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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.02.2012 PP110020

1 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,248 parole·~6 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110020-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 1. Februar 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. September 2011 (FV110042)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 (Poststempel 14. Juli 2011) gelangte der Kläger an die Vorinstanz (Urk. 2). Gemäss Vorinstanz genügte diese Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 244 Abs. 1 und 3 ZPO. Daher setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 25. Juli 2011 Frist an, um entweder schriftlich oder mündlich bei Gericht eine Klage zu Protokoll einzureichen, die die Angaben gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. a-e ZPO enthält. Die Vorinstanz drohte dabei an, dass ohne diese Angaben die Klage als nicht erfolgt gelte (Urk. 4, Art. 132 Abs. 1 ZPO). Diese Verfügung wurde vom Kläger am 27. Juli 2011 entgegengenommen (Urk. 5/1). b) Innert Frist legte der Kläger weder eine verbesserte Klageschrift ins Recht, noch gab er die geforderten Angaben mündlich beim Gericht zu Protokoll (Urk. 10 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 14. September 2011 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 10 S. 3). 2. a) Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde (Urk. 8/1; Urk. 9). Nach rechtzeitigem Eingang der Kaution (Urk. 12 und 13) wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 14). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein. b) Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger sinngemäss vor, dass seine Forderung durch die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen bzw. durch den Zügelvertrag, die Rechnung, das Betreibungsbegehren, die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes X._____ und durch all seine Schreiben ausreichend bezeichnet worden sei (Urk. 9). Damit macht er geltend, dass er - entgegen der Annahme der Vorinstanz - die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 lit. a-e ZPO erfüllt habe. Sinngemäss macht er damit eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend. 3. Mit Einreichung der Klage in Papierform hat der Kläger die gesetzlich vorgesehene Form eingehalten (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 4. a) Fraglich kann nur sein, ob die Klage auch bezüglich Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Art. 244 Abs. 1 lit. a-e ZPO, Art. 244 Abs. 3 lit. a-c ZPO). Die schriftliche Klage für sich allein betrachtet (Urk. 2) würde die gesetzlichen Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht nicht erfüllen. Zusammen mit den Beilagen (insbes. die Klagebewilligung in Urk. 1) sind die gesetzlichen Anforderungen jedoch erfüllt. b) Das Verfahren zwischen den Parteien wird mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, wird die Klagebewilligung ausgestellt (Art. 209 ZPO). Diese enthält die Angaben zu den Parteien, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand (Art. 209 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Schon im Schlichtungsverfahren wird der Streitgegenstand somit definiert, was angesichts der Folgen der Rechtshängigkeit (Sperrwirkung für identische Klagen) unerlässlich ist. c) Die Klagebewilligung ist der Klage beizulegen (Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO). Da die Klagebewilligung den Streit umschreibt - Angaben zu Parteien, Rechtsbegehren und Streitgegenstand (Art. 209 Abs. 2 lit. a und b ZPO) -, werden durch die der Klage beigelegte Klagebewilligung auch im gerichtlichen Verfahren die gesetzlich verlangten inhaltlichen Angaben zur Klage - nämlich Parteien, Rechtsbegehren und Bezeichnung des Streitgegenstandes (Art. 244 Abs. 1 lit. a-c ZPO) - geliefert. Zu Recht wird in der Literatur denn auch festgehalten, dass die Klagebewilligung für die Konkretisierung des Streitgegenstandes "eine nicht unbedeutende Rolle" spielt (KuKo ZPO-Fraefel, Art. 244 N 9). 5. Im vorliegenden Fall können der Klagebewilligung (Urk. 1) die erforderlichen Angaben in inhaltlicher Hinsicht entnommen werden. Die Parteien, das Rechtsbegehren und der Streitwert sind klar. Ebenso kann der Streitgegenstand, nämlich offene Umzugskosten, den eingereichten Unterlagen entnommen werden (Urk. 3/5 bis 7). Damit genügte die Klage in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen, und die Vorinstanz hätte auf die Klage eintreten müssen. Zudem unterliess es die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. September 2011, den Kläger genau darüber aufzuklären, inwiefern sie seine Eingabe als nicht den Voraussetzungen von Art. 244 ZPO genügend erachtete (Urk. 4).

- 4 - 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. September 2011 aufzuheben. Die Sache ist im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Die Beklagte reichte im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort ein. Sie hat sich somit mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert. Zudem hat sie ihn auch nicht verursacht. Aus Billigkeitsgründen ist daher davon abzusehen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm etc., ZPO-Kommentar, N 25 zu Art. 327). Im Übrigen ist davon abzusehen, dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'688.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Urteil vom 1. Februar 2012 Erwägungen: b) Das Verfahren zwischen den Parteien wird mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, wird die Klagebewilligung ausgestellt (Art. 209 ZPO). Diese enthält d... c) Die Klagebewilligung ist der Klage beizulegen (Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO). Da die Klagebewilligung den Streit umschreibt - Angaben zu Parteien, Rechtsbegehren und Streitgegenstand (Art. 209 Abs. 2 lit. a und b ZPO) -, werden durch die der Klage b... 5. Im vorliegenden Fall können der Klagebewilligung (Urk. 1) die erforderlichen Angaben in inhaltlicher Hinsicht entnommen werden. Die Parteien, das Rechtsbegehren und der Streitwert sind klar. Ebenso kann der Streitgegenstand, nämlich offene Umzugsk... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz ... 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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