Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Kostenvorschuss, Sicherheit für die Parteientschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juli 2012 (FV120040)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. April 2012 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) am 3. April 2012 folgendes Rechtsbegehren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ (Urk. 1) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 3/2 S. 1 f.): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 27'870.– nebst Zins zu 5 % seit 9.2.2011 sowie die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
b) Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin setzte die Vorderrichterin der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Verfügung vom 18. April 2012 Frist an, um schriftlich zur Klage Stellung zu nehmen (Urk. 3/9). Mit Fax-Eingabe vom 7. Mai 2012 stellte die Beklagte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/11). Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (Urk. 3/12 S. 2): " 1. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von sfr. 30'000.– zu bezahlen, sowie sei die Forderung der Klägerin nicht gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3. Die Klägerin ist wegen Beweismittelunterschlagung von sämtlicher Beklagten-Korrespondenz angemessen zu bestrafen."
c) Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es sei die Beklagte aufgrund ihrer erhobenen Widerklage zu verpflichten, ihr für die Parteientschädigung angemessene Sicherheit zu leisten (Urk. 3/16).
- 3 - Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Antrag der Klägerin, sie sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Klägerin angemessene Sicherheit zu leisten, Stellung zu nehmen (Urk. 3/17). Mit diversen vom 7. Juni 2012 datierten Eingaben zog die Beklagte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Folge wieder zurück (Urk. 3/19 bis 3/23). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Der Beklagten wurde sodann Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten der Widerklage einen ergänzenden Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'950.– und für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit von Fr. 5'500.– zu leisten. Dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgeführt werde (Urk. 3/24). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 13. Juli 2012 in Empfang (Urk. 3/25/2). 2. a) Mit Eingabe per Fax vom 13. Juli 2012 (hierorts am 23. Juli 2012 dem Faxgerät entnommen) erhob die Beklagte gegen die genannte Verfügung vom 9. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 1). b) Mit Schreiben vom 6. August 2012 wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben per Fax nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem zufolge der fehlenden eigenhändigen Unterschrift ungültig sind (BGE 121 II 252 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2012 vom 4. Juni 2012 E. 1.1 a.E.) und auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden könnte. Der Beklagten wurde daraufhin Frist bis zum 24. August 2012 angesetzt, um der beschliessenden Kammer mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 13. Juli 2012 Beschwerde erheben wolle. Sie wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie, sofern sie an der Beschwerde festhalten sollte, ihre Eingabe vom 13. Juli 2012 mit eigenhändiger Originalunterschrift ebenfalls bis am 24. August 2012 der beschliessenden Kammer nachzureichen hätte. Sollte sie sich innerhalb der Frist nicht bei der beschliessenden Kammer melden, würde ihr Fax-
- 4 schreiben als Beschwerde entgegen genommen und ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet werden (Urk. 4). c) Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Stellungnahme der Beklagten ein, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. In Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Widerklage beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: ss
Beschluss vom 16. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...