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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2025 PF250036

2 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·625 parole·~3 min·6

Riassunto

Erbenermittlung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Erbenermittlung im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1943, von C._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen D._____-strasse …, E._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2025 (EN250039)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 starb B._____, geboren tt. April 1943, von C._____ (fortan: Erblasserin). Auf Antrag bzw. Anzeige von F._____, dem Partner der Erblasserin, ermittelte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan: Vorinstanz) die Erben (act. 5 E. I; vgl. auch act. 6/1). Mit Urteil vom 26. Juni 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) stellte die Vorinstanz fest, dass die Erblasserin als gesetzliche Erben ihre vier Geschwister, darunter auch A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), hinterlassen hatte (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. E. II). Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 672.40 auferlegte die Vorinstanz (sinngemäss) dem Nachlass und hielt fest, dass diese mit separater Rechnung von G._____ als einem der gesetzlichen Erben bezogen würden (act. 5 Dispositiv-Ziffer 5). Dazu erwog sie, die Erben hafteten für Nachlassschulden solidarisch (act. 5 E. III). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2025 zugestellt (act. 6/8/2). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel vom 23. Juli 2025; act. 2; samt Beilagen, act. 3–4) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde. Sie stellt darin keinen ausdrücklichen Antrag, wehrt sich jedoch sinngemäss gegen die solidarische Haftbarkeit für Schulden im Nachlass der Erblasserin. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, gegenüber der Vorinstanz die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären (vgl. act. 2). 1.3. Mit Urteil vom 8. August 2025 (act. 7) protokollierte die Vorinstanz die Ausschlagungserklärungen aller vier gesetzlichen Erben (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. E. II). Weiter stellte sie fest, dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden sei, wovon dem Konkursgericht des Bezirks Dietikon Kenntnis gegeben werde (act. 7 Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich zog die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 26. Juni 2025 in Wiedererwägung, hob diese auf und ordnete an, die Kosten jenes Verfahrens würden nicht von G._____ bezogen, sondern vorsorglich im Erbschaftskonkurs zur Kollokation angemeldet (act. 7 Dispositiv-Ziffer 3).

- 3 - 1.4. Am 13. August 2025 wurde über den Nachlass der Erblasserin der Konkurs eröffnet (act. 8). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin war bei Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Entscheid nur insoweit beschwert, als dem Nachlass der Erblasserin Gerichtskosten auferlegt worden waren, für welche die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin solidarisch haftbar gewesen wäre. Diese Beschwer ist mit der Erbausschlagung durch die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dahingefallen. Eine anderweitige Beschwer, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 2.2. Aufgrund des geringen Aufwands ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausnahmsweise zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 4 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 672.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

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