Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 14. Juli 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. November 2015 (FV150008-I)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) erhob gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) am 25. Februar 2015 vor Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 1'990.– nebst gesetzlichem Verzugszins seit 24. Februar 2014. Gleichzeitig verlangte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil vom 1. April 2014 (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 30. November 2015 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 58 S. 14). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 57 S. 1): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. November 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten mir Fr. 1'990.– zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zu verweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … sei zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 3. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde der Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, das Rubrum angepasst und der Kläger verpflichtet, für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu bezahlen (Urk. 62 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 2. März 2016 ergänzte der Kläger seine Ausführungen und reichte eine neue Urkunde zu den Akten (Urk. 63 und 64). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 65). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch-
- 3 tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 5. Die am 2. März 2016 erfolgte Ergänzung der Beschwerdeschrift (Urk. 63 und 64) ist aufgrund des absoluten Novenverbots und weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist, im Beschwerdeverfahren von vornherein unbeachtlich. 6. Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als für die Entscheidfindung notwendig. II. 1. Gemäss angefochtenem Entscheid streiten sich die Parteien um ein von der Beklagten hergestelltes Notebook … zum Neuwert von Fr. 1'990.–. Dieses wurde – ob neu oder gebraucht ist strittig – von der C._____ AG, dem Servicecenter der Beklagten, im Jahr 2011 an einen Mitarbeiter, D._____, veräussert. Dieser beziehungsweise eine E._____ verkaufte das Notebook anschliessend auf F._____.ch an den Kläger über den Account von dessen damaliger Freundin. Fortan traten dreimal Defekte auf, worauf der Kläger das Gerät jeweils zur C._____ AG brachte. Die beiden ersten Male wurde das Notebook mindestens teilweise unter Garantie repariert. Beim dritten Mal wurde der Kläger von der C._____ AG an die Beklagte verwiesen, worauf der Kläger am 11. Oktober 2013 letztere kontaktierte. G._____ von der Beklagten bot dem Kläger eine Analyse des defekten Gerätes bei der C._____ AG an, weshalb der Kläger das Notebook am 2. Dezember 2013 erneut zur C._____ AG brachte. Am 5. Dezember 2013 lieferte er sodann der Beklagten die Originalverpackung und sämtliches Zubehör ab. Strittig ist heute, ob der Kläger einen Anspruch auf ein Ersatzgerät bzw. auf die Rückerstattung des
- 4 - Kaufpreises hat. Das Notebook samt Zubehör soll sich nach wie vor bei der Beklagten befinden (Urk. 58 S. 3 f.). 2. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass zwischen den Parteien kein (Kauf-)Vertrag abgeschlossen worden sei. Hingegen habe ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger oder dessen damaliger Freundin einerseits und D._____ oder E._____ andererseits bestanden. Ob das Notebook von der C._____ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin H._____ AG fabrikneu veräussert worden sei, könne offengelassen werden. Ebenso könne offenbleiben, ob im Kaufvertrag zwischen der H._____ AG und D._____ eine Garantieleistung vereinbart worden sei. Relevant sei einzig, dass die Beklagte keinen allenfalls noch Wirkung entfaltenden Kaufvertrag über das fragliche Notebook abgeschlossen habe und ihr gegenüber auch keine Leistungen aus einer allfälligen Garantie verlangt werden könnten. Dem Kläger stehe auf diesem Weg kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu (Urk. 58 S. 10). Weiter hielt die Vorinstanz auch nicht als erstellt, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig vom Vorliegen eines Vertrages ein Ersatzgerät oder die Auszahlung des Neuwertes des Notebooks versprochen habe (Urk. 58 S. 11 ff.). 3.1 Der Kläger macht in seiner Beschwerde vorab geltend, dass seine Klage schon deshalb "widerspruchslos gut zu heissen" sei, weil die Vorinstanz auf Seiten der Beklagten das Rubrum falsch aufgenommen habe. Er habe eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz eingeklagt (Urk. 57 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wurde das Rubrum im Beschwerdeverfahren berichtigt (Urk. 62, Dispositiv-Ziffer 2). Bereits in jener Verfügung wurde erwogen, dass die Vorinstanz zu Recht die Beklagte ins Rubrum aufgenommen habe, dass die Zweigniederlassung nicht rechts- und parteifähig sei, sich indessen aus deren Bestehen die Zuständigkeit der Gerichte ergeben könne, weshalb diese als Zustelladresse ins Rubrum aufzunehmen sei (Urk. 62 S. 3). Da somit die Vorinstanz zu Recht die Beklagte als Partei aufgenommen hat, kann der Kläger aus der Berichtigung des Rubrums in Bezug auf den Bestand seiner Forderung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit der Kläger die Wiederholung des Verfahrens verlangt (Urk. 57 S. 3), ist seine Beschwerde daher abzuweisen.
