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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.09.2013 PP130029

25 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,436 parole·~7 min·1

Riassunto

Vorgängige schriftliche Stellungnahme

Testo integrale

Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige schriftliche Stellungnahme. Ob der beklagten Partei im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Äusserungen eingeräumt werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

Der Kläger verlangt ein Darlehen zurück. Im Begleitschreiben zur Klagebewilligung legte er dem Einzelgericht schriftlich auf einer Seite den Inhalt der beigelegten Unterlagen dar: Offerte und Akzept für das Darlehen je per mail, Bankbeleg über die Auszahlung des Geldes, schriftliche Kündigung des Darlehens, Zahlungsbefehl mit dem Vermerk des Rechtsvorschlages, Klagebewilligung. Das Einzelgericht lud direkt zur mündlichen Verhandlung vor und legte der Vorladung an den Beklagten das Schreiben des Klägers bei. Anlässlich der Verhandlung rügte der Anwalt des Beklagten, dass dieser keine Gelegenheit erhalten habe, vorgängig Bemerkungen anzubringen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, und das die Klage gutheissende Urteil sei aufzuheben.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3.1. Der Beklagte rügt mit seiner Beschwerde vorab die Verletzung der Bestimmung der ZPO über die Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme im vereinfachten Verfahren (Art. 245 Abs. 2 ZPO) durch die Vorinstanz. Er führt aus, er habe bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung darauf hingewiesen und einen entsprechenden Verfahrensantrag gestellt. Die Vorinstanz habe nach Eingang der Klage direkt zur Verhandlung vorgeladen und ihm keine Gelegenheit zur vorgängigen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, obwohl die Klage eine Begründung enthalten habe. Die Begründung sei zudem genügend substantiiert gewesen. Das ergebe sich daraus, dass sie anlässlich der Verhandlung auch nicht ergänzt worden und dennoch gutgeheissen worden sei. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung, in der mündlichen Verhandlung schriftliche Notizen einzureichen. Hätte er (gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO) schriftlich Stellung nehmen können, wäre ihm bis zur Hauptverhandlung mehr Zeit verblieben um beispielsweise Dokumente zusammenzutragen und die Klageantwort zu substantiieren. 3.1.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festhielt, finden auf das vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens Anwendung. Das vereinfachte Verfahren zeichnet sich durch

einfachere Formalien, eine verstärkte Mitwirkung des Gerichts bei der Feststellung des Sachverhalts sowie teilweise Kostenerleichterungen aus und ist laientauglich konzipiert (Botschaft ZPO, S. 7345 f.). Gemäss Art. 245 ZPO stellt das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Eingang der Klage diese der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor, wenn die Klage keine Begründung enthält (Abs. 1). Enthält die Klage hingegen eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Abs. 2). 3.1.2. Vor diesem Hintergrund vertrat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, es sei im Zweifel von einer unbegründeten Klage auszugehen und direkt zur Verhandlung vorzuladen. Vorliegend sei die Klage in diesem Sinne unbegründet gewesen, weil die Klageschrift äusserst kurz gewesen sei, keine substantiierten Ausführungen zum Rechtsverhältnis der Parteien sowie zu den Umständen enthalten habe, der Kläger zudem durch keinen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei und auf einen familiären Streit zu schliessen gewesen war. Deshalb sei direkt zur mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen gewesen. Die Vorinstanz stützt sich dabei im Wesentlichen auf MAZAN, der die Meinung vertritt, es sei der beklagten Partei die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen, aber nur, wenn in der Klagebegründung substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, so dass darüber Beweis abgenommen werden könne. Nur dann könne die beklagte Partei in geeigneter Form dazu schriftlich Stellung nehmen (BSK ZPO-MAZAN, Art. 245 N 11). Weiter führt MAZAN aus, die Anforderungen an diese Stellungnahme im ersten Schriftenwechsel seien allerdings nicht zu hoch zu stecken. Namentlich müsse nicht im Einzelnen dargelegt werden, welche Tatsachenbehauptungen anerkannt und bestritten würden (BSK ZPO-MAZAN, Art. 245 N 17). 3.1.3. Welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Begründung einer Klage zu stellen sind und wie vorzugehen ist, wenn keine umfassend begründete Klage eingereicht wird, ist in der Literatur allerdings umstritten. Während GUT pauschal konstatiert, es sei dem bürgerfreundlichen Charakter genüge zu tun und grundsätzlich in allen Fällen stets zu einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen sowie zur Hauptverhandlung vorzuladen (GUT, Neue Zivilprozessordnung, Jusletter vom 14. November 2011, Rz 12), verlangt Mazan – wie bereits ausgeführt – hohe Anforderungen an das Vorliegen einer (substantiierten) Begründung. Die Ansicht von Mazan vermag allerdings deshalb nicht ganz zu überzeugen, weil nicht einzusehen ist, warum die Klage und die Klageantwort im Hinblick auf die Substantiierung unterschiedlich behandelt und die Anforderungen an die Klage höher sein sollten als an die Stellungnahme. Dementsprechend liegt für FRAEFEL nur dann eine begründungslose Klage im Sinne von Abs. 1 vor, wenn lediglich das Rechtsbegehren formuliert ist und keinerlei Behauptungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgeführt werden. In allen übrigen Fällen ist von einer begründeten Klage auszugehen, welche der beklagten Partei zur Stellungnahme zuzustellen ist (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 245 N 1). Das vor dem Hintergrund, dass die Stellungnahme gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO lediglich aber immerhin dafür da ist, um dem Beklagten aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Möglichkeit einzuräumen, seinerseits schriftlich zur (freiwillig) begründeten Klage Stellung zu nehmen (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 245 N 4). Auch KILLIAS geht unter Hinweis auf die Waffengleichheit von einer bloss minimalen Begründungslast und nicht allzu hohen inhaltlichen und formellen Anforderungen aus; sowohl für die Klage als auch für die Stellungnahme (BK ZPO- KILLIAS, Art. 244 N 16 ff. und N 24 ff. sowie Art. 245 N 9 ff.). Ebenso geht HAUCK davon aus, dass bereits von einer begründeten Klage im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO auszugehen ist, wenn eine knappe Schilderung des Gegenstandes der Auseinandersetzung eingereicht wird, die Rechtsschrift eine blosse Umschreibung des Gegenstandes enthält und völlig rudimentär ist. Im Zweifel sei der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen (ZK ZPO-HAUCK, 2. Aufl. 2013, Art. 245 N 8). Aber auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, namentlich des in Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuierten rechtlichen Gehörs und des daraus abgeleiteten Anspruchs auf ein faires Verfahren, sind letztere Meinungen ebenfalls nicht überzeugend. Entgegen

