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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2025 PF250050

22 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·768 parole·~4 min·6

Riassunto

Erbausschlaggung / Protokollierung / Kosten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführerinnen betreffend Erbausschlaggung / Protokollierung / Kosten im Nachlass von C._____, geboren tt. März 1932, von Zürich, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen D._____-str. 1, … Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2025 (EN250665)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Erklärung vom 6. Juni 2025 haben A._____ und B._____ den Nachlass von C._____ ausgeschlagen. Mit Urteil vom 19. September 2025 des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich wurden die Ausschlagungserklärungen zu Protokoll genommen und die Kosten den ausschlagenden Erbinnen je zur Hälfte auferlegt (act. 3). 1.2. Dagegen erhoben die ausschlagenden Erbinnen mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) ein Rechtsmittel (act. 2). Darin machen sie geltend, mit der Kostenauferlegung nicht einverstanden zu sein. Da sich das Rechtsmittel damit einzig gegen die Kostenfolgen richtet, wurde es als Beschwerde entgegengenommen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV ZH). Sämtliche Eingaben an Zürcher Gerichte sind somit in deutscher Sprache einzureichen. Nicht in der Amtssprache abgefasste Eingaben sind in Anwendung von Art. 132 ZPO grundsätzlich innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist zu übersetzen resp. übersetzen zu lassen und erneut einzureichen (OGer ZH PS140248 vom 25. November 2014 E. II.10; ZK ZPO-BACHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 129 N 9). Da der vorliegenden Beschwerde, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ohnehin kein Erflog beschieden ist, ist auf eine Fristansetzung zwecks Verbesserung der Eingabe zu verzichten. 3. 3.1. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Bei der Protokollierung der Erbausschlagung handelt es

- 3 sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 248 lit. e ZPO). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen zuständig (§ 24 lit. c i.V.m. § 137 lit. c GOG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 3.2. Das Urteil vom 19. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin 2 am 30. September 2025 zugestellt (act. 6/5). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann für sie somit am 1. Oktober 2025 zu laufen und endete am 10. Oktober 2025. Die Rechtsmitteleingabe trägt den Poststempel vom 13. Oktober 2025 (act. 2) und ist somit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wäre e deshalb nicht einzutreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erfolgte dagegen rechtzeitig (vgl. act. 6/5). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde (beider Beschwerdeführerinnen) allerdings ohnehin abzuweisen, weshalb die Eintretensfrage offen gelassen werden kann. 4. 4.1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die gesuchstellende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie im eigenen Interesse die Behörde angerufen und zum Handeln veranlasst hat. Im Falle der Ausschlagung besteht das Interesse etwa darin, der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen (OGer ZH PF130016 vom 26. Juni 2013 E. 4.; OGer ZH PF140024 vom 1. Juni 2014 E. 2.). Damit hat die Vorinstanz die Kosten zu Recht den die Erbschaft ausschlagenden Beschwerdeführerinnen auferlegt. 4.2. Die Vorinstanz hat für die Protokollierung der Ausschlagung der Beschwerdeführerinnen eine Gebühr von Fr. 200.– erhoben. Gemäss § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) bemisst sich die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten, wozu auch die Ausschlagung der Erbschaft zählt, nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts und beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Vorinstanz hat die Gebühr damit am untersten Rahmen veranschlagt, weshalb auch die Höhe nicht zu beanstanden ist.

- 4 - 4.3. Nach dem Gesagten ist der Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerinnen kein Erflog beschieden. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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