Art. 243 Abs. 1, Art. 244, Art. 245 Abs. 1, Art. 247 Abs. 1; Art. 119 Abs. 3, Art. 253 ZPO. Vereinfachtes Verfahren. Das Gericht darf nicht im Rahmen einer vorgezogenen Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung die klagende Partei zur schriftlichen Darlegung des Streitverhältnisses auffordern, und wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ohne weiteres wegen Aussichtslosigkeit abweisen sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzen.
Der Kläger, ein Laie, reichte eine Klagebewilligung und eine kurze Klagebegründung für eine Forderung von Fr. 1'478.– ein und stellte gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Vorinstanz forderte ihn auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen sowie dem Gericht den Klagegrund (schriftlich) näher zu begründen und mit verfügbaren Urkunden zu belegen. Der Kläger liess der Vorinstanz diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen und blieb im Übrigen säumig. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dagegen beschwerte sich der Kläger.
(aus den Erwägungen des Obergerichts)
II. 1. Die Vorinstanz erachtete die Klage des Beschwerdeführers aufgrund der jetzigen Aktenlage als aussichtslos und wies deshalb dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie begründete dies damit, dass aus seiner kurzen Klagebegründung nicht hervorgehe, worauf er seinen Genugtuungsanspruch, welcher einen Teil seiner Forderung darstellt, stützen wolle. Ebenso wenig mache er nähere Angaben zu den geltend gemachten Kosten für den Vertragsbruch der Beschwerdegegnerin und zu seinen Umtrieben und Spesen. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Kosten für den Vertragsbruch entstanden seien und wann und aus welchem Grund, d.h. welcher Vertragsverletzung, diese angefallen sein sollen. Auch sei unklar, ob der Beschwerdeführer diese Kosten schon bezahlt gehabt habe und wenn ja, wann dies erfolgt sein sollte. Sodann werde zu den − gemäss Beschwerdeführer − zu viel verlangten I-Net Kosten nicht ersichtlich, ob und wann er diese bezahlt habe. Angaben zum Vertrag mit der Beschwerdegegnerin seien
auch nicht dargelegt worden. Schliesslich habe es der Beschwerdeführer trotz klarer Aufforderung unterlassen, sachdienliche Unterlagen zu seinen Forderungen einzureichen. 2. … 3. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet hat, d.h. ob ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). 3.1. Die Klage des Beschwerdeführers, welche einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– beinhaltet, ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Das vereinfachte Verfahren zeichnet sich aus durch Laienfreundlichkeit und Effektivität. Sein Ablauf ist gekennzeichnet durch geringere Anforderungen an Parteieingaben, regelmässig fehlende zweite Schriftenwechsel und stattdessen vorherrschende Mündlichkeit. Entsprechend sind auch die Erfordernisse an eine Klage schlichter ausgestaltet als im ordentlichen Verfahren. Einerseits darf die Klage dem Gericht sogar mündlich vorgebracht werden. Andererseits wird, anders als im ordentlichen Prozess, keine Rechtsschrift im eigentlichen Sinne verlangt. Es genügt, dass der Streit - durch Angabe der Parteien, des Rechtsbegehrens bzw. Streitgegenstands und des Streitwerts - definiert werden kann (Alexander Brunner, DIKE-Komm-ZPO, Art. 244 N 2 und N 5 ff.; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 244 N 1). Die richterliche Fragepflicht ist im vereinfachten Verfahren verstärkt. Der Richter hat eine höhere Mitwirkungspflicht als in Verfahren, die allein durch die Dispositions- und Verhandlungsmaxime bestimmt sind. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien erkennbar lückenhafte oder sonst wie ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat sich durch aktives Fragen darum zu bemühen, dass eine Partei die aus Sicht des Gerichts relevanten Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann und nicht erst bei offensichtlich unvollständigen Vorbringen nachzufragen (vgl. Alexander Brunner, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 8 f.).
