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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.05.2015 PP150003

4 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,759 parole·~14 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 4. Mai 2015

in Sachen

A._____,

Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

C._____, Inc. Switzerland, …, … USA,

Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 3. Dezember 2014 (FV140104-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2014 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung folgendes Rechtsbegehren ein (Urk. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'850.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2013 zu bezahlen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Beklagten." Die Vorinstanz wies die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ab (Urk. 18 = Urk. 23). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 19) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 22 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. FV140104) sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die angerufenen Beweismittel sind zu benennen. Blosse Verweise auf die Vorakten sind nicht ausreichend (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N. 15). Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht, ist aufzu-

- 3 zeigen, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, Art. 321 N. 19). 3.1 Der Vater der Klägerin, D._____, war ein Mitarbeiter der Beklagten. Durch dieses Anstellungsverhältnis war die Klägerin im Jahr 2011 bei der Versicherung E._____ krankenversichert. Die Beklagte sei gemäss den Ausführungen der Klägerin verpflichtet gewesen, bei gewissen Vorkommnissen – wie z.B. einer Scheidung – die konkreten Instruktionen an Versicherungen zu erteilen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, direkt mit der entsprechenden Versicherung abrechnen zu können. Namentlich hätte die Beklagte den neuen Zivilstand ihres Vaters nach der Scheidung melden (Prot. I S. 20) bzw. die Erklärung abgeben müssen, dass die E._____ direkt mit der Klägerin abrechnen könne (Urk. 16 Rz. 35). Die Beklagte habe diese Meldepflicht verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Mutter der Klägerin habe die Arztrechnungen der Klägerin für das Jahr 2011 bezahlt, die entsprechenden Rechnungen der E._____ zugestellt und die Rückerstattung von Fr. 6'850.95 gefordert. Bis heute sei dieser Betrag jedoch weder an die Klägerin noch an deren Mutter überwiesen worden, weshalb sie davon ausgingen, dass die Überweisung an den Vater der Klägerin erfolgt sei. Der vorliegend geltend gemachte Betrag sei von der Mutter der Klägerin bezahlt worden, da die Klägerin damals noch nicht volljährig gewesen sei. Sollte die Forderung der Mutter der Klägerin zustehen, dann sei sie mit Abtretung vom 26. August 2014 (Urk. 17/31) an die Klägerin übergegangen (Urk. 16 Rz. 32). Primär mache die Klägerin jedoch einen Anspruch aus eigenem Recht geltend (Prot. I. S. 18). Dementsprechend forderte die Klägerin vor Vorinstanz den Betrag von Fr. 6'850.95 aus Schadenersatz (Urk. 16 Rz. 19, 23, 28 f.; Urk. 22 Rz. 6). 3.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass es gemäss Art. 97 OR i.V.m. Art. 8 ZGB der Klägerin obliege, den von ihr geltend gemachten Schaden zu beweisen. Dies habe sie nicht in rechtsgenüglicher Weise getan. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Anspruch noch geltend gemacht werden könne. So habe die Klägerin nicht dargetan, ob bzw. weshalb sie der Meinung sei, dass die E._____ den geforderten Betrag nicht mehr auszahlen werde.

- 4 - Weiter gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass die E._____ den Anspruch definitiv abgewiesen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser nach wie vor geltend gemacht werden könne. Davon scheine auch die Klägerin auszugehen, wenn sie den Standpunkt einnehme, dass die E._____ bezahlen werde, sobald die Beklagte die geforderte Erklärung abgegeben habe. Mangels einer Vermögensverminderung auf Seiten der Mutter der Klägerin bestehe somit kein Schaden, weshalb offenbleiben könne, ob sich aus den Verträgen zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten ein (direkter) Anspruch der Klägerin ergebe (Urk. 23 E. 2). 3.3 Im Beschwerdeverfahren bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen, indem sie als Grundlage für den Schadenersatzanspruch irrtümlich Art. 97 OR angewendet habe. Da die durch die Beklagte pflichtwidrig nicht erfolgte Erklärung ihrer Natur nach umgehend nach der Änderung des Personenstandes hätte vorgenommen werden müssen, befinde sich die Beklagte in Verzug nach Art. 107 Abs. 1 OR. Durch die vertragswidrige Leistungsverzögerung sei der Klägerin bzw. deren Mutter ein Verzugsschaden im Sinne von Art. 103 Abs. 1 OR im Umfang von Fr. 6'850.95 entstanden, welcher ihr – im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch gemäss Art. 97 OR – kumulativ zum Primärleistungsanspruch zustehe. Wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung im Jahr 2007 oder spätestens nach den Abmahnungen nachgekommen, so die Klägerin weiter, hätte sie (die Klägerin) ein eigenständiges direktes Rückerstattungsrecht gegenüber der E._____ und der geltend gemachte Betrag wäre ihrem Konto oder dem ihrer Mutter gutgeschrieben worden. Die Klägerin sei nun jedoch nach wie vor nur indirekt Begünstigte. Als solche habe sie kein Forderungsrecht gegenüber der E._____ und sei auf die Kooperation ihres Vaters angewiesen (Urk. 22 Rz. 18 ff.). Die Klägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie sich nicht zu ihrem von ihr geltend gemachten direkten Forderungsanspruch gegenüber der Beklagten geäussert habe. Zudem habe sie (die Klägerin) vor Vorinstanz konkrete Ausführungen zum Schaden und zu den entsprechenden Abmahnungen gemacht. Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt aber nicht und damit offensichtlich unrichtig festgestellt (Urk. 22 Rz. 10 bis 15).

