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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.08.2025 PF250033

4 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,009 parole·~5 min·3

Riassunto

Ausschlagung (Kosten)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 4. August 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Ausschlagung (Kosten) im Nachlass von C._____, geboren tt. Oktober 1937, von D._____ und E._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in E._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischn Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Juni 2025 (EN250115)

- 2 - Erwägungen: 1.1 C._____, wohnhaft gewesen in E._____, starb am tt.mm.2024 in F._____ (act. 5/9). Mit Schreiben vom 26. August 2024, eingegangen am 27. August 2024, reichte das Notariat Dübendorf dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (fortan Vorinstanz) eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 17. Juli 1986 von C._____ (fortan Erblasser) ein (act. 5/10 f.). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin mit Urteil vom 15. April 2025 die letztwillige Verfügung. Sie hielt (im Wesentlichen) fest, der Erblasser habe für den nun eingetretenen Fall, dass seine Ehefrau vorverstorben sei, A._____ und B._____ (fortan Beschwerdeführer) als Erben eingesetzt, und sie stellte diesen einen Erbschein auf Verlangen in Aussicht (act. 5/23; Geschäft Nr. EN240170-I). 1.2 Mit Eingaben vom 28. April 2025, eingegangen am 5. Mai 2025, erklärten die Beschwerdeführer, die Erbschaft auszuschlagen (act. 5/26 u. 5/27). Von diesen Ausschlagungserklärungen nahm die Vorinstanz mit Urteil vom 19. Juni 2025 Vormerk ([act. 3 =] act. 4 [= act. 5/29], Dispositiv Ziff. 1). Neben weiteren (hier nicht relevanten) Anordnungen setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– fest, zzgl. Fr. 71.20 Barauslagen, und auferlegte sie den Beschwerdeführern sowie einer weiteren ausschlagenden (gesetzlichen) Erbin, je zu einem Drittel, unter solidarischer Haftung für je den ganzen Betrag (a.a.O., Dispositiv Ziff. 4 u. 5). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel bei der Kammer und verlangten sinngemäss, ihnen sei die Entscheidgebühr nicht aufzuerlegen (act. 2). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–37). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da die Beschwerdeführer sich ausdrücklich nur gegen die Kostenauflage wehren, ist ihr Rechtsmittel daher – entgegen der Bezeichnung als Berufung – als Beschwerde entgegenzunehmen. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen-

- 3 sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das sog. Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. 3.1 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf einen Entscheid der Kammer, die Kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung seien nach ständiger Praxis des Obergerichtes den die Ausschlagung erklärenden Erben aufzuerlegen, da diese die Ausschlagung im wohl verstandenen eigenen Interesse erklärten (u.H.a. OGer ZH PF130046 vom 27. September 2013) (act. 4). 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, völlig überraschend als Erben eingesetzt worden zu sein. Sie seien mit dem Erblasser weder verwandt noch verschwägert und hätten keinerlei Kenntnisse über ein Testament zu ihren Gunsten (act. 2). 3.3.1 Dass die Vorinstanz für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung Kosten erhoben und diese den Ausschlagenden auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach langjähriger, gefestigter Praxis trägt – worauf bereits die Vorinstanz hinwies – die im Rahmen der Protokollierung der Ausschlagung entstehenden Kosten die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat (vgl. statt vieler: OGer ZH PF230062 vom 8. März 2024 E. 4.3.1; OGer ZH PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.; PF190055 vom 25. November 2019, E. 3.; PF180030 vom 16. August 2018. E. 3.2.; PF170008 vom 5. April 2017 E. 4; auch: PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies ist gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur

- 4 - Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Mitteilung der Ausschlagung der Erbschaft vom 27. April 2025 die Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz in Gang gebracht und diese dadurch letztlich in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Die Beschwerdeführer haben entsprechend die dadurch entstandenen Kosten zu tragen und die Vorinstanz hat die für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung entstandenen Kosten demnach zu Recht anteilsmässig den Beschwerdeführern und der weiteren ausschlagenden gesetzlichen Erbin auferlegt. 3.3.2 Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die den Beschwerdeführern von der Vorinstanz auferlegten Anteile von je Fr. 160.– sind vor diesem Hintergrund auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG). 3.4 Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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