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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.05.2015 PP150016

18 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,580 parole·~13 min·1

Riassunto

Bestreitung neuen Vermögens / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Bestreitung neuen Vermögens / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2015; Proz. FV150017

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Betreibungsamt Zürich 6 stellte dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... für eine Forderung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) von Fr. 893.55 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von total Fr. 170.00 am 30. April 2014 den Zahlungsbefehl vom 22. April 2014 zu. Der Kläger erhob am 6. Mai 2014 Rechtsvorschlag und gab zur Begründung unter Hinweis auf den Art. 265a SchKG an, er bestreite die Forderung total und verfüge über kein neues Vermögen (act. 3/2). Das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 3. Dezember 2014 (Geschäftsnummer EB140767) die Unzulässigkeit der Einrede fehlenden neuen Vermögens fest, weil der Kläger nicht behauptet und belegt habe, dass die betriebenen Forderungen vor der Konkurseröffnung vom 3. August 1995 entstanden seien (act. 2 insb. S. 5). 2. Am 6. Januar 2015 (Datum Poststempel) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: Einzelgericht) eine "Klage auf Bestreitung neuen Vermögens Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr" und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. FV150017). Der Kläger stellte darin eine Reihe von Anträgen, vorab auf Nichtigerklärung von Urteilen des Einzelgerichts Audienz vom "03./18.12.2014" und "vom 04./21.08. 2014" sowie einer Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen "vom 12./ 24.06.2014" (act. 1 S. 2 f.). 3. Das Einzelgericht gab dem Kläger an der Anhörung vom 6. März 2015 Gelegenheit, seine als (zum wiederholten Mal) unverständlich, weitschweifig und ungebührlich eingeschätzte Klage zu verbessern und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen (act. 4/1; Vi-Prot. S. 3 ff.).

- 3 - 4. Am 6. März 2015 erliess das Einzelgericht die folgende Verfügung (act. 6 = act. 12): "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Klägers vom 6. Januar 2015 gilt nicht als erfolgt. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Die Verfügung wurde dem Kläger am 30. März 2015 zugestellt (act. 7). 5. Mit Eingabe vom 27. April 2015, beim Obergericht eingegangen am 4. Mai 2015, erhob der Kläger eine "Beschwerde unter anderem in Sachen Klage auf Bestreitung neuen Vermögens Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungs- Beschwerde / Rechtsvorkehr". Darin beantragt der Kläger was folgt (act. 10 S. 2 f.): "1. Es sei auch das vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Urteil Geschäfts-Nr.: EB140767-L/U vom 03.12.2014, Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 22.04.2014, mitwirkend begründet wiederholt & fortgesetzt abgelehnter, ex tunc ohne Verzug in unstrittigen Ausstand zu setzender Ersatzrichter lic.iur. S. Schmid, unterzeichnet mit GS lic.iur. E. Thaler, kostenpflichtig CHF 220 ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben. 2. Es sei auch das vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Urteil Geschäfts-Nr.: EB140681-L/U vom 04.08.2014, Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 22.04.2014, mitwirkend begründet wiederholt & fortgesetzt abgelehnter, ex tunc ohne Verzug in unstrittigen Ausstand zu setzender Ersatzrichter lic.iur. S. Schmid, unterzeichnet mit GSin lic.iur. M. Vontobel, kostenpflichtig CHF 200 ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben. 3. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Verfügung Geschäfts-Nr.: FV140767-L/Z01 vom 12.06.2014, Einzelgericht für SchKG-Klagen, BGZ, in Betrei-

- 4 bung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 22.04.2014, mitwirkend begründet wiederholt & fortgesetzt abgelehnter, ex tunc ohne Verzug in unstrittigen Ausstand zu setzender Ersatzrichter lic.iur. S. Schmid, unterzeichnet mit GSin MLaw L. Reich, kostenlos, ohne Begründung, ohne Rechtsmittelbelehrung wie immer in totaler Geheimjustiz ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben. 4. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilendes Urteil Geschäfts-Nr.: FN150017-L/U vom 06./27.03.2015, Einzelgericht für SchKG-Klagen, BGZ, in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 22.04.2014, mitwirkend begründet wiederholt & fortgesetzt abgelehnter, ex tunc ohne Verzug in unstrittigen Ausstand zu setzender Ersatzrichter lic.iur. Ph. Talbot, unterzeichnet mit GSin MLaw N. Stauber, kostenpflichtig CHF 200 - Beilage 5. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Es sei der Ersatzrichter lic.iur. S. Schmid & Ph. Talbot infolge in über 100 Rechtssachen begründet wiederholt und fortgesetzt nachgewiesener Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft gegenüber dem gesetzlichen Rechtsstaat, der EMRK und IBf sofort in unstrittigen Ausstand infolge nachgewiesenen Verfassungsbruchs und fortgesetzter Rechtsbeugung in amtlicher Eigenschaft zu setzen/sich setzen zu lassen. 7. Es sei UP&URB zu gewähren; Pfändungsregister Auszug vom 10.03.2011, Betreibungsamt ZH6 8. Es kostendeckende Entschädigung und angemessene Genugtuung zu gewähren. 9. Falls Fragen unklar sind, sind diese zur allfälligen Beantwortung schriftlich aufgelistet dem IBf zukommen zu lassen. 10. Es sei die gerichtlich untersuchenden, beratenden, beurteilenden und urteilenden Personen innert nützlicher Frist zum Voraus zu benennen und bekannt zu geben. 11. Es sei das hängige Verfahren gem. Art. 4, 6/1/2/3, 8, 14, 17 iVm Art. 13 EMRK und gem. Art. 190 BV etc. dem gesetzlich zuständigen Richter gem. Art. 265a, 30a etc. SchKG etc. mit öffentlicher Hauptverhandlung und gehöriger Rechtsvertretung unverzüglich durchzuführen." 6. Die Akten des Verfahrens des Einzelgerichts für SchKG-Klagen, Geschäfts-Nr. FV150017-L, wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Forderung eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) und von der Einholung einer Beschwerdeant-