- 5 - 3.2 Der Kläger rügt, die von der Gegenpartei eingereichte Vollmacht sei in der Schweiz ungültig. Das Bezirksgericht Uster habe willkürlich und rechtswidrig ausgeführt, dass die Vollmacht von I._____ und J._____ unterschrieben sei und diese gemäss dem deutschen Handelsregister unterschriftsberechtigt seien. Eine Vollmacht sei nur rechtsgültig, wenn sie von einer Person ausgestellt worden sei, die im "schweizerischen Handelsregister" eingetragen sei. Auf diese Darstellung sei die Vorinstanz nicht eingegangen, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 57 S. 4). Da die Zweigniederlassung der Beklagten wie erwähnt nicht parteifähig ist, ist auch folgerichtig, dass die Vollmacht an die Rechtsvertreter der Beklagten von deren Vertretungsbefugten gemäss dem deutschen Handelsregister unterzeichnet ist. Die eingereichte Vollmacht der Beklagten (Urk. 14) ist daher nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Denn nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. 3.3 Weiter erhebt der Kläger den Vorwurf der Urkundenfälschung gegen die Beklagte. Sie habe vor Vorinstanz eine Kopie einer Rechnung eingereicht (Urk. 24/2), welche offenbar manipuliert worden sei (Urk. 57 S. 4). Diese Behauptung ist neu und aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig. Dementsprechend ist auf das Editionsbegehren des Klägers, welcher beantragt, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die als Kopie eingereichte Urkunde 24/2 im Original einzureichen (Urk. 57 S. 5), nicht einzutreten. 4.1 In materieller Hinsicht moniert der Kläger, die Vorinstanz sei der Auffassung, dass er zur Beklagten in keinem Vertragsverhältnis stehen würde, weshalb er auch keine Garantieansprüche stellen könne. Diese Annahme sei willkürlich und tatsachenwidrig. In der Schweiz würden die Notebooks nie direkt von der Beklag-
- 6 ten an den Endkunden vertrieben, sondern ausschliesslich über den Zwischenhandel wie z.B. Migros, Mediamarkt etc., und diese Zwischenhändler würden die Geräte an die Endkunden verkaufen. Entsprechend den Garantie-AGB's der Beklagten gehe die Garantie bei einer Veräusserung des Gerätes nicht unter. Die Beklagte selbst führe die schweizerischen Notebooks in die Schweiz ein und sie habe entsprechend den Seriennummern auch die Übersicht, welche Notebooks von ihr in die Schweiz eingeführt würden. Auf jedes von der Beklagten selbst in die Schweiz eingeführte Notebook gebe die Beklagte entsprechend ihren Garantiebedingungen Garantie. Dass sein Notebook in der Schweiz vertrieben worden sei, habe die Beklagte selber mit ihrer Akte 24/2 bestätigt. Der Käufer erwerbe das Notebook ohne schriftlichen Kaufvertrag, er erhalte lediglich eine Kaufquittung. Die Garantieerbringung erfolge demzufolge nicht käuferbezogen, sondern gerätebezogen über die Seriennummer des entsprechenden Gerätes. Aus den Akten gehe hervor, dass die Garantie betreffend sein Notebook bei der Beklagten hinterlegt gewesen sei (Urk. 57 S. 5 ff.). 4.2 Die Gewährleistung wegen Mängeln von Kaufsachen wird in Art. 197 ff. OR geregelt. Hingegen enthält das Gesetz keine Bestimmungen zu kaufrechtlichen Garantien. Als Beteiligte fallen neben Konsumenten auf der einen Seite auf der anderen Seite in erster Linie Verkäufer bzw. Händler und Hersteller in Betracht. Zu unterscheiden ist zwischen der Verkäufergarantie und der Herstellergarantie. Hauptmerkmal der Ersteren liegt darin, dass der Verkäufer gegenüber dem Konsumenten die Rolle des Garanten übernimmt. In der Regel sind solche Vereinbarungen Teil des Kaufvertrages. Bei der Herstellergarantie ist der Garant nicht Partei des Kaufvertrages. Der Konsument schliesst einen Vertrag mit dem Verkäufer und einen anderen mit dem Produzenten ab. Und zwischen Hersteller und Verkäufer liegt ebenfalls ein Kontrakt vor. Es liegt ein Dreiecksverhältnis vor, nicht aber ein Dreiparteienvertrag (Michael Lips, Die kaufrechtliche Garantie - Unter besonderer Berücksichtigung der Pflicht zum Bezug von Original-Ersatzteilen und der Wiederverwertung von Ersatzteilen, Studien zum Verbraucherrecht Band/Nr. 8, 2002, N 5 ff.).
- 7 - 4.3 Ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht nicht. Zu prüfen ist deshalb, ob sich der Kläger auf die sog. Herstellergarantie berufen kann. 4.4 Die Herstellergarantie ist ein Innominatvertrag sui generis. Sie ist ein Vertrag zwischen dem Produzenten und dem Konsumenten. Geregelt wird darin die Gewährleistung des Herstellers für Sachmängel. Der Hersteller räumt dem Käufer zusätzliche, von Gesetzes wegen nicht vorgesehene Rechte ein, beispielsweise übernimmt der Garant während einer bestimmten Dauer allfällige Reparaturen, stellt Ersatzteile zur Verfügung oder sichert den Ersatz der fehlerhaften Kaufsache zu. Grundsätzlich zulässig ist auch eine Einschränkung der Rechte des Käufers. Der Hersteller gibt seine Garantieerklärung oft in der Weise ab, dass er sie in schriftlicher Form dem Kaufgegenstand beilegt (z.B. als Garantieschein). Gewöhnlich nimmt der Käufer diesen Antrag stillschweigend an. Häufig beschränkt sich die Rolle des Letztverkäufers darauf, die Erklärung des Garanten zu übermitteln. Nicht selten kommt es vor, dass der Verkäufer die vorbereitete Garantieerklärung des Herstellers mit bestimmten Angaben ergänzt, beispielsweise mit dem Datum des Vertragsschlusses, der Identität des Kunden, dem Firmenstempel oder der Unterschrift. Hinsichtlich der Herstellergarantie handelt der Verkäufer als Hilfsperson bzw. tritt er als Übermittler auf. Zwar nimmt er gewisse Eintragungen auf dem Garantieschein vor, diese haben lediglich Beweisfunktion, insbesondere für den Lauf der Garantiefrist (Michael Lips, a.a.O., N 11 ff.). Die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen aus kaufrechtlichen Garantien können in der Regel durch Vorlage von Garantiescheinen oder auch anders nachgewiesen werden (Michael Lips, a.a.O., N 143). 4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Kläger sich sinngemäss auf die Herstellergarantie beruft. Der Beweislastverteilung im Sinne von Art. 8 ZGB folgend ist er für die Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme der Garantie erfüllt sein müssen, behauptungs- und beweispflichtig. 4.5.1 Vor Vorinstanz stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, er habe den Garantiebeleg bzw. Garantieschein dem Servicecenter (C._____ AG) am 2. April 2013 übergeben. Massgebend für die Garantieleistungen sei die erhaltene Garan-
- 8 tiekarte, wobei gemäss dem ursprünglichen Kaufvertrag (Urk. 24/2) eine Garantiezeit bis 26. November 2013 hinterlegt gewesen sei (Urk. 2 S. 2 und S. 5, Urk. 27 S. 1, Prot. I S. 9). Eine Garantie sei objekt- und nicht personenbezogen, der neue Eigentümer trete in die Rechte des Vorgängers ein (Urk. 27 S. 2). Für das gekaufte Gerät habe eine Garantie bestanden, die im System hinterlegt gewesen sei (Prot. I S. 12). 4.5.2. Die Beklagte brachte vor, der Kläger habe keinen Kaufbeleg vorweisen können, weshalb sie nicht habe prüfen können, ob der Kläger das Notebook tatsächlich bei einem autorisierten Händler gekauft habe und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegeben seien (Urk. 22 S. 3). Sie habe einzig angeboten, das Notebook analysieren zu lassen. Dabei habe sie jedoch stets betont, dass allfällige kostenlose Reparaturleistungen oder das Ersetzen des Notebooks einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. einem autorisierten Händler voraussetzten (Urk. 22 S. 5). Der Kläger habe weder die geltend gemachte Höhe seiner Forderung noch die Voraussetzungen einer Gewährleistungspflicht der Beklagten (rechtzeitige Rüge, Gewährleistungsfrist etc.) auch nur ansatzweise glaubhaft dargelegt (Urk. 22 S. 5). Der Kläger verfüge über keinen Kaufbeleg, sondern nur über eine Garantiekarte, die aber nicht massgebend sei (Prot. I S. 11). 4.5.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 forderte die Vorinstanz die C._____ AG zur Edition des Garantiebeleges auf (Urk. 35). Die C._____ AG teilte mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 mit, sie habe vom Kläger keinen Garantiebeleg erhalten, sondern (nebst einem Fehlerbeschrieb) lediglich einen Printscreen von der B._____-Website, wo die Garantiedauer notiert sei (Urk. 40, Urk. 41/2). 4.5.4 Die Vorinstanz führte dazu aus, es bleibe anzumerken, dass der Kläger für seine Behauptung, mit der Beklagten einen Kaufvertrag über das Notebook abgeschlossen zu haben, einen Garantiebeleg offeriert habe, der von ihm am 2. April 2013 der C._____ AG übergeben worden sei. Die C._____ AG sei in der Folge mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 zur Edition dieses Beleges verpflichtet worden. Sie habe jedoch mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 mitgeteilt, dass sie am 2. April 2013 vom Kläger wohl ein handgeschriebenes Beiblatt mit
- 9 dem Fehlerbeschrieb und seinen Angaben sowie einen Printscreen von der Website der Beklagten mit Anmerkung der Garantiedauer erhalten habe, jedoch keinen Garantiebeleg. Der Kläger vermöge seine Behauptung betreffend den Kaufvertrag somit ohnehin nicht nachzuweisen (Urk. 58 S. 10 f.). 4.5.5 Der Kläger rügt mit der Beschwerde, der Verkauf an den Endkunden erfolge über den Zwischenhandel und nicht über die Beklagte selber, die jedoch schweizweit für die Garantie als Herstellerin zuständig sei. Es sei lebensfremd, einen traditionellen Kaufvertrag als Rechtsgrundlage für die Garantieleistung zu verlangen, wenn die Garantieleistung gerätebezogen über die Gerätenummer abgewickelt werde. Entsprechend den AGB's der Beklagten habe er sich bei der Beklagten online als Geräteinhaber registriert und von der Beklagten online als Ausdruck eine Bestätigung erhalten, dass sein Notebook mit der Seriennummer … mit einer Garantie bis zum 26. November 2013 hinterlegt sei (Urk. 41/2). Wäre die Beklagte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen, hätte er sich bei ihr nicht als Garantieträger registrieren und die C._____ AG keinen entsprechenden Printscreen mit der hinterlegten Garantie einreichen können. Es stehe also fest, dass das Notebook bei der Beklagten auf seinen Namen und mit rechtsgültiger Garantie eingetragen gewesen sei. Dies seien die Voraussetzungen, entsprechend denen die Beklagte gemäss ihren AGB's sich zur Garantieerbringung verpflichte (Urk. 57 S. 7 f.). Aufgrund der Seriennummer des Notebooks, der schweizerischen Tastatur und der Originalverpackung in deutscher Sprache sei von einem Notebook auszugehen, das in der Schweiz in Umlauf gelangt sei und deshalb der Garantieleistung durch die Beklagte unterstehe. Dieser Sachverhalt sei von der Beklagten mit der ursprünglichen Rechnung (Urk. 24/2) bestätigt worden. Wohlverstanden genüge gemäss den Garantie-AGB's der Beklagten lediglich ein Erwerb innerhalb von Europa (Urk. 60/4). Diesbezüglich sei er auch bei der Beklagten als Eigentümer des Gerätes und als Berechtigter der Garantieleistungen registriert gewesen. Diese Garantieregistrierung sei von der Beklagten angenommen und in ihrem System so hinterlegt gewesen. Einen entsprechenden Kaufbeleg habe die Beklagte selber ins Recht gelegt (Urk. 57 S. 11).
- 10 - 4.5.6 Tatsache ist, dass auf dem Notebook eine Garantie bis 26. November 2013 bestand. Dies ergibt sich bereits aus dem ursprünglichen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und D._____ (Urk. 24/2). Weder anderes noch mehr lässt sich dem sog. Printscreen, den die C._____ AG edierte (Urk. 41/2), entnehmen; insbesondere wird dadurch nicht belegt, dass sich der Kläger als Garantienehmer bei der Beklagten registrieren liess. Der Kläger vertrat vor Vorinstanz vielmehr die Auffassung, er benötige einen Garantieschein bzw. eine Garantiekarte. Abgesehen davon, dass er die Garantie als objektbezogen bezeichnete, machte er über die von der Beklagten aufgestellten Garantiebedingungen bzw. "die Rechte des Vorgängers", in die er eingetreten sei, keinerlei Angaben. Neu und unzulässig sind seine im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Behauptungen, er habe sich online als Garantienehmer der Beklagten registriert und die Beklagte habe seine Berechtigung, Garantieleistungen in Anspruch zu nehmen, dadurch akzeptiert (vgl. E. 4.5.1). Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Garantiebedingungen der Beklagten (Urk. 60/4+5) können nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wird aber auch in diesen Garantiebedingungen festgehalten, der Verkaufs- oder Lieferbeleg (auf dem das Kaufdatum des Produkts aufgeführt sei) gelte als Nachweis für den Garantiezeitraum, und darauf hingewiesen, dass möglicherweise ein Kaufnachweis vorgelegt werden müsse, um Garantieservice zu erhalten. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, sie benötige einen von ihr bzw. einem autorisierten Händler ausgestellten Kaufbeleg (Urk. 22 S. 5). Der Kläger konnte im Rahmen der Serviceabwicklung weder einen eigentlichen Garantieschein noch einen Kaufvertrag vorlegen. Seine Behauptung, er habe den Garantieschein am 2. April 2013 der C._____ AG übergeben, konnte er nicht beweisen. So hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger für den behaupteten Kaufvertrag einen Garantiebeleg offeriert habe, welchen er am 2. April 2013 der C._____ AG übergeben habe. Diese sei zur Edition des Beleges verpflichtet worden, habe jedoch mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 mitgeteilt, dass sie keinen Garantiebeleg, sondern nur einen sog. Printscreen mit der Garantiedauer erhalten habe (Urk. 58 S. 10 f.). Hinzu kommt, dass der Kläger erklärte, nicht er, sondern seine damalige Freundin habe das Notebook gekauft (Prot. I S. 8, S. 10).
