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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2013 PP120032

21 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,960 parole·~10 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120032-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 21. Juni 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt J._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. April 2012 (FV110256)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 4'659.00 nebst Zins zu 3 % seit 03.02.2011 und CHF 101.00 Betreibungskosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des BA B._____ sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2012 (Urk. 31): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 990.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Gerichtskosten sowie die Betreibungskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 319.– wird dem Kläger zurückerstattet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittelbelehrung]

- 3 - Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 30; sinngemäss): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 4'659.00 nebst Zins zu 3 % seit 03.02.2011 und CHF 101.00 Betreibungskosten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Urk. 38): Abweisung der Beschwerde

Erwägungen: I. 1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) führt für C._____, geboren am tt.mm.1999, eine Beistandschaft. Im Juli 2008 wurde durch die Beiständin von C._____, D._____, eine sozialpädagogische Familienbegleitung initiiert, damit alle zwei Wochen begleitete Besuche der Kindsmutter bei C._____ im Kinderheim E._____ in F._____, wo C._____ platziert war, stattfinden konnten. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) wurde als Inhaber der Firma G._____ (fortan G._____) damit beauftragt, eine solche Besuchsbegleitung zu organisieren. Die Besuche wurden in der Folge durch H._____ als Mitarbeiterin der G._____ begleitet (Urk. 2; Urk. 12). Für die Zeiträume vom 15. Juli 2008 bis 14. Juli 2009 sowie vom 15. Juli 2009 bis 14. Juli 2010 wurden von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit jeweiligem Entscheid vom 10. Juli 2008 und 25. Juni 2009 zwei Kostengutsprachen für den Einsatz der "sozialpädagogischen/sozialpsychiatrischen" Besuchsbegleitung für C._____, welche von der G._____ durchgeführt worden ist, erteilt. Dies geschah jeweils nach vorgängiger schriftlicher Anfrage durch den Kläger. So erstellte der Kläger am 22. Mai 2008

- 4 einen schriftlichen Kostenvoranschlag für die Besuchsbegleitung und bat um entsprechende Kostengutsprache. Das Schreiben war an Frau I._____, E._____ F._____, adressiert (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2009, welches an die Beiständin D._____ gerichtet war, bat der Kläger um eine Weiterführung der Begleitung und eine erneute Kostengutsprache (Urk. 13/3). Strittig ist zwischen den Parteien nunmehr, ob die Beklagte die ab Juli 2010 angefallenen Kosten für die erbrachten Leistungen der G._____ von behaupteten Fr. 4'659.– zu bezahlen habe. 2. Der Kläger reichte im November 2011 eine Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 2f.). Mit - vorab unbegründetem - Urteil vom 27. April 2012 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 21; Urk. 24; Urk. 31). Mit Eingabe vom 10. August 2012 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde (Urk. 27; Urk. 30). Nach Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 990.– (Urk. 34; Urk. 35) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. September 2012 Frist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 36). Nach Behebung dieses Mangels wurde der Beklagten Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 37). Die Beschwerdeantwort datiert vom 25. Oktober 2012 (Urk. 38). Sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 39). Anfangs Mai 2013 fand ein Referentenwechsel statt. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der gerügte Mangel des Entscheides oder des erstinstanzlichen Verfahrens ist dabei substanziiert zu umschreiben.

- 5 - Dies bedeutet, dass wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird, darzulegen ist, welche Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist und inwieweit dies der Fall sein soll. Bei Laienbeschwerden können insoweit etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden, als aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich sein muss, was der Beschwerdeführer genau beanstandet. Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist anzugeben, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. Die Unrichtigkeit muss sich aus dem der ersten Instanz vorliegenden Akten- und Beweismaterial ergeben (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2013, N 17ff. zu Art. 321), denn im Beschwerdeverfahren herrscht ein umfassendes Novenverbot, mithin sowohl für echte als auch unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326). Insoweit der Kläger somit mit der Beschwerde neue Unterlagen einreicht (Urk. 33/6; Pflegedokumentation) und neue Behauptungen aufstellt (Urk. 30 S. 2 Ziff. 2.3. und 3), sind diese nicht weiter zu beachten. 2. Die Vorinstanz wies die Klage gestützt auf zwei Alternativbegründungen ab. In einer ersten Begründung erwog sie, die Beklagte führe für C._____ eine Beistandschaft. Im Rahmen dieser Beistandschaft sei im Juli 2008 durch D._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung initiiert worden. In der Folge seien in der Zeit zwischen Juli 2008 und Juli 2010 die Besuche der Kindsmutter bei C._____ im Kinderheim E._____ von H._____ von der G._____ begleitet worden, für welche auch entsprechende Kostengutsprachen vorliegen würden. Diese Kostengutsprachen würden aber nur Leistungen, die für C._____ und nicht für dessen Mutter erbracht wurden, betreffen. Am 10. Mai 2010 sei anlässlich einer im Kinderheim E._____ abgehaltenen Sitzung entschieden worden, dass sich H._____ in Zukunft auf die Begleitung der Kindsmutter konzentrieren werde. Es sei vom Kläger nicht bestritten worden, dass ab dem 14. Juli 2010 keine Begleitung für C._____ mehr durch die G._____ erfolgt sei. Die Leistungen, die nach dem 14. Juli 2010 durch die G._____ erbracht worden seien, hätten somit nicht im Aufgabenbereich der Beklagten gelegen. Da diese nur eine Beistandschaft für C._____ führe und keine Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Kindsmutter bestehe, habe sie auch nicht für die von der G._____ für die Kinds-

- 6 mutter erbrachten Leistungen aufzukommen. Die Beklagte sei nicht die materiell Verpflichtete der gegen sie geltend gemachten Forderung. Entsprechend wies die Vorinstanz die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten ab (Urk. 31 S. 7). 3. Der Kläger wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorab ein, seines Wissens habe nicht die Beklagte, sondern D._____, welche von der Vormundschaftsbehörde beauftragt worden sei, die Beistandschaft geführt (Urk. 30 S. 1). Effektiv geführt wurde die Beistandschaft von D._____. Errichtet wurde sie (wohl) von der Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) J._____. Erstere ist eine Angestellte der Beklagten und Letztere eine Verwaltungseinheit der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Frage der effektiven Führung der Beistandschaft spielt somit nur insoweit eine Rolle, als es zu beurteilen gäbe, ob D._____ oder Personen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde J._____ die Beklagte vertreten durften und inwieweit deren Handlungen der Beklagten anzurechnen wären. 4. Weiter rügt der Kläger, das Argument des Fehlens einer Rechtsbeziehung (zur Mutter von C._____) könnte geltend gemacht werden, wenn C._____ mündig wäre. Bei einem Kind sei die Rechtsbeziehung gegeben. Die Beiständin müsse die Kindsmutter in sämtliche Entscheidungen miteinbeziehen. Sie habe dies in der Vergangenheit auch immer getan (Urk. 30 S. 1). Damit macht der Kläger nicht geltend, er habe betreffend die Betreuung der Mutter mit der Beklagten eine eigenständige, auf dem Privatrecht basierende Vereinbarung getroffen. Vielmehr leitet er eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung der von ihm respektive H._____ erbrachten Leistungen aus der von der Beklagten für C._____ geführten Beistandschaft ab. Die Beurteilung solcher Streitigkeiten obliegt hingegen nicht den Zivilgerichten (vgl. Art. 1 lit. a. ZPO). Durch die Führung der Beistandschaft nimmt die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie handelt hoheitlich. Die Parteien streiten nicht um einen zivilrechtlichen, sondern einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die im Recht liegenden Kostengutsprachen deuten denn auch darauf hin, dass die Auftragserteilung jeweils mittels einer zustim-

- 7 mungsbedürftigen Verfügung erfolgte (vgl. Urk. 13/2 und 13/4: "Die Einzelfallkommission beschliesst: […]"). 5. Das Vorliegen einer Zivilsache gehört im Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit zu den Prozessvoraussetzungen (vgl. dazu Art. 59 ZPO; Berger in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, N 25 zu Art. 1). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist von jeder Instanz von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 60 ZPO). Zu beachten ist hingegen, dass falls ein Zivilgericht ein Sachurteil in öffentlich-rechtlicher Streitsache fällt, kein nichtiges Urteil vorliegt. Vielmehr muss sich die beschwerte Partei dagegen ebenfalls mit den verfügbaren Rechtmitteln wehren (Berger in: Berner Kommentar ZPO, N 27 zu Art. 1 ZPO). Der Kläger hat vorliegend keine entsprechende Rüge erhoben. Somit ist nur auf die Beschwerde (mangels Vorliegen einer Zivilstreitigkeit) nicht einzutreten (Zingg in: Berner Kommentar ZPO, N 52 zu Art. 60; Art. 236 Abs. 1 ZPO) und nicht auf die vom Kläger angehobene Klage an sich. 6. Bei diesem Ergebnis muss auf die vom Kläger mit Bezug auf die Alternativbegründung erhobenen Rügen nicht weiter eingegangen werden (Urk. 31 S. 8 Ziff. 3). III. 1. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt Fr. 4'760.–. 2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 i. V. mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 660.– festzusetzen. 3. Sodann hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagte wird durch eine hauseigene Anwältin vertreten, weshalb ihr eine Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c) ZPO zuzusprechen ist (Sterchi in: Berner Kommentar ZPO, N 18 zu Art. 95). Eine Entschädigung von Fr. 500.– erscheint angemessen.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 660.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag wird zurückerstattet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'760.–. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc

Beschluss vom 21. Juni 2013 Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2012 (Urk. 31): Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 660.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag wird zurückerstattet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...