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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2015 PP150018

18 giugno 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,030 parole·~20 min·3

Riassunto

Feststellung neuen Vermögens

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 18. Juni 2015

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Feststellung neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. März 2015 (FV140086-G)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklager) erhob in der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Klägerin) gegen ihn angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2014) Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Mit Urteil vom 29. August 2014 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens; zugleich nahm es davon Vormerk, dass sich der Rechtsvorschlag nicht auf den Bestand der Forderung bezieht (Urk. 6). 2. In der Folge machte die Klägerin mit Eingabe vom 4. November 2014 beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die beklagte Partei im massgeblichen Zeitraum im Umfang von Fr. 3'479.04 zu neuem Vermögen gekommen ist und es sei der durch die beklagte Partei erhobene Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen zu beseitigen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29.08.2014 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Partei." Nach Eingang der beklagtischen Stellungnahme (Urk. 9) und durchgeführter Hauptverhandlung (Urk. 13) erging am 18. März 2015 das vorinstanzliche Urteil (Urk. 14 = Urk. 17), mit dem die Klage unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin abgewiesen und der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens in der genannten Betreibung bewilligt wurde. 3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 7. Mai 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):

- 3 - "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die beklagte Partei zu neuem Vermögen im Umfang von Fr. 972.00 gekommen ist. In diesem Umfang sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhobene Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zu beseitigen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren (ordentliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der beklagten Partei." Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde der Klägerin für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 250.-- auferlegt (Urk. 22). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt. II. Prozessuales 1. Da sich die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, sie dem Beklagten zur Beantwortung zuzustellen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Soweit die Vorinstanz die Klage im den Rechtsmittelantrag (auf Feststellung neuen Vermögens im Umfang von Fr. 972.--) übersteigenden Betrag abgewiesen hat, wird ihr Urteil nicht angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und die Klage bereits endgültig beurteilt. 3. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Da der für eine Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht ist, ist gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Endentscheid die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 15/2) und der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Urk. 22 und 23). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten.

- 4 - 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. dazu BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9.9.2014 E. 5.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. 5. Uneinheitlich präsentiert sich der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz in jenen Fällen, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein (Tatbestands- oder Rechtsfolge-)Ermessen einräumt, wie dies insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie demjenigen des "neuen Vermögens" im Sinne von Art. 265 Abs. 2 bzw. Art. 265a SchKG zutrifft (vgl. BGE 135 III 424 E. 2.1 S. 426; 129 III 385 E. 5.5.1 S. 388). Ein Teil der Doktrin geht angesichts der freien Überprüfbarkeit von Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO) davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (so etwa Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 310 N 36; SHK ZPO-Reich und Mathys Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 16 f.; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 5; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BSK ZPO-Spühler Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO II-Sterchi Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 3 und N 8 f.). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012

- 5 vom 30.5.2012 E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermittelnden Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso DIKE Komm. ZPO-Blickenstorfer, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5; vgl. auch KuKo ZPO-Brunner Art. 320 N 2; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3). Im vorliegenden Fall ist die Kontroverse von untergeordneter Bedeutung, wirft die Klägerin der Vorinstanz doch letztlich eine Überschreitung des Rechtsanwendungsermessens vor (vgl. hinten, E. III.3). III. Materielle Beurteilung 1. Die Vorinstanz erwog, dass neues Vermögen nach der Praxis unter anderem dann vorliege, wenn der Schuldner ein Einkommen erziele, welches das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteige und ein Vermögen zu kapitalisieren erlauben würde, wobei für die Berechnung auf den Zeitraum eines Jahres vor Anhebung der Betreibung (in casu: Mitte Juni 2013 bis Mitte Juni 2014) abgestellt werde. Ausgehend von einem in diesem Zeitraum durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'156.-- und einem Totalbetrag von monatlich Fr. 5'075.--, den die Vorinstanz dem Beklagten aufgrund seiner Vorbringen als Ausgaben für ein standesgemässes Leben zubilligte (wobei sie praxisgemäss den betreibungsrechtlichen Notbedarf zum Ausgangspunkt nahm, einen Zuschlag von 2/3 zum Grundbetrag gewährte und einige zusätzliche Ausgabenpositionen miteinbezog), gelangte sie – wie vor ihr bereits die Summarrichterin (vgl. Urk. 6 S. 9 E. 4.5) – zum Schluss, dass beim Beklagten im massgeblichen Zeitraum ein Überschuss von Fr. 81.-- pro Monat resultiert habe. Dieser sei dem Beklagten als "Notgroschen" zu belassen, da es ihm unter Berücksichtigung einer standesgemässen Lebensführung nicht verunmöglicht werden solle, kleinere Rückstellungen für Unvorhergesehenes zu bilden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass in der Bedarfsberechnung lediglich die effektiv be-

