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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2014 PP130064

18 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,449 parole·~17 min·2

Riassunto

Kollokation (ungesicherte Forderung) / unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs des C._____) / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2013; Proz. FV110275

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2011 (Datum Poststempel; act. 4/5/1) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Kollokationsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Sie verlangte (u.a.), deren in der dritten Klasse zugelassene Forderung von Fr. 532'314.35 sei nur im herabgesetzten Betrag von Fr. 59'826.55 zuzulassen. Den Streitwert bezifferte die Beschwerdeführerin auf Fr. 14'175.– (vgl. act. 4/5/1 S. 3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (act. 4/5/6) wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines ersten Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'335.– angesetzt. Dieser Betrag ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 4/5/7 und act. 4/5/12). Der Prozess wurde hernach mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV110278-L) sistiert (act. 5/20, vgl. act. 4/5/13 S. 2). In der Folge wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die Parteien auf den 9. November 2012 zur Verhandlung vorgeladen (vgl. act. 4/5/23/1-2). Anlässlich deren Durchführung erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Klage, indem sie die gesamte zugelassene Forderung der Beschwerdegegnerin bestritt (vgl. act. 4/2 S. 2 und act. 4/5/24 sowie Prot. FV110275-L S. 6). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. 4/5/32) wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der (erneuten) Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Nachdem sich keine der Parteien innert Frist geäussert hatte (vgl. act. 4/5/33+34), ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2013 (act. 4/5/35) die (erneute) einstweilige Sistierung des Prozesses an. Nachdem sich die Parteien zur Frage einer weiteren Sistierung geäussert hatten (act. 4/5/38+43), ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. 4/3/1 = act. 4/4 = act. 4/5/45) an, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde. Überdies setzte sie der Beschwerde-

- 3 führerin eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten einen zusätzlichen Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'335.– zu leisten (vgl. Dispositivziffer 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer und beantragte, auf die Erhebung dieses weiteren Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten und das vorinstanzliche Verfahren sei weiterhin zu sistieren (vgl. act. 4/5/46). Die Kammer trat mit Beschluss und Urteil von 27. November 2013 (PP130055-O) auf besagte Beschwerde teilweise nicht ein und wies sie im Übrigen (soweit sie sich gegen die Einforderung des erwähnten zweiten Vorschusses richtete) ab (act. 4/6 und act. 6/52). Darauf setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des besagten Vorschusses von Fr. 2'335.– (act. 6/55), worauf sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 an die Vorinstanz wandte und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte (act. 6/53). Dieses Gesuch der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 mit der Begründung ab, die prozesserfahrene Gesuchstellerin, welche auch in Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege bestens bewandert sei, habe weder ihre Einnahmen noch ihre Auslagen substantiiert, noch dem Gesuch irgend einen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse beigelegt. Im Weiteren setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine "allerletzte Nachfrist" von drei Tagen, um den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'335.– zu bezahlen, ansonsten werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 3/1 = act. 5 = act. 6/58). Gegen diese Verfügung der Vorinstanz setzte sich die Beschwerdeführerin schliesslich mit vorliegender Beschwerde rechtzeitig bei der Kammer zur Wehr (act. 2, vgl. auch act. 6/59) und stellt die folgenden Anträge: "1. Das Gesuch um Rechtspflege sei zu genehmigen; 2. Für die verlangten Kosten von Fr 2'335.00 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."

- 4 - Die vorinstanzlichen und obergerichtlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-7 und act. 6/50-61). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1.1 Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. 1.2 Insofern stellt die Beschwerdebeilage 3 vom 10. Dezember 2013 (act. 3/3) ein (im Beschwerdeverfahren betreffend den ebenfalls am 10. Dezember 2013 gefällten Entscheid der Vorinstanz) unzulässiges Novum dar. Besagte Beilage lag der Vorinstanz nicht vor und war damit nicht Grundlage des vorliegend angefochtenen Entscheides der Vorinstanz. Folglich kann die genannte Beilage im Rahmen der Prüfung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.