der Ansicht dieser Kommentatoren wird dem Beklagten durch die direkte Vorladung zur Verhandlung bei Vorliegen einer – in welchem Umfang auch immer – begründeten Klage nicht grundsätzlich ein Vortrag verweigert. Denn der Kläger erhält in der Verhandlung keinen zweiten Vortrag, sondern lediglich die Möglichkeit, seine bereits eingereichte Klage (unter der verstärkten Fragepflicht des Gerichtes) zu ergänzen. Die Parteien verfügen somit auch in diesem Fall über die gleiche Anzahl von Vorträgen, weshalb dadurch das prozessuale Mitwirkungsrecht einer Partei und damit die Waffengleichheit nicht tangiert wird (vgl. BGE 133 I 1 E. 5.3.1). Der Vielfalt der vertretenen Lehrmeinungen kann jedenfalls entnommen werden, dass Art. 245 ZPO auslegungsbedürftig ist. Dabei steht es im Ermessen des betroffenen Gerichts, ob im Sinne von Art. 245 ZPO eine Begründung der Klage vorliegt, ob direkt zur Verhandlung vorzuladen oder ob der beklagten Partei zunächst Gelegenheit zur Stellungahme zu geben ist. Entscheidende Kriterien dürften dabei einzig die verfahrensrechtlichen Prinzipien bzw. hier im Wesentlichen das Recht der beklagten Partei auf eine effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 1 BV) bilden. Die beklagte Partei muss sich im konkreten Verfahren tatsächlich gegen die Klage wehren können. Das kann sowohl mündlich direkt an der Hauptverhandlung als auch schriftlich vorab mittels Stellungnahme geschehen. Ein Anspruch auf einen vorhergehenden schriftlichen Vortrag besteht aber lediglich dann, wenn die Komplexität des konkreten Verfahrens die Schriftlichkeit verlangt und eine effektive Verteidigung mündlich nicht gewährleistet werden könnte. Diesfalls wäre das Gericht aber wohl auch gehalten, gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO generell einen Schriftenwechsel anzuordnen. Dass die vorliegende Streitigkeit jedoch rechtlich und/oder tatsächlich derart komplex ist, behauptet der Beklagte nicht. Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, ihm wäre bei der vorgängigen Gelegenheit zur Stellungnahme insgesamt mehr Zeit verblieben, um die Klage zu beantworten und die Verhandlung sowie die Beweisführung vorzubereiten. Dieses Argument vermag indes für sich nicht zu überzeugen. Denn dafür wäre es dem Beklagten offen gestanden, im Vorfeld der Verhandlung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZPO ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Das hat er nicht getan. Damit ist das vorinstanzliche Vorgehen, die Parteien nach Eingang

der Klage vom 4. März 2013 direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen, nicht zu beanstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit der aufgezeigten Problematik auch noch diese Überlegung angestellt: Mit den vereinfachten Formalien zielt das vereinfachte Verfahren zu Gunsten der Laienfreundlichkeit auch auf die Vermeidung von unnötigen Kosten ab. Wird nun einer anwaltlich vertretenen Partei vor der Verhandlung ohne besondere Veranlassung im eben genannten Sinne Gelegenheit gegeben, schriftlich zur Klage Stellung zu nehmen, so verschafft dies dem Anwalt für seine Entschädigung einen Anspruch auf einen Zuschlag zur Grundgebühr (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), während die Erstattung der Klageantwort und die Teilnahme an der Hauptverhandlung bereits mit der Grundgebühr abgegolten wären (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Mit der zusätzlichen Stellungnahme werden damit in weniger komplexen Verfahren Kosten generiert, die unnötig sind, weil es dem juristisch gebildeten Vertreter durchaus möglich ist, direkt die Klageantwort mündlich zu erstatten.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 25. September 2013 Geschäfts-Nr.: PP130029-O/U

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