Im vereinfachten Verfahren kann die Klage in den Formen nach Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden (Art. 244 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Beizulegen sind unter anderem die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen (Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass die Klage nicht begründet werden muss, ist eine offensichtliche "Laienhilfe". Die Substantiierung des Rechtsbegehrens soll erst mündlich vor dem Gericht erfolgen müssen (KUKO ZPO-Fraefel, Art. 244 N 8). In der Botschaft zur ZPO steht dazu auf S. 7347: "Die Klage wird der beklagten Partei zugestellt − aber nicht zur Beantwortung, sondern nur zur Kenntnis … Die Parteien werden unmittelbar zu einer Verhandlung vorgeladen, an der sie Klage und Klageantwort mündlich substantiieren können. Auf diese Weise kann das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen. Diese genannten Vereinfachungen sind jedoch nur Optionen für die klagende Partei. Es steht ihr frei, stattdessen eine vollständige und begründete Klageschrift … einzureichen." Gesetzlich nicht vorgesehen ist, was geschieht, wenn die verfügbaren Urkunden nicht beigelegt werden. Das Gericht wird in aller Regel nicht wissen, was "verfügbar" ist und wird daher jedenfalls zur Verhandlung vorladen müssen. Auch wenn es um Vertragsstreitigkeiten geht, könnte es sein, dass der Kläger die Dokumente einfach nicht mehr hat. Dann würde sich allenfalls die Frage der Edition stellen. Gemäss BK ZPO-Killias (Art. 244 N 32) und ZK ZPO-Hauck (2. Auflage 2013, Art. 244 N 12) ist die Einreichung von Urkunden keine Sachurteilsvoraussetzung (so auch OGer ZH, PP110019 vom 22. November 2011 E. III.3.a und OGer ZH, NP110007 vom 17. April 2012 E. II.2.3). Indessen kann es für die klagende Partei gemäss Art. 108 ZPO negative Kostenfolgen haben, wenn sie die entsprechenden Urkunden nicht innert der vom Gericht gesetzten (Nach-)frist einreicht. Diese frühzeitige Vorlage der relevanten Urkunden soll Gericht und Gegenpartei lediglich ermöglichen, sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein Bild von der Streitsache zu machen und zu den Urkunden Stellung zu nehmen (vgl. zur gleichen Problematik im ordentlichen Verfahren Eric Pahud, DIKE- Komm-ZPO, Art. 221 N 22).
3.2. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen dieses System (kein Begründungserfordernis für Laien, Beilagen keine Sachurteilsvoraussetzung) unterlaufen, indem sie vom Beschwerdeführer … verlangte, "dem Gericht den Klagegrund näher zu begründen und mit verfügbaren Urkunden (z.B. Verträge, Schriftenwechsel, Rechnungen der Beklagten an die Klägerin, Zahlungsbelege betreffend Zahlungen etc.) zu belegen" und ihm androhte, bei Säumnis den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der bisherigen Vorbringen zu entscheiden. Das Verfahren betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zwar ein summarisches (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dieses folgt etwas anderen Regeln. So gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch, mit welchem das Verfahren eingeleitet wird, nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 253 ZPO). An sich ist das schriftliche Begründungserfordernis im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht zu beanstanden. Im Rahmen von Prozessen im vereinfachten Verfahren, bei denen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, kann das jedoch zu verpönten Resultaten führen, nämlich dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, bei welcher der Laienpartei mit richterlicher Unterstützung ermöglicht wird, ihr Anliegen vorzubringen. Gelingt es ihr im Rahmen des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege nämlich nicht, die Klage zu begründen und mit Urkunden zu untermauern, weil sie dazu nicht in der Lage ist, dann wird die unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos nicht gewährt und ein Kostenvorschuss verlangt. Weil die mittellose Partei den nicht leisten kann, wird auf ihre Klage nicht eingetreten. Das hebelt das System des sozialen und laienfreundlichen Zivilprozesses aus. Es ist zwar durchaus zulässig und sinnvoll, eine Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, dazu aufzufordern, Unterlagen betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und bezüglich der geltend gemachten Forderung einzureichen. Dies sollte jedoch im Hinblick auf die mündliche Hauptverhandlung erfolgen und nicht dazu dienen, vorab einen Entscheid über das Gesuch zu fällen. Das Vorgehen der Vorinstanz (Aufforderung zur schriftlichen Klagebegründung und zum Einreichen von Urkunden mit Säumnisfolgen bereits vor
der mündlichen Hauptverhandlung) steht mit dem vorstehend beschriebenen Charakter und Zweck des vereinfachten Verfahrens in deutlichem Widerspruch und ist als Verfahrensmangel zu werten. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Die Vorinstanz wird zur mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen haben, anlässlich welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben wird, seine Klage und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Obergericht Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 18. Juni 2013 Geschäfts-Nr.: PP130017-O/U
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