- 5 - 2. Nachdem kein Ausnahmefall vorliegt, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und auch die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angehört hat, kann dies auch vorliegend unterbleiben. Damit ist das Verfahren heute in sämtlichen Belangen spruchreif. 3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsmittelweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), weshalb sich der Streitwert bei Rechtsmitteln gegen prozessleitende Entscheide nach den Hauptsachenbegehren (vor der Instanz, wo die Hauptsache hängig ist) richtet (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012). Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Hauptsache vor Vorinstanz (Kollokationsprozess) die gesamte Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 532'314.35, was bei einer mutmasslichen Konkursdividende von 3% (vgl. act. 4/5/2/4 S. 13) einem Streitwert von Fr. 15'969.– entspricht. III. 1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege – wie bereits erwähnt – mit der Begründung ab, die prozesserfahrene Gesuchstellerin, welche auch in Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege bestens bewandert sei, habe weder ihre Einnahmen noch ihre Auslagen substantiiert und dem Gesuch auch keine Belege über ihre finanziellen Verhältnisse beigelegt (act. 3/1 = act. 5 = act. 6/58, S. 2). 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift an die Kammer (act. 2) im Wesentlichen vor, es sei ihr, der Beschwerdeführerin, nicht möglich, die Fr. 2'335.– für den Vorschuss "innert kürzester Zeit zu erbringen", denn sie habe gar kein Einkommen. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass sie im Ausland lebe. Sie könne kein Arbeitslosengeld aus der schwedischen Arbeitslosenkasse beantragen, denn sie habe in Schweden nicht gearbeitet. Ebenfalls werde ihr die Sozialhilfe von der Schweiz gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Stockholm so lange verweigert, bis der Schweizer Botschaft ein rechtskräftiger

- 6 und begründeter Entscheid der Schwedischen Behörden über deren Verweigerung der Sozialhilfe vorgelegt werde. Zum von der Vorinstanz beanstandeten Fehlen von Unterlagen über ihr Einkommen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Mittellosigkeit könne sie nur mittels ihrer Steuererklärung beweisen. Wie aus der Steuererklärung ersichtlich sei, seien "alle Liegenschaften arretiert und für Steigerung angegeben." Das in der Steuererklärung erwähnte Einkommen (Mieteinnahmen) sei in Wirklichkeit "nicht erhalten worden," denn alle Mieteinnahmen seien an das Betreibungsamt umgeleitet worden. In Schweden gebe es keine Vermögenssteuer. Deswegen werde auch keine Steuererklärung verlangt, wenn man nicht arbeite. Die Gesuchstellerin habe einen Auszug vom Steueramt Schweden verlangt und diesen der Vorinstanz vorgelegt. Welche Unterlagen die Vorinstanz noch meine, wisse sie, die Beschwerdeführerin, nicht. Sie habe alle ihre Unterlagen der Vorinstanz vorgelegt. Im Weiteren sei die Auffassung der Vorinstanz, dass sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Ehemann, C._____, prozesserfahren seien, nicht richtig. Die Beschwerdegegnerin habe das gesamte Vermögen der Familie "mittels Konkurses und Arrests gesperrt". Wenn sie (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) "erfahren" gewesen wären, wäre es nicht zu einer solchen Situation gekommen. Weder sie noch ihr Ehemann hätten gewusst, was ein Konkurs oder ein Arrest sei oder wie diese ablaufen, denn in ihrem Leben hätten sie solches noch nicht erlebt. Ebenfalls habe der Ehemann (in einem andern Verfahren) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, wegen fehlender juristischer Kenntnisse dem Gericht "die Sache" aber nicht richtig darstellen können. Jetzt sei ihr Ehemann im Internet auf "neue Kommentare gestossen" und habe "die Rechtspflege beim Bundesgericht neu beantragt." Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – aus, sie habe kein Einkommen und könne mit ihrer Familie den täglichen Bedarf nur dank der Hilfe ihres Vaters aus Russland knapp decken (in der Beschwerdeschrift ist von Darlehen des Vaters die Rede, welche ca. Fr. 2'000.– monatlich betrügen). Dass kein Einkommen und keine finanziellen Mittel vorhanden seien, treffe auch

