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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.05.2015 PP150017

21 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,329 parole·~7 min·1

Riassunto

Aberkennungsklage

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 21. Mai 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Aberkennungsklage

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Oktober 2014; Proz. FV140044

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. April 2014 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf der Gläubigerin, Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2014 des Betreibungsamtes Regensdorf) gegen die Schuldnerin, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'097.-- nebst diversen Zinsen sowie Verzugsfolge- und Zahlungsbefehlskosten (act. 2). Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig die Aberkennungsklage (act. 1). Nachdem ihr die Vorinstanz Frist angesetzt hatte zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 5), stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6). Mit Verfügung vom 17. September 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 10). Die Beschwerdeführerin blieb mit der Leistung des Kostenvorschusses säumig. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf auf ihre Klage nicht ein (act. 14). Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die unbegründete Ausfertigung dieser Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht am 4. Dezember 2014 nicht ein und leitete die Eingabe an die Vorinstanz weiter mit der Anweisung, diese als fristgemässes Gesuch um Begründung der Verfügung vom 17.Oktober 2014 entgegen zu nehmen (act. 15). b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die begründete und im Sinne vom Art. 334 Abs. 1 ZPO berichtigte Ausfertigung der Verfügung vom 17. Oktober 2014 (act. 22), mit welcher die Vorinstanz auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz (act. 20). c) Die vorinstanzlichen Akten, welche auch die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens einschliessen (act. 4/1-16), wurden beigezogen (act. 1-18). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Dem angefochtenen Entscheid ist als Begründung zu entnehmen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte (act. 5), worauf die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 6). Innert der ihr von der Vorinstanz angesetzten Frist mit der Auflage, einerseits ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie regelmässige Ausgaben umfassend darzutun und mit Urkunden zu belegen sowie anderseits den Sachverhalt und die Beweismittel ihrer Klage anzugeben (act. 7), blieb sie säumig (act. 8). Die Vorinstanz nahm die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 8 i.V. mit act. 7, Anhang) als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch entgegen (act. 10 S. 3, S. 4 Dispositivziffer 1). Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche angab, sich erst im September, d.h. nach Ablauf der gerichtlichen Frist (act. 8 i.V. mit act. 7, Anhang), um einzelne Belege bemüht zu haben, ging die Vorinstanz von einem nicht leichten Verschulden der Beschwerdeführerin aus (act. 10 S. 3) und wies das Gesuch um Wiederherstellung ab (act. 10 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz wies sodann mit Verfügung vom 17. September 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 10 S. 4 Dispositivziffer 3, act. 10, Anhang). Nachdem innert der Nachfrist kein Kostenvorschuss geleistet wurde, trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Aberkennungsklage nicht ein. 3. a) Grundsätzlich sind mit der Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und ob ein Entscheid in der Sache oder die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Sind die Rechtsmittelkläger Laien, so verlangt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz

- 4 rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Immerhin lässt sich ihrer Eingabe entnehmen, dass sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung wünscht. b) Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen zwei Gründe vor. Zunächst beteuert sie, sie habe nie … bestellt bei der Beschwerdegegnerin und sie habe nie bei einem Friedensrichter eine Schuldanerkennung unterzeichnet, weder in eigenem Namen noch im Namen der Firma C._____. Sie habe diese sogenannte Anerkennung beim Bezirksgericht verlangt, aber bis heute nicht erhalten und möchte sie sehen. Zweitens führt die Beschwerdeführerin an, sie habe beim Bezirksgericht die verlangten Auszüge eingereicht (vgl. act. 20). c) Das erste Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag von vornherein keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Ob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ... bestellt habe und ob sie eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe, ist hier irrelevant, da die Vorinstanz nicht über den materiellen Anspruch entschied. Die Vorinstanz trat vielmehr wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage der Beschwerdeführerin ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO i.V. mit Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). d) Auch das zweite Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie die vom Bezirksgericht verlangten Auszüge eingereicht habe, hilft ihr nicht weiter. Es bezieht sich sinngemäss auf das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2014 verweigerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 10 Dispositivziffer 2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten und erwuchs daher in formelle Rechtskraft (ZK ZPO- Emmel, Art. 120 N 1). Darauf kann vorliegend nicht zurückgekommen werden.

- 5 - Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Leistung des Kostenvorschusses eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beinhalte. Ihre Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer versandt am:

Urteil vom 21. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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