Art. 244 ZPO, Einreichen der vereinfachten Klage Das Beilegen der "verfügbaren Urkunden" (Art. 244 Abs. 3 lit. 3 ZPO) ist keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO Der Kläger hatte im Sinne von Art. 85a SchKG auf Löschung einer Betreibung geklagt, Der Einzelrichter setzte ihm Frist an, um die nach seiner Auffassung notwendigen Unterlagen einzureichen. Als der Kläger dem nur teilweise nachkam, trat er auf die Klage nicht ein. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht mit einer anderen Begründung das Nichteintreten, äusserte sich aber gleichwohl zur Auslegung von Art. 244 ZPO durch den Einzelrichter.
(aus den Erwägungen:) 3.a) Im Rahmen eines obiter dictum rechtfertigen sich (...) einige Bemerkungen zum Vorgehen der Vorinstanz. In ihrer Verfügung vom 26. September 2011 erwog sie, einer Klage im vereinfachten Verfahren seien die als Beweismittel dienenden verfügbaren Urkunden beizulegen (sogenannte Realproduktion; Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO). Mängel seien innert gerichtlicher Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Klage als nicht erfolgt gelte (Art. 132 ZPO). Da der Kläger weder ursprünglich die verfügbaren noch innert Nachfrist die verlangten und offensichtlich auch verfügbaren Urkunden eingereicht habe, gelte die Klage als nicht erfolgt. Es sei daher androhungsgemäss darauf nicht einzutreten. Beizupflichten ist der Vorinstanz insoweit, als dass Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO die Einreichung der verfügbaren Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, als Klagebeilage verlangt. Diese frühzeitige Vorlage der relevanten Urkunden soll Gericht und Gegenpartei ermöglichen, sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein Bild von der Streitsache zu machen und zu den Urkunden Stellung zu nehmen (vgl. zur gleichen Problematik im ordentlichen Verfahren ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 211 N 22). Als eigentliche Prozessvoraussetzung, wie dies die Vorinstanz getan hat, kann die Realproduktion der Urkunden mit der Klage bzw. innert Nachfrist jedoch nicht angesehen werden. Zwar kann die klagende Partei durchaus zur Einreichung von Urkunden als Beweismittel aufgefordert werden. Eine verzögerte Vorlage kann dann - insbesondere bei dadurch verkompliziertem Verfahren oder allenfalls gar zweckloser
Vergleichsverhandlung - im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (Art. 108 ZPO). Beweismittel können jedoch selbst im ordentlichen Verfahren noch mit der zweiten Rechtsschrift oder in der Instruktionsverhandlung bzw. - wenn weder das eine noch das andere stattgefunden hat - zu Beginn der Hauptverhandlung eingereicht werden (sinngemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO). Für die Hauptverhandlung gelten dann die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 und 3 ZPO (ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 211 N 14 und N 24). Eine Verschärfung der Vorlageobliegenheit im vereinfachten Verfahren gegenüber dem ordentlichen Prozess und damit eine Pflicht zur Einreichung der Beweismittel vor einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel oder der Hauptverhandlung stünde mit Charakter und Zweck dieser Verfahrensart in deutlichem Widerspruch. Immerhin soll das vereinfachte Verfahren das Prozessieren auch ohne Anwalt erlauben sowie besonders laienfreundlich und bürgernah sein. Sein Ablauf zeichnet sich denn auch durch geringere Anforderungen an Parteieingaben, regelmässig fehlenden zweiten Schriftenwechsel und stattdessen vorherrschende Mündlichkeit aus. Entsprechend sind auch die Erfordernisse an eine Klage schlichter ausgestaltet als im ordentlichen Verfahren. Einerseits darf sie dem Gericht sogar mündlich vorgebracht werden. Andererseits wird, anders als im ordentlichen Prozess, keine Rechtsschrift im eigentlichen Sinne verlangt. Es genügt, dass der Streit - durch Angabe der Parteien, des Rechtsbegehrens bzw. Streitgegenstands und des Streitwerts - definiert werden kann (ALEXANDER BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 244 N 2 und N 5 ff.). Das Vorgehen der Vorinstanz hätte daher wohl nicht geschützt werden können.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 22. November 2011 Geschäfts-Nr.: PP110019-O/U
(aus den Erwägungen:)