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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2012 PP120013

8 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,003 parole·~5 min·2

Riassunto

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG), Sistierung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 8. Mai 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Staat und Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG), Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 21. Februar 2012 (FV110285)

- 2 - Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist ein Verfahren betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85 Abs. 1 SchKG am Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) hängig. Mit Entscheid vom 21. Februar 2012 sistierte die Vorinstanz das Verfahren einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Steuerrekursverfahren (Verfügung); sodann wies sie das Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibungen ab (Urteil, Dispositiv-Ziffer 1). Dieser Entscheid (Urk. 2) wurde dem Kläger am 28. Februar 2012 zugestellt (vgl. die Akten im parallel zu diesem Verfahren angelegten Berufungsprozess mit der Geschäfts-Nr. NP120005, Urk. 3/18). Am 9. März 2012 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung, ev. Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Februar 2012 mit zwei Anträgen. Zum einen beantragt er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils und zum andern verlangt er - eventualiter - die Aufhebung der Sistierung gemäss der Verfügung (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 1 S. 2). 2. Die Sistierung, ein prozessleitender Entscheid, ist einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2012 das richtige Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Der Eventualantrag ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (BSK SchKG I- Bodmer/Bangert, Art. 85a N. 19). Da der diesbezügliche Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (vgl. Prozess Nr. NP120005, Urk. 3/2/2, Urk. 3/2/3), ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Im Urteil der Vorinstanz wurde richtigerweise die Berufung belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Über das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung ist im separat angelegten Berufungsprozess mit der Geschäfts-Nr. NP120005 zu entscheiden. 3. Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich. Es ist unzulässig, die Ergreifung bzw. Behandlung eines Rechtsmittels von der Beantwortung einer Frage abhängig zu machen, die Gegenstand eines Entscheides der Rechtmittelinstanz sein wird. Zu-

- 3 lässig sind demgegenüber Eventualanträge im Rahmen ein und desselben Rechtsmittels (vgl. Reetz in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318, N. 49). 4. Trotz richtiger Rechtsmittelbelehrungen hat der Kläger nur für den Eventualfall Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 8). Dies ist wie erwähnt unzulässig. Zudem hat der Kläger vor Vorinstanz ausdrücklich selber die Sistierung "der Klage bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Steuerverfahren" beantragt (Prozess Nr. NP120005, Urk. 3/13 und 3/14, vgl. a. Urk. 3/9 und 3/10). Er ist daher durch den Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert. Schliesslich bringt er auch nichts Bestimmtes vor, was gegen die Sistierung spräche (vgl. dazu Urk. 1 S. 7 f.). Soweit er geltend machen möchte, die in Betreibung gesetzten Forderungen könnten nun während der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens vollstreckt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Möglichkeit die Folge der Abweisung seines Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibungen ist und unabhängig vom Entscheid über die Sistierung besteht. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Klägers offensichtlich unzulässig, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Prozess Nr. NP120005, Urk. 3/2/8 S. 4). Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch nicht erneuert. Insofern muss nichts entschieden werden (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). 7. Ausgangsgemäss sind dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt rund Fr. 11'500.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 11'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am js:

Beschluss vom 8. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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