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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2015 PP150043

3 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,583 parole·~8 min·1

Riassunto

Forderung (Revision)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Oktober 2015 (FV150102-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 17. Juni 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 15. Juni 2015 Klage bei der Vorinstanz ein, mit welcher sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Fr. 17'010.– forderte (Urk. 1-3/1; Prot. I S. 7). Anlässlich der Verhandlung vom 9. September 2015 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 13 S. 2 f.): "1. Die Klägerin reduziert ihre Forderung auf den Betrag von Fr. 5'000.– netto, in welchem Umfang sie die Beklagte anerkennt. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den ihr geschuldeten Betrag in monatlichen – jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren – Raten von Fr. 1'666.65 zu zahlen. Die erste Rate ist fällig am 1. Oktober 2015. Gerät die Beklagte mit einer Monatsrate um mehr als 5 Tage in Verzug, so wird die ganze dannzumal noch offene Forderung sofort fällig. 2. Die Klägerin verpflichtet sich, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2014) umgehend nach Erhalt des Betrages von Fr. 5'000.– gemäss Ziff. 1 dieses Vergleiches schriftlich zurückzuziehen. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, ihre noch in der Liegenschaft an der C._____strasse ..., ... [Ort], befindlichen Gegenstände bis 30. September 2015 abzuholen. 4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten (inkl. Schlichtungskosten) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung ist der Mietvertrag zwischen den Parteien liquidiert und erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 6. Dieser Vergleich tritt in Kraft, falls er nicht von einer Partei bis 23. September 2015 schriftlich widerrufen wird (Datum des Poststempels)." Nachdem dieser Vergleich von keiner der Parteien widerrufen worden war, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. September 2015 als

- 3 durch Vergleich erledigt ab (Urk. 14 S. 3 f.). Diese Verfügung nahm die Klägerin am 6. Oktober 2015 entgegen (Urk. 15/1). 1.2 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Datum Poststempel) teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass die Beklagte die erste Rate in der Höhe von Fr. 1'666.65 nicht bezahlt habe, weshalb sie den Vergleich nicht akzeptieren könne (Urk. 16). Hierauf unterrichtete die Vorinstanz die Klägerin, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei, da die Frist bereits abgelaufen sei (Urk. 17). 1.3 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 [recte: 2015] (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz ein (Urk. 18; Urk. 19). Dieses wies die Vorinstanz ohne Weiterungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab (Urk. 20 = Urk. 3). 1.4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2014 [recte: 2015] (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. November 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gutheissung ihres Revisionsbegehrens (Urk. 24). 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 wurde der Klägerin Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO betreffend Unterschrift/Vollmacht sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 29). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 32). Mit Schreiben vom 20. November 2014 [recte: 2015] reichte die Klägerin die Beschwerdeschrift nun gültig unterzeichnet zusammen mit einer Vollmacht für D._____ ein (Urk. 30; Urk. 31). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht

- 4 behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen, wonach die Beklagte die erste Ratenzahlung gemäss Vereinbarung nicht bezahlt und entgegen ihrer Verpflichtung auch ihre in der Liegenschaft C._____-strasse ... in ... [Ort] befindlichen Gegenstände nicht abgeholt habe, sinngemäss geltend mache, der Vergleich sei unwirksam, da die Beklagte ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Vorliegend seien keine Gründe für die Unwirksamkeit des Vergleiches erkennbar, insbesondere lägen keine Willensmängel vor. In der Vereinbarung sei festgehalten worden, dass die ganze dannzumal noch offene Forderungssumme fällig werde, wenn die Beklagte mit der Bezahlung einer Monatsrate in Verzug gerate. Damit aber sei die Folge bei Nichtleisten einer Rate geregelt worden. Diese bestehe eben gerade nicht im Dahinfallen der Vereinbarung. Die Klägerin sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen gemäss gerichtlicher Vereinbarung vom 9. September 2015 vollstreckbar seien (Urk. 25 S. 2). 3.2 Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich das bereits vor Vorinstanz Gesagte, indem sie ausführt, die Beklagte habe die erste Rate von Fr. 1'666.65, welche am 1. Oktober 2015 fällig gewesen sei, sowie die zweite Rate, welche am 1. November 2015 fällig gewesen sei, nicht bezahlt und die Gegenstände im Lager noch immer nicht abgeholt (Urk. 30). Dies vermag den vorgenannten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (vgl. Erw. 2) nicht zu genügen. Insbesondere setzt sich die Klägerin nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sei. Entsprechend hat es damit sein Bewenden; die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin (erneut) darauf hinzuweisen, dass mit dem Vergleich über die Forderungssumme auch eine Regelung getroffen worden ist für den vorliegenden Fall, nämlich was zu geschehen hat, wenn die Beklagte mit einer Rate in Verzug gerät (Urk. 13 S. 2, Ziffer 1 Abs. 2). Entspre-

- 5 chend kann die Klägerin ihre Forderung auf dem Vollstreckungsweg durchsetzen; dies hat nicht mittels Revision zu erfolgen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24, Urk. 26, Urk. 27/1-2 und Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 3. Dezember 2015 Erwägungen: "1. Die Klägerin reduziert ihre Forderung auf den Betrag von Fr. 5'000.– netto, in welchem Umfang sie die Beklagte anerkennt. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den ihr geschuldeten Betrag in monatlichen – jeweils auf den Ersten eines jeden ... Gerät die Beklagte mit einer Monatsrate um mehr als 5 Tage in Verzug, so wird die ganze dannzumal noch offene Forderung sofort fällig. 2. Die Klägerin verpflichtet sich, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2014) umgehend nach Erhalt des Betrages von Fr. 5'000.– gemäss Ziff. 1 dieses Vergleiches schriftlich zurückzuziehen. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, ihre noch in der Liegenschaft an der C._____-strasse ..., ... [Ort], befindlichen Gegenstände bis 30. September 2015 abzuholen. 4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten (inkl. Schlichtungskosten) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung ist der Mietvertrag zwischen den Parteien liquidiert und erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 6. Dieser Vergleich tritt in Kraft, falls er nicht von einer Partei bis 23. September 2015 schriftlich widerrufen wird (Datum des Poststempels)." Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24, Urk. 26, Urk. 27/1-2 und Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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