- 6 zahlten Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.– berücksichtigt worden seien. Würden im Bedarf des Beklagten die gemäss Scheidungskonvention vom 3. Januar 2003 tatsächlich geschuldeten, von der Gemeinde C._____ im Umfang von monatlich Fr. 522.-- bevorschussten Kinder- und darüber hinaus auch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'440.-- in Anschlag gebracht, ergäbe sich gar ein Manko von monatlich Fr. 1'881.--. Der Beklagte sei im fraglichen Zeitraum somit offensichtlich nicht in der Lage gewesen, neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG zu bilden (Urk. 17 S. 3-7 E. 3). 2. Die Klägerin erblickt im vorinstanzlichen Entscheid, dem Beklagten den aus der Gegenüberstellung von Einkommen und notwendigen Auslagen resultierenden monatlichen Überschuss von Fr. 81.-- als "Notgroschen" zu belassen, eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere zu den anrechenbaren Ausgabenpositionen) beanstandet sie nicht (Urk. 16 S. 4 Rz 8). Einziges Thema der Beschwerde bildet somit die (Rechts-)Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen für den Entscheid betreffend neues Vermögen einzig auf das schuldnerische Einkommen (und nicht auf neu erworbene Aktiven) abzustellen ist, dem Schuldner neben dem erheblich erweiterten betreibungsrechtlichen Notbedarf ein gewisser Einkommensfreibetrag (als "Notgroschen") belassen werden darf. 3. Die Klägerin verneint dies mit dem Hinweis, dass sich die Vorinstanz für ihren gegeteiligen Entscheid nicht auf eine gängige Rechtsprechung stützen könne. Die Berechnung des neuen Vermögens anhand der Bedarfsberechnung lasse die Gewährung eines "Notgroschens" nicht zu. Bezeichnenderweise sei ein solcher denn auch weder im Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 noch im Gesetz vorgesehen. Im vorliegenden Fall habe der aus der Gegenüberstellung von Einkommen und massgeblichem Bedarf resultierende Einkommensüberschuss dem Beklagten durchaus erlaubt, neues Vermögen im Sinne der zu Art. 265 f. SchKG entwickelten Gerichtspraxis zu bilden. Die Bedarfsberechnung gehe dahin, die Einkünfte und den Bedarf einander gegenüberzustellen. Daraus resultiere entweder ein Überschuss, also neues Vermögen, oder ein Manko. Das Ergebnis dieser Be-

- 7 rechnung sei somit zwingendermassen binär: Werde neues Vermögen festgestellt, sei der Rechtsvorschlag im Umfang des festgestellten Vermögens zu beseitigen; werde kein neues Vermögen festgestellt, werde der Rechtsvorschlag bewilligt. Dabei seien zwei Punkte wesentlich: Erstens werde bei dieser Berechnung der aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bekannte Grundbetrag um 2/3 erhöht, damit sich der Schuldner vom Konkurs wirtschaftlich erholen könne, ohne bei einem nur knapp über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkommen umgehend wieder von den früheren Gläubigern belangt zu werden. Zweitens würden nur die vom Schuldner behaupteten, effektiv angefallenen und belegten Aufwendungen berücksichtigt, sofern sie zu einer standesgemässen Lebenshaltung notwendig seien. Es liege somit in der Verantwortung des Schuldners, alle bei ihm angefallenen Aufwendungen in rechtsgenügender Weise geltend zu machen. Resultiere aus dieser Bedarfsrechnung ein Überschuss, bestehe in Anbetracht des erhöhten Grundbetrags und der Berücksichtigung aller geltend gemachten Auslagen kein Raum für die Gewährung eines weiteren "Notgroschens"; dieses "Polster" sei vielmehr bereits im 2/3-Zuschlag zum Grundbetrag enthalten. Es verstosse gegen den Mechanismus der Gesetzesbestimmung von Art. 265a SchKG, wenn bei Feststellung eines Überschusses der Rechtsvorschlag nicht im entsprechenden Umfang beseitigt werde. Bei einem im massgeblichen Zeitraum von einem Jahr vor Anhebung der Betreibung errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 81.-- sei deshalb festzustellen, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 972.-- zu neuem Vermögen gekommen sei, und die Einrede mangelnden neuen Vermögens bzw. der gestützt darauf erhobene Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Schliesslich bemängelt die Klägerin, dass die Vorinstanz nicht näher ausführe, in welchem Umfang ein Überschuss praxisgemäss als "Notgroschen" gelten könne (Urk. 16 S. 5 f. Rz 9-12). 4. Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Darüber hat im Streitfall der Richter zu entscheiden (Art. 265a SchKG).