- 5 wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist indes noch ein Doppel von act. 10 zuzustellen. II. 1. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung zum einen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und zum anderen festgehalten, dass die Klage nach Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte (act. 12). Ersteres ist nach Art. 121 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Letzteres stellt keinen Nichteintretensentscheid dar, der mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden könnte. Insoweit ist daher lediglich die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegeben (Art. 319 lit. c ZPO; vgl. BK ZPO-FREI, Art. 132 ZPO N 25). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als prozessleitender Entscheid an sich innert 10 Tagen anzufechten wäre, ist dem Kläger als Laien nicht zur Last zu legen (vgl. BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2). 2. Eine Prozesspartei hat keinen Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der am Entscheid Mitwirkenden, sofern die Namen der Richter und Gerichtsschreiber der entsprechenden Gerichtskammer publiziert sind (BGE 117 Ia 322). Dies ist in Bezug auf die Richter und Gerichtsschreiber des Obergerichtes der Fall (www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht). Die Kammer hat den Kläger bereits in früheren Verfahren zwischen den Parteien darauf hingewiesen (vgl. OGer ZH PS140107 vom 13. Juni 2014, E. 2.5). Die Gerichtsbesetzung wurde dem Kläger daher vorgängig nicht mitgeteilt. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heute ergehenden Erledigungsentscheid gegenstandslos, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 6 - 3. Die Beschwerde führende Partei hat konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen und sich in der Begründung der Anträge mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen. Dabei ist anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach der Ansicht der Beschwerde führenden Partei leidet. Sinngemäss gilt dies auch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, die untere Instanz habe eine Eingabe zu Unrecht als nicht erfolgt betrachtet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 15). Diese Anforderungen gelten – wenn auch weniger streng – auch gegenüber juristischen Laien. Auch sie müssen zur Begründung wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1 m.w.Nw.). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daher ist die Beschwerde abschliessend in Wahrung der Beschwerdefrist zu begründen. Dem Kläger im Fall von Unklarheiten schriftlich Gelegenheit zur Ergänzung der (erst nach Fristablauf beim Obergericht eingegangenen) Beschwerdebegründung zu geben (wie von ihm beantragt), ist aus diesem Grund nicht möglich (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 ZPO N 22 i.V.m. Art. 311 ZPO N 21). 4. Das Einzelgericht erwog, der Kläger habe sich auch auf wiederholte Aufforderung hin weder zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege geäussert, noch habe er seine Eingabe vom 6. Januar 2015 verbessert. Auf die Säumnisfolge, dass die Eingabe beim Ausbleiben einer Verbesserung als nicht erfolgt gelten würde, sei er hingewiesen worden. Auch anlässlich der Anhörung vom 6. März 2015 habe der Kläger unvollständige, weitschweifige und ungebührliche Ausführungen gemacht. Die Eingabe vom 6. Januar 2015 gelte daher als nicht erfolgt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO, weshalb es abzuweisen sei (act. 12 S. 2).

