das Revisionsverfahren) einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 460.-- zu leisten (Vi- Urk. 2 = Urk. 2; gemäss Angabe der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. April

- 3 - 2016 [Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und Urk. 4/1; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Empfangsschein]). Am 8. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, die Verfügung vom 18. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung; sie wünsche die Zustellung einer neuen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Vi-Urk. 3). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 5). d) Am 15. April 2016 hat die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. März 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, unverzüglich den formell rechtlichen (anfechtbaren) Entscheid des Verfahrens FV15052 des Bezirksgerichts Zürich, Verhandlung vom 14. März 2016, den Parteien zuzustellen, sodass innert gesetzlicher Frist das Schreiben vom 15. März 2016 als Revisionsgesuch begründet und ergänzt werden kann. Eine weitere Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Zürich sei zu unterlassen. Eventualiter soll, damit eine Ergänzung und Begründung eines Revisionsgesuchs überhaupt möglich ist, das Bezirksgericht Zürich angewiesen werden, unverzüglich den formell rechtlichen (anfechtbaren) Entscheid des Verfahrens FV150252, Verhandlung vom 14. März 2016, den Parteien zuzustellen. Eine weitere Rechtsverzögerung sei zu unterlassen. Sodann soll die Frist der Verfügung abgeändert werden, sodass die gesetzliche Frist von 90 Tagen zur Einreichung einer Begründung und Ergänzung eines Revisionsgesuchs gewahrt bleibt und nicht wie verfügt, nur 10 Tage ab Zustellung der Verfügung vom 18. März 2016. M.a.W. aufgrund des Schreibens vom 15. März 2016, was inhaltlich korrekt vom Bezirksgericht als Revisionsgesuch gegen den noch nicht vorliegenden formell rechtlichen Entscheid im Verfahren FV150252 betrachtet wird, endet diese beantragte Frist zur Einreichung einer Begründung und Ergänzung des Revisionsgesuchs (hat am 14. März 2016 begonnen und) somit erst am 13. Juni 2016. 2. Es sei der Streitwert bei CHF 1'029 festzusetzen. Dies entspricht dem Vergleich der Verhandlung vom 14. März 2016. Der formell rechtliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, der noch nicht zugestellt wurde, kann keinen anderen Streitwert haben, als denjenigen des materiell rechtlichen Entscheids. Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322

- 4 - Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin die Erledigungsverfügung im Verfahren FV150252-L (Urk. 8) vom 14. April 2016 nach. 2. a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2016 des Revisionsverfahrens gerichtet – weshalb sie dementsprechend angelegt wurde –, auch wenn sie vom Beschwerdeantrag Ziffer 1 her eher als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Forderungsprozess FV150252-L erscheint. Diesbezüglich wäre durch die Zustellung der verlangten Erledigungsverfügung die Beschwerde gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf die Kostenfolgen ist dennoch festzustellen, dass die Beschwerde in dieser Hinsicht unbegründet gewesen wäre. Einerseits stellt eine Zeitdauer von einem Monat seit der Hauptverhandlung keine ungebührliche Verzögerung dar. Und andererseits war die Beschwerdeführerin für die Formulierung der Anträge und die Begründung des Revisionsgesuchs nicht auf die Erledigungsverfügung angewiesen, denn Anfechtungsobjekt des Revisionsgesuchs ist der Vergleich der Parteien vom 14. März 2016 (Vi-Urk. 8/16); dieser hat nach Gesetz die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist schliesslich im Besitz eines Exemplars dieses Vergleichs (vgl. Vi-Urk. 8/Prot. S. 26); sie weiss damit, wie der Forderungsprozess FV150252-L materiell abgeschlossen wurde, und kann so auch angeben, wie er nach ihrer Ansicht hätte abgeschlossen werden sollen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Vergleich vom 14. März 2016 nicht widersprüchlich erscheint. Es ist darin eindeutig geregelt, welchen Betrag die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat, nämlich Fr. 1'384.-- (1'029 + 230 + 125; Ziffer 1 Absätze 1 und 2 des Vergleichs) und es ist ebenso eindeutig geregelt, dass der Beschwerdegegner dem Gericht gegenüber allein für die Verfahrenskosten aufzukommen hat (Ziffer 2 des Vergleichs). Im Gegenteil wäre der Vergleich dann widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die Hälfte der Gerichtskosten bezahlen müsste und dazu noch dem Gericht die Hälfte. So wie der Vergleich vom 14. März 2016 formuliert ist, bezahlt die Beschwerdeführe-

- 5 rin genau die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens und der Beschwerdegegner die andere Hälfte (die Beschwerdeführerin bezahlt ihre Hälfte einfach nicht an das Gericht, sondern an den Beschwerdegegner, und dieser bezahlt dann beide Hälften dem Gericht bzw. hat bereits die ganzen Schlichtungskosten bezahlt). b) Die Beschwerdeführerin verlangt die Abänderung der in der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist von 10 Tagen zur Begründung und Ergänzung ihres Revisionsgesuchs (Beschwerdeantrag 2) bzw. eine entsprechende Fristverlängerung (Urk. 1 S. 4). Diese vorinstanzliche Fristansetzung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil muss in der Beschwerde geltend gemacht werden, soweit er nicht offensichtlich ist. Die Beschwerdeführerin gibt als solchen an, dass sie die Revision verwirke, wenn sie nicht innert dieser Frist ihr Revisionsgesuch ergänze und begründe (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, um eine Fristerstreckung zu ersuchen, denn die angesetzte Frist ist eine gerichtliche und damit erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Solange eine Fristerstreckung noch möglich ist, besteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Für eine Erstreckung dieser Frist ist sodann die Vorinstanz zuständig, nicht die Beschwerdeinstanz. Hinsichtlich dieser Frist kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In Bezug auf das darin enthaltene Fristerstreckungsgesuch ist auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen; die Beschwerdeführerin kann demnach das Fristerstreckungsgesuch innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Entscheids bei der Vorinstanz einreichen und es gilt für das Gesuch das Datum der Beschwerdeeinreichung (15. April 2016). b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (Urk. 1 S. 4). Nachdem die Beschwerde formell korrekt eingereicht wurde, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. An die Adresse der Vorinstanz sei immerhin der Hinweis gerichtet, dass nach dem auch für Gerichte verbindlichen Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) das Rechtsmittel der Beschwerde auch ausser-

- 6 halb des Anwendungsbereichs von Art. 238 ZPO, namentlich bei prozessleitenden Verfügungen, jedenfalls dann anzugeben ist, wenn dieselbe vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Dies ist bei Verfügungen über Kostenvorschüsse der Fall (Art. 103 ZPO; wie dies auch die Vorinstanz korrekt erwogen hat, Vi-Urk. 5 S. 2). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei im vorinstanzlichen Revisionsverfahren der Streitwert auf Fr. 1'029.-- (statt, wie von der Vorinstanz getan, auf Fr. 2'057.95) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 15. März 2016 den Rückzug des Vergleichs erklärt, einstweilen ohne Einschränkung auf einen Teil desselben (Vi-Urk. 1). Ohne diesen Vergleich ist aber die ursprünglich vom Beschwerdegegner eingeklagte Forderung von Fr. 2'057.95 wieder vollumfänglich umstritten (ohne den Vergleich liegt keine Reduktion auf Fr. 1'029.-- und keine Anerkennung dieses Betrags vor). Dass die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 2'057.95 ausgegangen ist (Urk. 2 S. 2), ist daher korrekt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptklage von Fr. 2'057.95 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

- 7 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'057.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 18. Mai 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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