- 8 - 4.1. Das Gesetz definiert den Begriff des "neuen Vermögens" nicht. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner nach einem Konkurs ökonomisch und sozial erholen kann, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Massgebend für die Frage des neuen Vermögens ist dabei, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Unter neuem Vermögen ist deshalb nur neues Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Überschuss der nach Schluss des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen Schulden. Auch Erwerbseinkommen kann neues Vermögen darstellen und wird als solches betrachtet, wenn und soweit es denjenigen Betrag übersteigt, der zur standesgemässen Lebensführung notwendig ist, und Ersparnisse gebildet werden könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte im massgeblichen Zeitraum – ein Jahr vor bis zur Anhebung der Betreibung – bloss das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG übersteigen. Der Schuldner muss vielmehr in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner vormaligen Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschwendet bzw. verprasst (BGE 135 III 424 [= Pra 99 Nr. 21] E. 2.1 S. 425 f.; 129 III 385 [= Pra 93 Nr. 30] E. 5.1.1 S. 388; BGer 5A_650/2013 vom 19.11.2013 E. 2.3; 5A_104/2010 vom 28.4.2010 E. 4.2; 5A_21/2010 vom 19.4.2010 E. 4.1; OFK SchKG-Kren Kostkiewicz/Walder Art. 265 N 5; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 48 Rz 33 f.; einlässlich ferner BSK SchKG II-Huber Art. 265 N 13 ff.; Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998, S. 539 ff.; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel/Genf/München 1999, S. 6 f., 21 ff.). Der Schuldner soll mit anderen Worten ein standesgemässes Leben führen, sich aber nicht ausgesprochenen Luxus leisten können. Er soll einen normalen, seinen persönlichen Bedürfnissen und beruflichen Verhältnissen entsprechenden Lebenswandel führen können, der weder ärmlich noch übertrieben aufwändig ist, wobei ihm auch notwendige Anschaffungen durchaus erlaubt sein sollen (ZR 84 [1985] Nr. 58 E. 6). Dieser

- 9 - Auslegung liegt der Gedanke des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zugrunde (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 537; s.a. BGE 129 III 385 E. 5.1.1 S. 388; Fürstenberger, a.a.O., S. 24). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 17 S. 3 E. 3.1), trägt im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG der Gläubiger die Beweislast für das Vorhandensein neuen Vermögens. Er hat sämtliche Tatsachen nachzuweisen, aus denen er das Vorhandensein neuen Vermögens ableitet. Demgegenüber obliegt dem Schuldner, diejenigen Ausgaben zu behaupten und zu beweisen, welche zur standesgemässen Lebensführung erforderlich sind (BGer 5A_104/2010 vom 28.4.2010 E. 3.2.1 m.w.Hinw.; Fürstenberger, a.a.O., S. 112 f.). 4.2. Der Begriff der "standesgemässen Lebensführung" impliziert definitionsgemäss eine Individualisierung (BGE 129 III 385 E. 5.1.4 S. 389). Das Gericht hat deshalb nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen, welchen konkreten Betrag der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt (BGer 5A_104/2010 vom 28.4.2010 E. 4.2; 5A_452/2007 vom 22.1.2008 E. 3.1; ZR 84 [1985] Nr. 58 E. 6). Das Gesetz schreibt ihm hierfür keine bestimmte Methode vor (BGer 5A_622/2008 vom 11.6.2009 E. 2.2; 5A_21/2010 vom 19.4.2010 E. 4.2). Der Entscheid liegt weitgehend im richterlichen Ermessen (BGE 135 III 424 E. 2.1 S. 426; 129 III 385 E. 5.1.1 S. 388; BGer 5A_452/2007 vom 22.1.2008 E. 3.1; 5A_622/2008 vom 11.6.2009 E. 2.1; BSK SchKG II-Huber Art. 265 N 22; OFK SchKG-Kren Kostkiewicz/Walder Art. 265 N 7; Fürstenberger, a.a.O., S. 21). In der Praxis bestimmen die Gerichte den Grenzwert für die Annahme neuen Vermögens häufig, indem sie den betreibungsrechtlichen Grundbetrag und die im Sinne von Art. 93 SchKG unerlässlichen Ausgaben berücksichtigen, die nicht reduzierbaren Auslagen sowie die üblichen Kosten hinzurechnen und schliesslich noch einen Zuschlag in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (zwischen 50% und 100%, im Kanton Zürich 66%) des Grundbetrags gewähren. Obwohl diese "Zuschlags"-Methode (d.h. die Berechnung des Zuschlags durch Multiplikation eines für alle Schuldner identischen Grundbetrags mit demselben Faktor) an sich im Widerspruch zur notwendigen Individualisierung (nach Massgabe der persönlichen Bedürfnisse und beruflichen Verhältnisse des Schuldners) steht, wird