- 5 - 3.4. Die Vorinstanz wies die Klage mangels Vorliegens eines Schadens ab (Urk. 23 E. 2.5). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie; BGE 129 III 331 E. 2.1). Eine Forderung gehört dabei so lange zum Vermögen der Gläubigerin, als die Leistung (noch) möglich ist. Durch eine blosse Nicht-Leistung (der geschuldeten möglichen Leistung) tritt noch keine Vermögensverminderung ein (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, Band II, 10. Auflage, Rz. 2869). Auch der nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Verspätungsschaden bemisst sich – wie der Schaden bei Art. 97 OR auch – nach dieser soeben wiedergegebenen Differenztheorie (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Rz. 2675). Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzes ist sowohl gemäss Art. 97 OR als auch gemäss Art. 103 OR das Vorliegen eines Schadens. Der Unterschied zwischen den beiden Grundlagen besteht darin, dass bei Art. 97 OR die vertragliche Leistung nicht mehr möglich ist und sich der Schuldner bei Art. 103 OR mit der (immer noch möglichen) vertraglichen Leistung in Verzug befindet. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, würde ein bestehender Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des geforderten Betrages einer Vermögensverminderung und somit einem Schaden entgegenstehen. Ein Schaden kommt vorliegend dementsprechend nur in Frage, wenn die Klägerin darlegt, dass die gemäss ihren Ausführungen notwendige und immer noch mögliche (Urk. 22 Rz. 17) Erklärung durch die Beklagte nicht (mehr) zu einer Rückerstattung der bezahlten Arztrechnungen führt. Ansonsten führt der (noch mögliche) Anspruch der Klägerin auf Abgabe der entsprechenden Erklärung ihren eigenen Ausführungen zufolge nämlich zu einem Forderungsrecht der Klägerin gegenüber der E._____. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht substantiiert behauptet, dass die E._____ den geltend gemachten Betrag (nach erfolgter Erklärung durch die Beklagte) nicht rückerstatten werde. Geltend gemacht wurde diesbezüglich lediglich, die Klägerin wisse nicht, ob der Betrag bereits an den Vater der Klägerin

- 6 überwiesen worden sei (Urk. 16 Rz. 29), bzw. es müsse mit einer solchen Überweisung gerechnet werden. Als Beweis offerierte die Klägerin dabei die Befragung des Vaters der Klägerin sowie die Edition einer Bestätigung der E._____, welche aufzeige, ob und an wen die Beträge bezahlt worden seien (Prot. I. S. 20). Allerdings hielt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls fest, dass die Beklagte die ganze Angelegenheit mit einer einzigen Anweisung an die E._____ regeln könne (Prot. I. S. 18). Sie ging somit selber davon aus, dass die entsprechende Erklärung der Beklagten zur Rückerstattung des Betrages führen würde. Die Vorinstanz wies die Klage in der Folge ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab und führte u.a. aus, dass die Klägerin selber von einer möglichen Rückerstattung ausgehe und sich zudem nicht dazu geäussert habe, ob bzw. weshalb sie der Auffassung sei, dass die E._____ den geforderten Betrag nicht mehr auszahlen werde (Urk. 23 E. 2.4). Die Klägerin geht in ihrer Beschwerdeschrift darauf und auf die Argumentation der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass die Klägerin ihren Anspruch immer noch geltend machen könne, nicht ausreichend ein. Sie hält diesbezüglich lediglich fest, dass ihr ein Schaden entstanden sei, unabhängig davon, ob, wann, unter welchen Umständen und an wen die E._____ bezahle (Urk. 22 Rz. 8). Sie scheint dabei der Ansicht zu sein, bereits der Umstand, dass ihr kein direktes Forderungsrecht gegenüber der E._____ zukomme, begründe ihren Schaden. Dies ist nicht richtig. Ein Schaden besteht vorliegend lediglich dann, wenn die (verspätete) Erklärung durch die Beklagte nicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrages führt. Dies wurde nicht behauptet. Die Klägerin behauptete namentlich nicht, dass die E._____ nach der entsprechenden Erklärung nicht auszahlen werde, sondern sie ging selber davon aus, dass die Erklärung zu einer Rückerstattung führen würde. Auch behauptete sie nicht, dass die Durchsetzung ihres Anspruches auf Abgabe der entsprechenden Erklärung durch die Beklagte der E._____ gegenüber nicht möglich wäre. Vielmehr hält sie selber fest, dass diese Erklärung immer noch möglich sei (Urk. 22 Rz. 17). Die Klägerin hat somit nicht dargelegt, weshalb der Standpunkt der Vorinstanz, wonach der Anspruch der Klägerin weiterhin besteht, nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. Dadurch konnte sie keine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darlegen.