- 11 - 4.6 Ob die Herstellergarantie personen- oder objektbezogen ist, spielt aber letztlich gar keine Rolle. Der Kläger klagte keine Garantieleistungen ein, d.h. er zielt mit seiner Klage nicht auf eine Reparatur bzw. Instandsetzung seines Notebooks. Vielmehr stützt er seine Klage auf die Nichterfüllung des von der Beklagten bzw. G._____ abgegebenen Versprechens, ihm ein gleichwertiges Ersatzgerät zu liefern bzw. den entsprechenden Verkaufspreis von Fr. 1'990.– zu vergüten (Urk. 2 S. 2, S. 3, S. 4, S. 5, S. 6; Urk. 27 S. 1; Prot. I S. 7, S. 19; Urk. 57 S. 11). Er verlangt also Schadenersatz (Urk. 2 S. 6: "wird sie hierfür ersatzpflichtig"; "Wert des verweigerten Ersatznotebooks"; Urk. 27 S. 2: "Schaden aus der Nichtlieferung des Ersatzgerätes"). Dies ist etwas anderes als die Verpflichtung zu einem Tun (Reparatur). Die Beklagte bestritt, die vom Kläger behaupteten Zusagen gemacht zu haben (Urk. 22 S. 5 f., Prot. I S. 11). 5. Die Vorinstanz erachtete auch die Aussage, die Beklagte habe dem Kläger unabhängig vom Vorliegen eines Vertrages ein Ersatzgerät oder die Auszahlung zugesichert, als nicht erstellt (Urk. 58 S. 11 ff.). 5.1 Sie erwog, der Kläger habe für die Behauptung, die C._____ AG habe ihm gesagt, er solle sich zwecks Ersatzgerät direkt an die Beklagte wenden, und er habe in der Folge am 11. Oktober 2013 um 15.37 Uhr mit G._____ von der Beklagten telefoniert, welcher ihm ein Ersatzgerät versprochen habe, einen Verbindungsnachweis Festnetz im Oktober 2013 offeriert. Aus diesem gehe hervor, dass der Kläger zur behaupteten Uhrzeit mit der Beklagten telefoniert habe. Diese Urkunde vermöge indessen ein allfälliges Versprechen eines Ersatzgerätes durch die Beklagte nicht nachzuweisen. Das Gleiche gelte für den Verbindungsnachweis vom 2. Dezember 2013 sowie für die weiteren vom Kläger offerierten Verbindungsnachweise. Es sei jeweils erstellt, dass ein Gespräch stattgefunden habe, nicht aber, dass ein Ersatzgerät versprochen worden sei (Urk. 58 S. 11 f.). 5.2 Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, es sei schwierig, den Inhalt eines Telefonats nachzuweisen, aber aufgrund der Abläufe und der gewählten Nummern lasse sich der Inhalt trotzdem in seinen Grundzügen nachvollziehen (Urk. 57 S. 8). Auf den in der Folge noch einmal aufgezeigten Ablauf der Geschehnisse ist nicht näher einzugehen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der
- 12 - Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wird nicht bestritten, dass ein Gespräch mit G._____ von der Beklagten stattgefunden hat. Und selbst wenn G._____ – wie geltend gemacht – alleine für den Austausch durch ein Neugerät zuständig sein sollte und "sofort ein Gespräch mit dem zuständigen Manager betreffend Geräteaustausch stattfand" (Urk. 57 S. 8), ist aufgrund des Telefonnachweises allein die Zusage für einen Geräteaustausch nicht erstellt. 5.3 Moniert wird auch, die Beklagte verpflichte gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus Kostengründen zu einer telefonischen Abwicklung. Diese Vorschrift der Garantieabwicklung berge eine gewisse Unsicherheit betreffend Beweisführung, was dem Kläger nicht zum Nachteil angelastet werden könne (Urk. 57 S. 9). Diese Behauptung erfolgt erstmals im Beschwerdeverfahren und ist daher prozessual verspätet und deshalb unbeachtlich (Art. 326 ZPO). 