- 7 - 5. Der Kläger bringt vor, das Protokoll der Anhörung vom 6. März 2015 erfülle form- und fristgerecht zusätzlich zur bereits am 6. Januar 2015 eingereichten Begründung die Anforderungen an die Klagebegründung (act. 10 S. 4). Sinngemäss stellt er damit den Antrag, seine Klage sei in Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen zu nehmen und gestützt auf seine Ausführungen zu behandeln. Zur Thematik der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt der Kläger sinngemäss die Gutheissung seines Gesuchs (act. 10 S. 7). 6./6.1 Die Beschwerde des Klägers an das Obergericht beschränkt sich zu einem grossen Teil auf weitschweifige und teilweise ungebührliche Ausführungen und rein appellatorische Kritik, etwa wenn der Kläger die Erwägungen und das Verfahren des Einzelgerichts unter verschiedenen Hinweisen auf Verfassungsund EMRK-Bestimmungen als "rabulistische Fehlleistung", und "wirre, unverständliche Pseudojuristik" oder gar als "Staatsterrorismus" bezeichnet (act. 10 S. 4, 6). Solche Vorbringen genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. 6.2 Zur Anhörung vom 6. März 2015 macht der Kläger geltend, aus der Vorladung sei nicht hervorgegangen, welche Klage resp. welchen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens die Anhörung betreffe (act. 10 S. 4). Das ist nicht zutreffend. Das Einzelgericht gab in der Vorladung vom 4. Februar 2015 die Gegenpartei gemäss Klage vom 6. Januar 2015 und den Klagegrund an (vgl. act. 1, 4/1). Die Vorladung entsprach insoweit den Anforderungen von Art. 133 ZPO (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 2. Auflage 2013, Art. 133 N 5). 6.3 Aus welchen Gründen das Einzelgericht die Klage seiner Ansicht nach zu Unrecht – und damit rechtsverweigernd – als nicht erfolgt betrachtete, verdeutlicht der Kläger nicht. Er geht auch nicht auf die Würdigung seiner Angaben an der Anhörung vom 6. März 2015 ein (Vi-Prot. S. 3 ff.), ausser mit dem pauschalen Vorwurf, dabei habe es sich um eine "Pseudo-Anhörung" gehandelt (act. 10 S. 4). Weshalb das Einzelgericht die damaligen Ausführungen des Klägers seiner Ansicht nach zu Unrecht als weitschweifig, unvollständig und ungebührlich einschätzte (act. 12), lässt sich der Beschwerdeeingabe des Klägers nicht entnehmen.

- 8 - 6.4 Im Weiteren erhebt der Kläger in seiner Beschwerdeschrift wiederholt den Vorwurf, Gerichtspersonen hätten Ausstandsgründe missachtet. Ausstandsgründe können auch nach geltendem Recht (der Kläger zitiert in seinen Ausführungen das ausser Kraft gesetzte Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 [GVG]; vgl. act. 10 S. 23 f.) im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Verfahrens vor einer Instanz entdeckt worden sind (vgl. BGE 139 III 466). Dass er einen Ausstandsgrund gegenüber den Gerichtspersonen, die am Verfahren FV150017 des Einzelgerichts mitwirkten, erst nach dem Abschluss des Verfahrens entdeckt hätte, macht der Kläger indes nicht geltend. Ohnehin erhebt der Kläger zur Begründung seines Ausstandsbegehrens nur unbestimmte Vorwürfe, indem er den Justizpersonen allgemein Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft sowie gesetzbrecherisches Verhalten vorwirft. Das genügt der Begründungspflicht nicht. Auch mit seinen weiteren, teils ungebührlichen Äusserungen wie dem Hinweis auf "trölerische Richterlügen" des "einseitig begabten Pseudo-Ersatzrichters" (act. 10 S. 4 f., S. 24) vermag der Kläger keinen Ausstandsgrund darzutun. Unter diesem Gesichtspunkt kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 6.5 Sodann fehlt es auch an einem konkreten Vorbringen zur Frage, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege seiner Meinung nach zu Unrecht abwies. Der Kläger äussert sich nicht dazu, weshalb sein Standpunkt entgegen der Verfügung vom 6. März 2015 (act. 12) nicht aussichtslos sei. Auch in diesem Punkt lässt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. 6.6 An welche andere angeblich zuständige Gerichtsinstanz (als das Einzelgericht der Vorinstanz) das Verfahren nach dem Standpunkt des Klägers zu überweisen sein soll (vgl. Beschwerdeantrag 11), geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann auch diesbezüglich nicht eingetreten werden. 6.7 Soweit der Kläger die Aufhebung von Entscheiden in früheren Verfahren als dem aktuellen Verfahren FV150015 des Einzelgerichts verlangt, und soweit er in diesem Zusammenhang Ausstandsgründe geltend macht, kann auf die

- 9 - Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für das unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, zu welchem aus der Beschwerdeeingabe auch nicht hervorgeht, gegen wen und warum genau die Forderungen geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH NP140001 vom 13. März 2014, E. 3.3.1-2, 3.4.1). 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten sind durch das Rechtsmittelverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entscheidgebühr ist gestützt § 4 Abs. 1-2 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG am Streitwert zu bemessen, das heisst an der eingangs erwähnten Forderung von Fr. 893.55, welche die Beklagte in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 geltend macht. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos i.S. des Art. 117 lit. b ZPO. Die Voraussetzungen für seine Gutheissung fehlen bereits insoweit. Es ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 10 und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 10, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 893.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015 Erwägungen: I. "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Klägers vom 6. Januar 2015 gilt nicht als erfolgt. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" II. III. Es wird beschlossen: und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 10, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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