Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN030147/U/ei A III. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Seeger, Vorsitzender, lic. iur. P. Helm und Dr. iur. A. Brunner sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 19. August 2003 in Sachen T. AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch X. gegen Unfallversicherung Z. Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Y. betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. (...) vom 27. März 2003 (EB030363)
- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 27. März 2003 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Q. der Klägerin in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts (...) definitive Rechtsöffnung für die Prämienrechnung vom 6. August 2002 im Betrage von Fr. 1'581.50, zuzüglich Fr. 101.70 Betreibungskosten. Mit dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde (...) beantragte die Beklagte, es sei die Verfügung vom 27. März 2003 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen. Während die Vorinstanz (...) auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort (...), auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin. Am 6. August 2003 wurden bei der Beschwerdegegnerin die Akten betreffend die streitige Prämienrechnung (...) beigezogen. 2. Das Verfahren vor der Kassationsinstanz hat ausschliesslich die Frage nach dem Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO zum Gegenstand. Es kann daher nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1) oder einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder er verstosse gegen klares materielles Recht (Ziff. 3). Die Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift selbst zu begründen; die Nichtigkeitsgründe sind nachzuweisen, indem sie ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben sind. Die Subsumtion unter einen der Nichtigkeitsgründe von § 281 ZPO ist dagegen Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 4 zu § 288 Ziff. 3 ZPO). Die Kassationsinstanz überprüft nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe; es gilt das Rügeprinzip (§ 290 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz setze einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 oder eventuell Ziff. 3 ZPO, indem sie die formellen Voraussetzungen einer Verfügung nicht beachte. Sie führe näm-
- 3 lich in E. 3b aus, Prämienrechnungen stellten Rechtsöffnungstitel dar, sofern sie in Verfügungsform, d. h. mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden seien. Prämienrechnungen könnten aber nur als Verfügung gelten, wenn sie als solche bezeichnet würden, da das UVG sich auf das VwVG stütze, welches dies für die Gültigkeit einer Verfügung verlange. Überdies genüge eine Rechtsmittelbelehrung im "Kleingedruckten" auf der Rückseite der Verfügung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ausserdem fehle in der Rechtsmittelbelehrung der zwingende Hinweis auf die Säumnisfolgen. Damit liege kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor. 4. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verletzte, indem sie der Prämienrechnung vom 6. August 2002 die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 Ziff. 2 SchKG zuerkannte. Der Einzelrichter hat erwogen, eine Prämienrechnung des UVG-Versicherers genüge den Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel, wenn sie sich auf eine Einreihungsverfügung bzw. einen Versicherungsausweis stütze, gegen die bzw. den der Prämienschuldner keine Einwendungen erhoben habe und sofern die Prämienrechnung in Verfügungsform, d.h. mit Rechtsmittelbelehrung ergangen sei. Die Prämienrechnungen dienen als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, wenn sie auf einer "auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügung" beruhen (Art. 100 UVG). Diese besondere Vollstreckbarkeitsregelung der Unfallversicherung wird auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) weitergeführt (Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, N 17 zu Art. 54 ATSG, mit Hinweis auf BBl 1999, 4616 und Maurer, Unfallversicherungsrecht, S. 579, S. 605). Die Prämienrechnungen genügen hingegen nicht als Rechtsöffnungstitel für die Vollstreckung von Nachforderungen, da es sich hier um einen qualifizierten Tatbestand handelt (Maurer, a.a.O., S. 579 Ziff. V.1). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die streitige Prämienrechnung vom 6. August 2002 stützt sich auf den Tatbestand der Revision nach Art. 116 Abs. 3 UVV (i.V.m. Art. 93 Abs. 5
- 4 - UVG), welche für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 durchgeführt wurde. Am 14. Juni 2002 stellte die Revisorin der Klägerin nach Einsicht in die Lohnbuchhaltung am Sitz der Beklagten "zu wenig abgerechneten Lohn" bzw. bis anhin nicht erfasste jährliche Lohnsummen von Fr. 3'000.-- (1997), Fr. 27'243.-- (1999) und Fr. 29'863.-- (2000) fest (act. 10/8/1 [Revisionsbericht]). Die mit der Prämienrechnung vom 6. August 2002 gestellte Nachforderung hat somit Tatsachen zur Grundlage, die sich nur teilweise auf eine Einreihungsverfügung stützen könnten (Prämiensätze), jedoch insbesondere nicht durch eine "Lohnerklärung" der Arbeitgeberin gemäss Art. 120 Abs. 2 UVV anerkannt sind. Die für die Revisionsperiode massgebliche Einreihungsverfügung für die Berufsunfallversicherung befindet sich im Übrigen nicht in den Akten. Art. 120 Abs. 3 UVV bestimmt denn auch, dass der Versicherer die geschuldeten Versicherungsprämien "durch Verfügung" festzusetzen hat, wenn der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben, wie ausbezahlte Löhne, nicht gemacht hat. Dies bedeutet aber auch, dass die Verfügung, die "auf Geldzahlung gerichtet ist" - nebst der Rechtsmittelbelehrung - eine Begründung zu enthalten hat (Art. 99 Abs. 2 UVG), indem wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen genannt werden, auf welche die Verwaltung ihre Verfügung stützt (RKUV 1993 Nr. U 175 S. 201 E. 4a aa; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. A. Zürich 1995 S. 332 bzw. 3. A. Zürich 2003, S. 378 zu Art. 99 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat daher zum Revisionstatbestand im Forderungsbetrage von Fr. 1'581.50 erst noch eine diesen rechtlichen Anforderungen genügende Verfügung im Sinne von Art. 100 UVG zu erlassen, um die Nachforderung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Es steht ihr dabei die Möglichkeit offen, gleichzeitig den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 58259 gestützt auf Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin wird Beschwerde gegen diese Verfügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und letztinstanzlich beim Eidg. Versicherungsgericht führen können, um sowohl den Bestand und Umfang der Nachforderung im
- 5 - Betrag von Fr. 1'581.50 als auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags überprüfen zu lassen (BGE 119 V 331 E. 2b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, 3. A. a.a.O. S. 379 f. zu Art. 100 UVG [Vollstreckung]). Die Prämienrechnung "nach Revision" vom 6. August 2002 stellt damit klarerweise keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 27. März 2003 ist demzufolge ersatzlos aufzuheben. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Nichtigkeitsrüge, die Vorinstanz habe die rechtsgültige Zustellung der Prämienrechnung vom 6. August 2002 zu Unrecht bejaht. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. (...) Demgemäss beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung (...) vom 27. März 2003 ersatzlos aufgehoben. 2. Die Spruchgebühr (...) wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung (...) zu zahlen. 4. (Mitteilung)
Das Gericht zieht in Erwägung: Demgemäss beschliesst das Gericht: