Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegner betreffend Erbenvertretung Beschwerde gegen Entscheide des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. und 4. September 2025 (EN250226 und EN250264)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2024 verstarb D._____ (nachfolgend: Erblasserin). Mit Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2024 wurden als Erben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1 und 2 anerkannt (Geschäfts- Nr. EM240840-G; act. 7/2/1). Mit Urteil vom 28. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. EN240466-G) wurde der Beschwerdeführer auf sein entsprechendes Begehren hin zum Generalerbenvertreter ernannt (act. 9/1A/1). 2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (act. 7/1) reichte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Festsetzung einer pauschalen Entschädigung oder eines angemessenen Stundenansatzes sowie einen Antrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- ein. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (act. 7/11) ergänzte der Beschwerdeführer, es seien weitere fünf Stunden Arbeitsaufwand angefallen, weshalb der Kostenvorschuss auf Fr. 3'000.-- zu erhöhen sei. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 1. September 2025 ab (act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/28; nachfolgend: act. 6). 3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, es seien die bisher getroffenen Massnahmen zu genehmigen und sein Mandat ausdrücklich zu bestätigen (act. 9/1 S. 2). Es folgten zwei weitere Eingaben vom 23. und 25. Juli 2025 (vgl. act. 9/6 und 9/8). Mit Verfügung vom 4. September 2025 (act. 3/2 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/10; nachfolgend: act. 8) trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. 4. Gegen diese beiden Entscheide der Vorinstanz vom 1. und 4. September 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2025 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (vgl. act. 4/1-3). Am 12. September 2025 folgte seitens des Beschwerdeführers eine weitere Eingabe, wobei insbesondere eine "berichtigte und vollständige Fassung" der Beschwerdeschrift beigelegt
- 3 wurde (act. 5). Der Beschwerdeführer stellt darin folgende Begehren (act. 5 S. 1 f.; vgl. auch act. 2 S. 1 f.): "1. Die angefochtenen Gerichtsurkunden des Bezirksgerichts Meilen vom 04.09.2025 und 01.09.2025 betreffend Erbenvertretung für die Erbengemeinschaft der verstorbenen D._____ und Honorierung sei dahingehend zu präzisieren, dass der Generalerbenvertreter A._____ die Aufgaben und Befugnisse i.S. von Art. 595 & ff. ZGB bis zur Erbteilung für den Nachlass von D._____, geb. tt.10.1934, gest. tt.mm.2024 wahrnehmen darf mit expliziter Nennung der Erblasserin im Dispositiv der Verfügung bzw. des Urteils, was bisher fehlt, wozu die Zuordnung des Urteils vom 28.02.2025 (EN240466) zum konkreten Nachlass erschwert wird. 2. Die Verwaltungsbefugnisse sollen ausdrücklich analog Art. 595 Abs. 3 ZGB im Dispositiv geregelt und aufgeführt werden, wie vom Bezirksgericht Meilen in den entsprechenden Verfügung vom 4.9.25 (Geschäft EN250226) erwähnt. 3. Es sei festzustellen, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des öffentlich-rechtlichen Mandats des Nachlasses von D._____ besteht. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Erbengemeinschaft." 5. Mit Eingabe vom 13. September 2025 machte der Beschwerdeführer zusätzlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (act. 6a). Mit Verfügung vom 17. September 2025 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und delegierte die Prozessleitung (act. 10). Der einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 11-12). Es folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2025 (mit Beilagen), vom 25. September 2025, vom 26. September 2025, vom 27. September 2025 (samt Beilage), vom 13. Oktober 2025, vom 16. Oktober 2025, vom 23. Oktober 2025, vom 24. Oktober 2025, vom 29. Oktober 2025 und vom 8. November 2025 (vgl. act. 13-19; act. 21-22; act. 24-26). Ausserdem nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (vgl. act. 20-21). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-29 [Geschäfts-Nr. EN250226] und act. 9/1-11 [Geschäfts-Nr. EN250264]). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Ausführungen des