5.4 Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger habe für die Behauptung, dass er am 2. Dezember 2013 mit G._____ von der Beklagten telefoniert habe und dass sie dahingehend verblieben seien, dass er das Notebook sofort ins Servicecenter bringen und es dort ausgetestet würde, sowie dass sie vereinbart hätten, dass er – wenn das Notebook nach der Testanalyse bis zum 4. Dezember 2013, 15.00 Uhr, defekt sein sollte – von G._____ am 5. Dezember 2013 ein gleichwertiges Ersatznotebook als Garantieleistung bekäme, neben einem Verbindungsnachweis den Reparaturauftrag der C._____ AG (Urk. 3/8) genannt, auf dem vermerkt sei "Kunde wurde ein Ersatzgerät von B._____ versprochen" sowie "bis am 4.12.2013 15.00 steht die Analyse und das Feedback von Hr. G._____." Es könne lediglich vermutet werden, dass diese Anmerkungen vom unterzeichnenden Sachbearbeiter der C._____ AG angebracht worden seien. Abgesehen davon vermöge die Anmerkung betreffend das Ersatzgerät höchstens zu beweisen, dass der Ausfüllende des Reparaturauftrags der Ansicht gewesen sei, die Beklagte habe dem Kläger ein Ersatzgerät versprochen (Urk. 58 S. 12 f.). Das gelte auch betreffend die Darstellung, dass ein Mitarbeiter der C._____ AG auf dem Reparaturauftrag vermerkt habe, dem Kläger ("Kunde") sei ein Ersatzgerät versprochen
- 13 worden, nachdem der Mitarbeiter mit G._____ telefoniert und diese Information erhalten habe. Dazu werde ebenfalls besagter Reparaturauftrag der C._____ AG vom 2. Dezember 2013 angerufen. Ferner offeriere der Kläger eine handschriftliche Bestätigung betreffend Erhalt des Notebooks samt Zubehör (Urk. 3/9). Zum Nachweis der Behauptung würde nichts Sachdienliches beigetragen (Urk. 58 S. 13). 5.5 Diesen Erwägungen stellt der Kläger den Ablauf der Geschehnisse aus eigener Sicht (nochmals) gegenüber (Urk. 57 S. 9 f.). Damit erfüllt er die Anforderungen an die Rügepflicht nicht, weshalb die Vorbringen grundsätzlich nicht zu hören sind. Wenn der Kläger im Übrigen anführt, die Beklagte habe in der Klageantwort zugegeben, dass die Aushändigung eines Ersatzgerätes einzig am angeblich fehlenden Kaufbeleg gescheitert, aber ansonsten gewährt worden sei (Urk. 57 S. 10), zeigt gerade dieses Argument, dass die Zusicherung nicht vorbehaltlos erfolgt wäre, sondern dass ein Kaufnachweis verlangt wurde. Nichts anderes erschliesst sich aus dem vom Kläger in der Beschwerde angeführten Zitat aus der Klageantwort "…, damit die Beklagte gegebenenfalls eine kostenlose Leistung (Reparatur oder Gerätetausch) erbringen könne" (Urk. 57 S. 10). An besagter Stelle liess die Beklagte nämlich vortragen, dass "Herr G._____ den Kläger erneut ausdrücklich darauf hin[wies], dass der Kaufbeleg des Notebooks fehle und er diesen zwingend benötige, damit die Beklagte gegebenenfalls eine kostenlose Leistung (Reparatur oder Gerätetausch) erbringen könne" (Urk. 22 Rz 8). Es bleibt dabei, dass weder Urk. 3/8 noch Urk. 3/9 die vom Kläger behauptete Willenserklärung G._____s bzw. der Beklagten zu belegen vermag. 5.6 Ferner lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte anerkannte, vom Kläger neben dem Notebook auch das Zubehör inklusive Originalverpackung erhalten zu haben (Urk. 57 S. 10), nicht ableiten, dass die Beklagte ein Ersatzgerät verbindlich zugesichert hatte. Die Aussage des Klägers, er habe der Beklagten das Notebook samt sämtlichem Zubehör ausgehändigt, was er aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nur getan habe, um eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, und die einzig mögliche Gegenleistung sei ein Ersatzgerät oder Geld (Urk. 57 S. 11), geht an der Sache vorbei.
