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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2014 PP130063

31 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,566 parole·~8 min·1

Riassunto

Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. November 2013; Proz. FV130005

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) machte beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 ein Aberkennungsverfahren gegen die B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) anhängig (act. 5/1). In diesem Verfahren setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der am 14. Februar 2013 verfügten Sistierung des Verfahrens (act. 5/5) mit Verfügung vom 18. September 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'213.-- an (act. 5/7). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/11). Dieses Gesuch ergänzte er nach Aufforderung durch die Vorinstanz (act. 5/14) mit Eingabe vom 10. November 2013 (act. 5/16). Mit Verfügung vom 22. November 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 5/18 = act. 4). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer in prozessrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und

- 3 begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kammer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 12. Dezember 2013 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege ausführlich und zutreffend dar. Dabei verweist sie insbesondere zu Recht auf die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person in Bezug auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (act. 4 S. 3). Diese allgemeinen Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet und an dieser Stelle auf sie verwiesen werden kann. 3.2. Gestützt auf diese Ausführungen begründet die Vorinstanz ihren abweisenden Entscheid mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Einreichung entsprechender Belege die von ihm behauptete drastische Verschlechterung seiner finanziellen Situation in den letzten Monaten sowie das Bestehen einer Pfändung des unregelmässigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht belegt habe. Aus diesem Grund könnten die gegenwärtigen Einkommens- und Vermögenswerte des Beschwerdeführers nicht eingeschätzt werden, weshalb er nicht als bedürftig gelte (act. 4 S. 3 f., S. 5).

- 4 - 3.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Vorinstanz wisse um das Lohnpfändungsverfahren und habe das zu Unrecht ausser Acht gelassen. Überdies habe er die geforderten Belege eingereicht, weshalb er dargetan habe, dass er ausserhalb des Existenzminimums keine andere Forderungen begleichen könne. Die eingereichten Belege seien zudem die aktuellsten, die es gebe. Deshalb seien sie geeignet, um seine finanzielle Situation einzuschätzen. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen sei, diese Belege würden nicht ausreichen, so hätte sie ihm das mitteilen und eine weitere Frist ansetzen müssen (act. 2 S. 1 ff.). 3.4. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar insofern beizupflichten, als er die Tatsache der Lohnpfändung mit Hinweis auf das entsprechende Verfahren im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. act. 5/11 S. 11), die Vorinstanz diesbezüglich keine expliziten Belege eingefordert hat (vgl. act. 5/14) und ihm deshalb das Fehlen eines entsprechenden Beleges nicht zum Nachteil gereichen kann. Der Umstand einer Lohnpfändung ist im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit als Teilaspekt somit zu berücksichtigen. Eine laufende Lohnpfändung alleine reicht jedoch zur Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht aus, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen sind (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 119 N 6). Dementsprechend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 aufgefordert, weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Namentlich verlangte sie die Steuererklärungen mit Verrechnungsantrag und die definitiven Steuerrechnungen der letzten beiden Jahre, die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, den Lohnausweis des Vorjahres, den Arbeitsvertrag, die letzten drei Geschäftsabschlüsse, Ausweise über Neben- oder Ersatzeinkommen, Belege über feste Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege über Schulden sowie Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonti (act. 5/14). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung aber nicht vollständig nachgekommen. Er reichte zwar die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2009-2012 ein (act. 5/17/1-3). Anstatt der Steuererklärungen und den definitiven Steuerrechnungen der letzten beiden Jahre, also der Jahre 2011 und

- 5 - 2012, reicht er hingegen nur diejenigen der Jahre 2010 und 2011 ein (act. 5/17/1- 2 und act. 5/17/4-5). Daraus könnte ihm zwar kein Vorwurf gemacht werden, wenn er bereits vor Vorinstanz glaubhaft vorgebracht hätte, dass die Steuererklärung für das Jahr 2012 noch nicht erstellt und die definitive Schlussrechnung für das Jahr 2012 noch nicht gestellt sei, und beides deshalb nicht beigebracht werden könne. Das hat er jedoch erst in der Beschwerdeschrift und damit zu spät getan. Ferner fehlen alle übrigen eingeforderten Belege vollständig. Gerade diese Unterlagen, namentlich die aktuellen Auszüge der Post- und Bankkonti sowie Belege über aktuelle Bedarfspositionen wären aber notwendig gewesen, weil die eingereichten Geschäftsunterlagen nur die Verhältnisse bis zum Jahr 2012 belegen und nicht die Gegebenheiten im heutigen Zeitpunkt wiedergeben. Es liegen auch keine Pfändungsbelege vor, die allenfalls Rückschlüsse auf Bedarfszahlen (oder auch Einkommensverhältnisse) zuliessen. Der Beschwerdeführer erteilte somit insgesamt keinen Aufschluss über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse, weil – trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz – in grundsätzlicher Hinsicht relevante Unterlagen fehlen, die im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewürdigt werden könnten. Daher ist der angefochtene Entscheid, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (und im Folgenden eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen), im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Allerdings ist dem Beschwerdeführer die Nachfrist zum Leisten des Vorschusses praxisgemäss neu anzusetzen (vgl. OGer ZH, PP130044 vom 26. November 2013, E. 3.5 m.w.H.). 4. 4.1. Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachweisen). Eine

- 6 - Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Nachfrist zum Leisten des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'213.-gemäss Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. November 2013 wird dem Beschwerdeführer letztmals neu angesetzt auf 5 Tage ab Zustellung dieses Urteils. Im Übrigen wird die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. November 2013 bestätigt. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'783.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 31. Januar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Nachfrist zum Leisten des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'213.-- gemäss Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. November 2013 wird dem Beschwerdeführer letztmals neu angesetzt auf 5 Tage ... 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen und an die O... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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