- 10 sie als rechtskonform betrachtet, solange sie nicht abstrakt und starr erfolgt, sondern in Beziehung zur konkreten Situation des Schuldners gebracht wird (BGer 5A_622/2008 vom 11.6.2009 E. 2.3; 5A_21/2010 vom 19.4.2010 E. 4.2). Das Bundesgericht betont jedoch, man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwertes für die Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten. Insbesondere finde ein solcher Prozentsatz keine Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 385 E. 5.1.4 S. 389; s.a. BGE 135 III 424 E. 2.2-2.3 S. 426/427). Bei dessen quantitativer Festsetzung ist deshalb mit zu berücksichtigen, wie grosszügig die übrigen Auslagen des Schuldners berechnet werden (vgl. BGE 135 III 424 E. 2.3 S. 427). Auch in der Lehre werden derartige Faustregeln abgelehnt (BSK SchKG II-Huber Art. 265 N 22). 4.3. Genau auf eine solche Schematisierung läuft die Argumentation in der Beschwerdeschrift letztlich hinaus, wenn dort geltend gemacht wird, neben dem praxisgemäss gewährten prozentualen Zuschlag zum Grundbetrag bleibe von vornherein kein Raum für einen (zusätzlichen) "Notgroschen". Indem die Klägerin damit im Ergebnis eine allgemein gültige Regel zur Anwendung bringen will, verkennt sie die vom Bundesgericht erörterten Grundsätze für eine individualisierende, einzelfallbezogene Bestimmung des zur standesgemässen Lebensführung notwendigen Betrags. In Anbetracht des weiten Ermessens, das dem Richter in diesem Zusammenhang zusteht, sowie der Interdependenz zwischen dem Prozentsatz des Zuschlags und den anerkannten Aufwendungen, erscheint es keineswegs von vornherein unzulässig, neben einem prozentualen Zuschlag zum Grundbetrag, welcher ohnehin nur ein behelfsmässiges und mit Vorbehalten behaftetes Kriterium zur Bestimmung der standesgemässen Lebensführung darstellt, einen gewissen Einkommensfreibetrag als "Notgroschen" einzurechnen, wenn dies aufgrund der Umstände des konkreten Falles sowie unter Berücksichtigung der dem Schuldner zugestandenen übrigen Auslagen gerechtfertigt erscheint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher weder im Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 noch im Gesetz vorgesehen ist (vgl. Urk. 16 S. 5 Rz 9). Dieses Kreisschreiben enthält Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (und nicht für die anderen Grundsätzen folgende Festsetzung der standesgemäs-

- 11 sen Lebensführung, welche zusätzliche finanzielle Mittel bindet) und regelt somit einen anderen Sachverhalt (auch wenn es – wie dargelegt – in der Gerichtspraxis zu Art. 265a SchKG als rechnerischer Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grenzwerts für die Annahme neuen Vermögens herangezogen wird). Und dass das Gesetz selbst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte enthält, liegt im Wesen des unbestimmten, der richterlichen Konkretisierung bedürftigen Rechtsbegriffs des "neuen Vermögens" und liefert deshalb ebenfalls kein Argument für die Ansicht der Klägerin. Nach allgemeiner Lebensauffassung gehört ein gewisser (Frei-)Betrag an Bargeld bzw. eines Kontoguthabens denn auch zur standesgemässen Lebensführung, wobei in diesem Zusammenhang von einem Betrag die Rede ist, der in etwa den Lebenshaltungskosten eines Monats entspricht (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 541). Entgegen der klägerischen Auffassung ist dem Richter mithin keineswegs bereits im Grundsatz verwehrt, dem Schuldner neben dem erhöhten Grundbetrag einen "Notgroschen" zuzugestehen. Insoweit lässt sich der Vorinstanz keine Ermessensüberschreitung vorwerfen. 4.4. Auch hinsichtlich der konkreten Höhe des zugestandenen "Notgroschens" (Fr. 972.--) hält der angefochtene Entscheid einer Überprüfung stand, soweit er diesbezüglich überhaupt rechtsgenügend beanstandet wird (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die dem Beklagten zugestandenen Lebenshaltungskosten keineswegs übermässig grosszügig veranschlagt wurden. So muten insbesondere die Ausgaben für Mobilität (rund Fr. 67.-- pro Monat) eher bescheiden an, und andere häufig anfallende und als standesgemäss gebilligte Ausgaben (z.B. für Weiterbildung, Berufsauslagen, Selbstbehalt Krankenkasse usw.) fehlen in der Berechnung ganz. Dort werden nur die gängigen, nicht reduzierbaren Auslagen aufgeführt. Von einem übertrieben aufwändigen Lebensstil des Schuldners kann bei diesen Auslagen keine Rede sein. Der dem Beklagten zur Bestreitung des standesgemässen Lebensunterhalts gewährte Zuschlag von 2/3 zum Grundbetrag (Fr. 800.--) dürfte dazu auch keinen Spielraum bieten. Der Beklagte scheint sich gegenteils zu bemühen, seinen finanziellen Bedarf auf das Notwendige zu beschränken (vgl. Urk. 9 und Urk. 13 S. 3). Hinzu kommt, dass von den geschuldeten Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 2'962.-- pro Monat (vgl.