- 4 - Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. II. 1. Mit einer Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). 2. Die angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide wurden dem Beschwerdeführer am 3./9. September 2025 zugestellt (act. 7/29/1 und act. 9/11/1). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. September 2025 (Datum Poststempel) sowie die ergänzenden Eingaben vom 12. September 2025 (persönlich überbracht) bzw. vom 14. September 2025 (Datum Poststempel) erfolgten damit rechtzeitig (act. 2; act. 5; act. 6a). Die Beschwerde enthält zudem formelle Anträge sowie eine Begründung. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. III. 1. Mit Urteil vom 1. September 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Erbenvertreter bzw. um einen Kostenvorschuss ab (act. 6). Mit Verfügung vom 4. September 2025 trat die Vorinstanz auf die Gesuche des Beschwerdeführers betreffend Genehmigung der bisher getroffenen Massnahmen und Mandatsbestätigung nicht ein (act. 8). 2. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Präzisierung der Dispositive der angefochtenen Entscheide. So seien darin seine Aufgaben und Befugnisse als Generalerbenvertreter aufzuführen. Weiter sei die Erblasserin explizit im Dispositiv zu bezeichnen (act. 2 S. 1 f.; act. 5 S. 1 f.; Ziff. 1 und 2). Dies begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ohne diese Anga-
- 5 ben gegenüber seinen Miterben wie auch Dritten Zweifel darüber bestehen würden, was die Befugnisse des Beschwerdeführers als Erbenvertreter seien und auf welchen Nachlass sich diese beziehen würden (act. 2 S. 2 f.; act. 5 S. 2 f.). Diese Anträge sind neu und daher ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. E. II.1), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn diese Anträge zulässig wären, wäre ihnen kein Erfolg beschieden. Zum einen geht aus der Beschwerde nicht klar hervor, weshalb der Beschwerdeführer Schwierigkeiten hat, sich gegenüber seinen Miterben und Dritten auszuweisen. Unter Bezugnahme auf die Erbbescheinigung vom 2. Dezember 2024 (vgl. act. 7/2/1) in Verbindung mit dem Urteil vom 28. Februar 2025 (betreffend Einsetzung Erbenvertreter; vgl. act. 9/1A/1) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer Erbenvertreter ist und auf welchen Nachlass sich diese Funktion bezieht. Zum anderen ist es üblich und auch angezeigt, den Aufgabenbereich eines Generalerbenvertreters offen zu halten, weshalb die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet ist. 3. In Bezug auf den Antrag betreffend Feststellung des Rechtschutzinteresses für die Fortführung des Mandats als Generalerbenvertreter (act. 2 S. 2; act. 5 S. 2; Ziff. 3) ist festzuhalten, dass die Weiterführung dieses Mandats – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – an sich nicht streitig ist. Die Vorinstanz brachte in ihrem Entscheid einzig zum Ausdruck, dass eine erneute Bestätigung des Mandats durch das Gericht aufgrund der mit Urteil vom 28. Februar 2025 bereits vorhandenen gerichtlichen Ernennung verzichtbar sei (vgl. act. 8 E. 2.4). Gegen diese vorinstanzliche Beurteilung ist nichts einzuwenden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV (act. 6a). Da der Beschwerdeführer es jedoch unterlässt, die Gehörsverletzung zu begründen und eine solche Verletzung auch nicht erkennbar ist, ist nicht weiter darauf einzugehen. 5. Schliesslich teilt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2025 mit, bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungs- und Ausstandsgesuch eingereicht zu haben, wobei er beantragt, dass die Beschwerdeinstanz über eine Sistierung oder parallele Führung zu befinden habe (act. 26). Da der Beschwerdefüh-
- 6 rer hierfür keine Belege einreicht, rechtfertigt es sich aufgrund der Umstände ohne Weiterungen einen Entscheid zu fällen. IV. Bei der Kostenverteilung gelten in strittigen erbrechtlichen Summarverfahren vor zweiter Instanz die Regeln gemäss Obsiegen und Unterliegen (ENGLER/JENT- SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, SJZ 113/2017, S. 427). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer persönlich und nicht – wie von ihm beantragt (act. 2 S. 2: act. 5 S. 2) – dem Nachlass aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe von Fr. 24'000.-- (vgl. act. 8 E. 3.1) sowie des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 650.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit §§ 4 und 8 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Ergänzungen (act. 2; act. 5; act. 6a), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: