Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 28.09.2011 PP110014

28 settembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,569 parole·~8 min·1

Riassunto

Unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 28. September 2011

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____

betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juni 2011 (FV110109)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet eine Restforderung des Klägers und Beschwerdegegners (fortan: Kläger) für Anwaltskosten in Höhe von noch Fr. 18'635.50 nebst Zins aus einem Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Zürich, in welchem der Kläger die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) vertreten hatte (vgl. Urk. 2 S. 2). 1.2. Die Beklagte erschien nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2011. Daraufhin wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (fortan: UP/URB), welches sie vorgängig mit Eingabe vom 20. Mai 2011 gestellt hatte, mit Verfügung vom 22. Juni 2011 abgewiesen (Urk. 2 S. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Datum des Poststempels), mithin innert 20 Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 6/17/2), wandte sich die Beklagte hiegegen rechtzeitig an die Kammer. Sie hält am Ende ihres Schreibens u.a. Folgendes fest (Urk. 1 S. 2): "- REKURS TOTAL GEGEN ALLES VON IHNEN HIERMIT - BESCHWERDE HIERMIT KLAR ANS OBERGERICHT" 2. Prozessuales 2.1. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Par-

- 3 tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Der Vorderrichter teilte der Beklagten auf ihr UP/URB-Gesuch mit Schreiben vom 24. Mai 2011 mit, dass sie zur Verhandlung vom 22. Juni 2011 erscheinen müsse, insbesondere um ihr Armenrechtsgesuch zu begründen und zu belegen. Die Beklagte machte daraufhin in einem weiteren (undatierten) Schreiben, bei der Vorinstanz eingegangen am 3. Juni 2011, geltend, sie sei am Verhandlungstermin weg, da sie per 1. Juni 2011 für zwei Monate ins "Niemandsland" verreise. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters könne schriftlich erfolgen; dafür müsse sie nicht erscheinen (Urk. 2 S. 2 m.w.H.). Der Vorderrichter erwog in der Verfügung vom 22. Juni 2011, es liege kein Verschiebungsgesuch der Beklagten vor, geschweige denn eine Begründung dazu. Auch fänden sich in den Akten keine Belege über eine allfällige entschuldigte Abwesenheit bzw. sonstige Verschiebungsgründe (Urk. 2 S. 3). Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe gegenüber dem Vorderrichter klar begründet, weshalb sie abwesend gewesen sei, nämlich ferienhalber (Urk. 1 S. 1). Sie habe dem Vorderrichter auch mitgeteilt, wann sie wieder anwesend sei und auf wann er die Verhandlung hätte verschieben können (Urk. 1 S. 2). Der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass sie vor Vorinstanz tatsächlich kein Verschiebungsgesuch gestellt hatte. Sie war vielmehr der Meinung, zur Begründung des Armenrechtsgesuchs nicht vor Gericht erscheinen zu müssen. Dass sie damit fehl ging, war ihr rechtzeitig mitgeteilt worden. Der Vorderrichter hat somit richtig – mithin ohne offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts – festgehalten, dass kein Verschiebungsgesuch vorlag. Die Beklagte war demzufolge vor Vo-

- 4 rinstanz säumig im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO, und das Verfahren war ohne die versäumte Handlung, mithin ohne (weitere) Ausführungen der Beklagten zur Begründung ihres UP/URB-Gesuchs, weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Darauf war die Beklagte im Übrigen bereits in der Vorladung hingewiesen worden (Urk. 6/9/1; vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO). 3.2. Im Weiteren beanstandet die Beklagte im Beschwerdeverfahren die Abweisung ihres UP/URB-Gesuchs. Zu Recht hat der Vorderrichter indes festgehalten, dass der blosse Hinweis der Beklagten, "nicht mehr liquide" zu sein (vgl. Urk. 6/10), keine genügende Begründung darstelle, dass es auch nicht ausreiche, wenn sie darauf verweise, vor anderen Gerichten die UP/URV schon bewilligt erhalten zu haben, und dass eine weitergehende Begründung fehle (Urk. 2 S. 3 f.). Auf diese Erwägungen, die weder auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung noch unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, kann verwiesen werden. Die Vorbringen, die die Beklagte im Beschwerdeverfahren darüber hinaus vorträgt (Urk. 2 S. 1 Abs. 3 f. und S. 2 Abs. 1 f.), sind neu und deshalb nicht zu hören. 3.3. In ihren übrigen Vorbringen setzt sich die Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und rügt auch weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 3.4. Die Beschwerde der Beklagten ist folglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.

- 5 - 3. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Ar. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 18'635.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc

Urteil vom 28. September 2011 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet eine Restforderung des Klägers und Beschwerdegegners (fortan: Kläger) für Anwaltskosten in Höhe von noch Fr. 18'635.50 nebst Zins aus einem Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Zürich, in welc... 1.2. Die Beklagte erschien nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2011. Daraufhin wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (fortan: UP/URB), welches sie vorgängig mit Ein... 1.3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Datum des Poststempels), mithin innert 20 Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 6/17/2), wandte sich die Beklagte hiegegen rechtzeitig an die Kammer. Sie hält am Ende ihres Schreibens u.a. Folgendes... "- REKURS TOTAL GEGEN ALLES VON IHNEN HIERMIT - BESCHWERDE HIERMIT KLAR ANS OBERGERICHT" 2. Prozessuales 2.1. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fe... 2.2. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,... 2.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Der Vorderrichter teilte der Beklagten auf ihr UP/URB-Gesuch mit Schreiben vom 24. Mai 2011 mit, dass sie zur Verhandlung vom 22. Juni 2011 erscheinen müsse, insbesondere um ihr Armenrechtsgesuch zu begründen und zu belegen. Die Beklagte machte d... Der Vorderrichter erwog in der Verfügung vom 22. Juni 2011, es liege kein Verschiebungsgesuch der Beklagten vor, geschweige denn eine Begründung dazu. Auch fänden sich in den Akten keine Belege über eine allfällige entschuldigte Abwesenheit bzw. sonst... Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe gegenüber dem Vorderrichter klar begründet, weshalb sie abwesend gewesen sei, nämlich ferienhalber (Urk. 1 S. 1). Sie habe dem Vorderrichter auch mitgeteilt, wann sie wieder anwesend sei und ... Der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass sie vor Vorinstanz tatsächlich kein Verschiebungsgesuch gestellt hatte. Sie war vielmehr der Meinung, zur Begründung des Armenrechtsgesuchs nicht vor Gericht erscheinen zu müssen. Dass sie damit fehl ging, war ... 3.2. Im Weiteren beanstandet die Beklagte im Beschwerdeverfahren die Abweisung ihres UP/URB-Gesuchs. Zu Recht hat der Vorderrichter indes festgehalten, dass der blosse Hinweis der Beklagten, "nicht mehr liquide" zu sein (vgl. Urk. 6/10), keine genügen... 3.3. In ihren übrigen Vorbringen setzt sich die Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und rügt auch weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 3.4. Die Beschwerde der Beklagten ist folglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PP110014 — Zürich Obergericht Zivilkammern 28.09.2011 PP110014 — Swissrulings