- 12 - Urk. 10/3) nur die effektiv bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.-- in seinen Bedarf aufgenommen wurden. In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, dass für die massgebliche Zeitspanne grundsätzlich auch die restlichen, teilweise von der Gemeinde C._____ bevorschussten Unterhaltsbeiträge geschuldet und deshalb als (neue) Passiven zu berücksichtigen sind (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 544; Baumgartner, Die Bildung neuen Vermögens gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG, Zürich 1988, S. 34 f.; Fürstenberger, a.a.O., S. 34 f.). Auf diese als solche unbestritten gebliebenen Schulden hat sich der Beklagte vor Vorinstanz denn auch berufen (vgl. Urk. 9; s.a. Urk. 13 S. 3). Selbst wenn aufgrund der Akten offenbleibt, wann und in welchem Umfang er die Restbeträge (nach)zahlen muss, erscheint seine finanzielle Situation somit keineswegs komfortabel, sondern eher angespannt. Jedenfalls war er angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht in der Lage, im Sinne von Art. 265 Abs. 2 bzw. Art. 265a Abs. 4 SchKG neues Vermögen zu bilden. Auf das namhafte monatliche Manko, das bei Berücksichtigung der effektiv geschuldeten Unterhaltsbeiträge resultieren würde, hat im Übrigen auch die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 17 S. 7 E. 3.6). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin jedoch nicht auseinander (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). In Anbetracht all dieser Umstände erscheint es durchaus vertretbar und keineswegs unangemessen, dem Beklagten den errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 81.-- bzw. den verhältnismässig bescheidenen Kapitalbetrag von Fr. 972.-- als "Notgroschen" für die Bildung kleinerer Rückstellungen für Unvorhergesehenes zu belassen, d.h. seiner standesgemässen Lebensführung zuzurechnen. Für diese rechtliche Würdigung ist ohne Belang, dass der Beklagte selbst keine entsprechende Aufwandposition geltend gemacht hat (vgl. Urk. 16 S. 6 Rz 11; Sutter-Somm/von Arx, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 55 N 34 f.). Sodann hatte die Vorinstanz nicht allgemeine Rechtsfragen zu beantworten, sondern den ihr unterbreiteten Sachverhalt (betreibungs)rechtlich zu würdigen. Deshalb bestand für sie weder Anlass noch Pflicht, sich in genereller Weise zur Frage zu äussern, welcher (Maximal-)Betrag unter dem Titel "Notgroschen" praxisgemäss berücksichtigt werden kann (vgl. Urk. 16 S. 6 Rz 12).

- 13 - 5. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, das Vorliegen neuen Vermögens zu verneinen, das ihr in Art. 265a Abs. 4 SchKG eingeräumte Ermessen weder überschritten noch in unvertretbarer bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat. Unter Berücksichtigung der Zurückhaltung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt (vgl. vorne, E. II.5), besteht somit kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid zu korrigieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Als unterliegende Partei hat auch die Klägerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die (nicht selbstständig angefochtene; vgl. Urk. 16 S. 8 f. Rz 13) Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 14 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 16), an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 972.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

versandt am: mc

Urteil vom 18. Juni 2015 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Materielle Beurteilung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 16), an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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