- 7 - Die Feststellung der Vorinstanz, wonach kein Schaden besteht, konnte die Klägerin somit nicht widerlegen. Da – wie vorstehend bereits ausgeführt – eine Schadenersatzklage sowohl gestützt auf Art. 97 OR als auch auf Art.103 OR eines Schadens bedarf und ein solcher vorliegend nicht besteht, hilft der Klägerin auch die Rüge der falschen Rechtsanwendung nicht weiter. Gleiches gilt für den Einwand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem sie sich nicht zu ihrem von ihr geltend gemachten direkten Forderungsrecht der Beklagten gegenüber geäussert habe (Urk. 22 Rz. 14 f.). Wie soeben dargelegt, liegt kein Schaden vor. Ein solcher wäre aber auch dann Voraussetzung für eine Schadenersatzklage, wenn mit der Klägerin von einem Anspruch auf ein direktes Forderungsrecht ausgegangen würde. Da sich die Vorinstanz nur mit den entscheidrelevanten Sachverhaltsvorbringen einer Partei auseinanderzusetzen hat, greift schliesslich auch der Vorwurf der Klägerin nicht, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 22 Rz. 10 ff.). 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'100.– festzusetzen. 4.2 Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Ausgangsgemäss ist auch der Klägerin gestützt auf Art. 106 ZPO keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt.

- 8 - 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'850.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Urteil vom 4. Mai 2015 Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2014 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung folgendes Rechtsbegehren ein (Urk. 2): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'850.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2013 zu bezahlen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Beklagten." Die Vorinstanz wies die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ab (Urk. 18 = Urk. 23). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 19) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 22 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. FV140104) sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen da... 3.1 Der Vater der Klägerin, D._____, war ein Mitarbeiter der Beklagten. Durch dieses Anstellungsverhältnis war die Klägerin im Jahr 2011 bei der Versicherung E._____ krankenversichert. Die Beklagte sei gemäss den Ausführungen der Klägerin verpflichtet... 3.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass es gemäss Art. 97 OR i.V.m. Art. 8 ZGB der Klägerin obliege, den von ihr geltend gemachten Schaden zu beweisen. Dies habe sie nicht in rechtsgenüglicher Weise getan. Vielmehr sei davon aus... 3.3 Im Beschwerdeverfahren bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen, indem sie als Grundlage für den Schadenersatzanspruch irrtümlich Art. 97 OR angewendet habe. Da die durch die Beklagte pflichtwidrig n... 3.4. Die Vorinstanz wies die Klage mangels Vorliegens eines Schadens ab (Urk. 23 E. 2.5). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Verme... Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, würde ein bestehender Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des geforderten Betrages einer Vermögensverminderung und somit einem Schaden entgegenstehen. Ein Schaden kommt vorliegend dementsprechend nur ... Da – wie vorstehend bereits ausgeführt – eine Schadenersatzklage sowohl gestützt auf Art. 97 OR als auch auf Art.103 OR eines Schadens bedarf und ein solcher vorliegend nicht besteht, hilft der Klägerin auch die Rüge der falschen Rechtsanwendung nich... 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'100.– festzusetzen. 4.2 Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Ausgangsgemäss ist auch der Klägerin gestützt auf Art. 106 ZPO keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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