- 14 - 5.7 Schliesslich machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, die Beklagte habe ihm nach Überreichung von Notebook und von Originalverpackung samt Zubehör gesagt, er werde ausbezahlt, da kein Ersatznotebook in dieser hohen Preiskategorie vorrätig sei (Urk. 2 S. 2, 4). Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger den entsprechenden Beweis und hielt dazu fest, dass der Kläger mit der angerufenen Urkunde 3/9 (Bestätigung des Erhalts der Originalverpackung) diese Behauptung nicht zu beweisen vermochte. Ob G._____ eine Auszahlung versprochen habe, gehe aus dem Beleg nicht hervor (Urk. 58 S. 13). Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, es sei völlig lebensfremd, dass die Beklagte sein Eigentum in der Form des Notebooks samt Zubehör zwecks einer Garantieleistungserbringung bekomme und einbehalte, ohne jedoch danach eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen (Urk. 57 S. 11). Auch diese Kritik geht an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorbei. 6.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei auf seine Argumentation, die Beklagte halte sein Notebook zurück und werde darum schadenersatzpflichtig, nicht eingegangen. Wenn die Beklagte nicht in der Lage sei, ihm sein Eigentum wiederzubeschaffen, "wären wir wieder bei einem Ersatzgerät, beziehungsweise bei der Entschädigung dessen Wertes" (Urk. 57 S. 12). Vor Vorinstanz hatte der Kläger einen Ersatzteil- und Programmewert in der Höhe der geforderten Fr. 1'990.– ermittelt (Urk. 2 S. 7 Ziff. 14: 3D-Brille Fr. 50.–, Fernbedienung Fr. 50.–, Netzteil Fr. 50.–, neuwertige Festplatte Fr. 129.75 bzw. Fr. 289.05, Arbeitsspeicher Fr. 200.–, …-Prozessor Fr. 150.–, Bildschirm Fr. 100.–, Programme Fr. 1'000.–). Nicht mehr einzugehen ist aus novenrechtlichen Gründen auf die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, die Beklagte habe angeblich sein Notebook nicht mehr, könne ihm also sein Eigentum nicht mehr aushändigen, weshalb mit oder ohne Garantie sein Eigentum von der Beklagten zu entschädigen sei (Urk. 57 S. 12). 6.2 Die Beklagte bestätigte in der Klageantwort, dass sich das Notebook samt Zubehör noch bei der C._____ AG befinde. Der Grund liege allerdings darin, dass der Kläger das Gerät bis heute nicht abgeholt habe. Die C._____ AG habe das Notebook lediglich für den Kläger aufbewahrt und nicht, wie der Kläger be-
- 15 haupte, zurückbehalten (Urk. 22 S. 7). Der Kläger widersprach dem nicht. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. 6.3 Der Kläger führte selber aus, er habe sein Notebook ins Service-Center gebracht und die Originalverpackung mit sämtlichen Zubehör (3D-Brille, Fernbedienung, Netzteil) G._____, einem Mitarbeiter der Beklagten, übergeben. Inwiefern der Beklagten durch die Aufbewahrung eine Vertragsverletzung (Art. 97 OR) oder eine widerrechtliche Schadenszufügung (Art. 41 OR) vorzuwerfen wäre, tut der Kläger nicht dar und ist nicht ersichtlich. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge des Unterliegens, der Beklagten mangels Aufwendungen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 57 und 63, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 16 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'990.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: se
Urteil vom 14. Juli 2016 Erwägungen: I. II. 5.7 Schliesslich machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, die Beklagte habe ihm nach Überreichung von Notebook und von Originalverpackung samt Zubehör gesagt, er werde ausbezahlt, da kein Ersatznotebook in dieser hohen Preiskategorie vorrätig sei (Ur... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 57 und 63, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...