- 7 für ihren Ehemann zu. Wegen des Konkurses und Arrestes sei auch die Kreditwürdigkeit der Familie ruiniert. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die seit drei Jahren anhängigen Gerichtsverfahren seien von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Vertreter der Gegenpartei eröffnet worden und hätten die Beschwerdeführerin alle ihre Ersparnisse (für Gerichtskosten) gekostet. Wegen ihrer Mittelosigkeit werde sie und ihr Ehemann daran gehindert, zu ihrem Recht zu kommen. Sie habe das vorinstanzliche Verfahren seit Jahren geführt. Wenn nun wegen Mittellosigkeit nachträglich auf den Prozess nicht eingetreten werde, entstehe ihr ein "nicht wiedergutgemachter Nachteil". Sie würde aus dem Verfahren ausgeschlossen und verlöre alle ihre Rechte zu Gunsten der Gegenpartei, die in dem Verfahren unterliegend sei. 2.2 Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – neben hinreichenden Prozessaussichten – die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Mittellos ist die gesuchstellende Partei, wenn sie die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur dann bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Partei muss sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft haben wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft und ihren Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf. Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen. Sie muss bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse mitwirken (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Tut sie dies nicht oder nicht ausreichend, wird die verbleibende Unsicherheit zu ihren Ungunsten ausgelegt (BGE 120 Ia 179 ff., besonders 182 f.). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+120+Ia+179&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-11%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page11 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+120+Ia+179&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-11%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page11

- 8 die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Als aussichtslos – der Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen – gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und erstere deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 105 Ia 113 mit Hinweisen). Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (vgl. ZR 69 Nr. 29). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 I 304 E. 3c S. 307; 101 Ia 34 E. 2 S. 37 f.). 2.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe weder ihre Einnahmen noch ihre Auslagen substantiiert, noch dem Gesuch irgend einen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse beigelegt, obschon sie prozesserfahren (insbesondere bezüglich der unentgeltliche Rechtspflege) sei. Die Vorinstanz spielt damit auf die gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin an, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht mit einigen allgemeinen Ausführungen geltend, sie (und auch ihr Ehemann) sei nicht prozesserfahren. Dass dies so nicht zutreffen kann, ergibt sich allein schon daraus, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann) in den letzten Jahren diverse Gerichtsverfahren führte, was sich nur schon aus den vorliegenden Akten ergibt und worauf auch die Beschwerdeführerin selber verweist. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz richtete (act. 6/53), macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kennt und um ihre Begründungs- und Dokumentationspflicht weiss. So legt sie auf fünf Seiten dar, dass sie mittellos und ihr Hauptbegehren nicht aussichtslos sei (vgl. act. 6/53). Auch legte sie ihrem Gesuch an die Vorinstanz einen Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2013 bei, womit ihrem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war und der die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege auflistet (act. 6/54/6). Es ist daher zweifellos von einer gewissen Prozesserfahrenheit der

- 9 - Beschwerdeführerin auszugehen. Abgesehen davon leitet die Beschwerdeführerin aus ihrer unglaubhaft behaupteten Unwissenheit nichts ab, was in diesem Punkt gegen die (sehr knappen) Erwägungen der Vorinstanz sprechen würde. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere nicht vor, sie habe nicht um ihre grundsätzliche Mitwirkungspflicht gewusst. Sie macht vielmehr sinngemäss geltend, sie sei ihren Obliegenheiten nachgekommen, denn sie habe alle verfügbaren Dokumente eingereicht (act. 2 S. 4 zweitletzter Absatz). Damit wird hingegen deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht "weder ihre Einnahmen noch ihre Auslagen substantiiert, noch dem Gesuch irgend einen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse" beigelegt hat, sondern sie vielmehr einiges an Begründung und Belegen (so z.B. Auszüge aus dem schwedischen Steuerregister und ihre Schweizer Steuererklärung für das Jahr 2012, vgl. act. 54/4) geliefert hat. Mit diesen Vorbringen und Beilagen und allenfalls mit der Frage der Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin hätte sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege auseinanderzusetzen gehabt. Der Beschwerdeführerin kann daher unter den gegebenen Umständen nicht vorgehalten werden, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht wissentlich gar nicht nachgekommen, zumal sie von sich aus ein begründetes Gesuch samt gewissen Beilagen eingereicht hat. Es wäre daher vorliegend aufgrund der drohenden Konsequenzen (Nichteintreten bei Vorschusssäumnis) naheliegend gewesen, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hätte, um ein (nach Auffassung der Vorinstanz allenfalls) unvollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch zu ergänzen oder sie – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und unter Ansetzung einer kurzen Frist – aufgefordert hätte, die aus Sicht der Vorinstanz noch fehlenden Belege nachzureichen. Die Vorinstanz hätte sich aber jedenfalls mit der Begründung und den eingereichten Belegen der Beschwerdeführerin (soweit nötig) auseinander zu setzen und sich gegebenenfalls auch zur Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin zu äussern gehabt. Folglich hat die Vorinstanz den für die Entscheidfindung wesentlichen Sachverhalt (offensichtlich) unzutreffend festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO), weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben

- 10 und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Am Rande sei noch bemerkt, dass die Beschwerdeführerin insofern irrt, als sie der Auffassung zu sein scheint, dass eine Partei trotz fehlender Mittelosigkeit Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege habe, sofern ihr Hauptbegehren nicht aussichtslos sei. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO legen ganz klar fest, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Mittellosigkeit und die genügenden Erfolgsaussichten kumulativ gegeben sein müssen. Folglich hätte die Vorinstanz die Frage der Aussichtslosigkeit nur dann zwingend zu prüfen, wenn sie die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bejahen würde oder umgekehrt. 4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie wohne im Ausland. Aus diesem Grund sei eine 3-tägige Frist willkürlich, weshalb ihr gemäss Art. 33 SchKG längere Fristen einzuräumen seien. Ganz abgesehen von der Frage, ob Art. 33 SchKG in vorliegendem Verfahren einschlägig ist oder nicht, handelt es sich bei besagter Norm um eine "Kann-Vorschrift". Da die Beschwerdeführerin einen Zustellempfänger in der Schweiz hat und dieser ihr eingehende gerichtliche Zustellungen umgehend (was mit den heutigen telekommunikationstechnischen Möglichkeiten wirklich umgehend möglich ist) zur Kenntnis zu bringen hat, erfolgt vorliegend keine Zustellung "ins Ausland", welche allenfalls längere Fristen rechtfertigen könnte. Auch hat die Beschwerdeführerin die ihr angesetzten Fristen soweit ersichtlich einhalten können. Aufgrund der Regelung in Art. 143 Abs. 1 und 3 ZPO ist es jedoch mit Blick auf Treu und Glauben angebracht, eine Frist nicht allzu kurz zu wählen, wenn es darum geht, dass die Beschwerdeführerin z.B. Original- Unterlagen oder handschriftlich zu signierende Eingaben von ihrem Wohnsitz in Schweden mit der Post physisch in die Schweiz zu übermitteln oder aus dem Ausland eine Zahlung in die Schweiz zu tätigen hat. 5. Die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit dem heutigen Entscheid.

- 11 - IV. 1. Die Beschwerdeführerin hat mit Anhebung der Beschwerde (mindestens sinngemäss) die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren beantragt (act. 2 S. 1 und 4). 2. Da nach Praxis der Kammer auch das Beschwerdeverfahren gegen einen vorinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kostenlos ist (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011), sind keine Gerichtskosten zu erheben. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Kammer gegenstandslos. Dies gilt auch falls und soweit die Beschwerdeführerin möglicherweise die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvertreter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. 3. Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind auch ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche allenfalls zu ersetzen wären (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2013 (FV110275-L) wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.

- 12 - 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'969.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2014 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2011 (Datum Poststempel; act. 4/5/1) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Kollokationsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Sie verlangte (u.... Der Prozess wurde hernach mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV110278-L) sistiert (act. 5/20, vgl. act. 4/5/13 S. 2). In der Folge wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die Pa... Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer und beantragte, auf die Erhebung dieses weiteren Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten und das vorinstanzliche Verfahren sei weiterhin zu sistieren (vgl. act. 4/5/46). Die Kammer tra... Darauf setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des besagten Vorschusses von Fr. 2'335.– (act. 6/55), worauf sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe v... II. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welch... 1.2 Insofern stellt die Beschwerdebeilage 3 vom 10. Dezember 2013 (act. 3/3) ein (im Beschwerdeverfahren betreffend den ebenfalls am 10. Dezember 2013 gefällten Entscheid der Vorinstanz) unzulässiges Novum dar. Besagte Beilage lag der Vorinstanz nicht... 3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsmittelweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), weshalb sich der Streitwert bei Rechtsmitteln gegen prozessleitende Entscheide nach den Hauptsachenbegehren (vor der Instanz, wo die Haupts... III. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2013 (FV110275-L) wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...