Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 04.08.2025 PF250020

4 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·696 parole·~3 min·4

Riassunto

Erbenermittlung (Kosten)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 4. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Erbenermittlung (Kosten) im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1958, von C._____, gestorben tt.mm.2024, zuletzt wohnhaft gewesen D._____, E._____-str. ..., ... Zürich mit gesetzlichem Wohnsitz in F._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Mai 2025 (EN240050)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. EN240050) entschied die Vorinstanz unter anderem, im Nachlass des am tt.mm.2024 verstorbenen B._____ keine erbgangssichernden Massnahmen anzuordnen; die Gerichtskosten von gesamthaft CHF 1'759.20 auferlegte sie – auf Rechnung des Nachlasses – der Beschwerdeführerin, die als eine der Erben ermittelt worden war (vgl. act. 4 Dispositiv Ziffern 1, 2 und 3 [recte: 4 und 5]). 1.2. Gegen den Entscheid, ihr die Kosten aufzuerlegen (korrigierte Dispositiv- Ziffer 5), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde, mit der Begründung, sie habe am gleichen Tag eine schriftliche Erbausschlagungserklärung abgegeben resp. verschickt (act. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 6). Am 14. Juli 2025 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 8 und act. 9/1-2). Diese sind der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. 1.3. Mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. EN250064) nahm die Vorinstanz im streitgegenständlichen Nachlass diverse Ausschlagungserklärungen – unter anderem auch jene der Beschwerdeführerin – zu Protokoll (act. 10 Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. E. II.1.). Wiedererwägungsweise und in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 [recte: 5] des Urteils vom 14. Mai 2025 entschied sie, die Kosten des Erbenermittlungsverfahrens von CHF 1'759.20 nicht von der Beschwerdeführerin zu beziehen, sondern vorsorglich im Erbschaftskonkurs zur Kollokation anzumelden (act. 10 Dispositiv-Ziffer 3). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 8). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann – d.h. damit dieses inhaltlich behandelt wird –, müssen die sog. Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, wie sie Art. 59 der Zivilprozessordnung (ZPO) umschreibt. Dies hat das Gericht

- 3 von Amtes wegen zu prüfen, und es muss insbesondere ein "schutzwürdiges Interesse" vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt ist, und ein Interesse an dessen Änderung hat (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7 m.w.H.). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit (d.h. vorliegend bei Erhebung des Rechtsmittels), so ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei Wegfall nach Eintritt der Rechtshängigkeit (vorliegend: nach Erhebung des Rechtsmittels) ist das Verfahren stattdessen gemäss Art. 242 ZPO infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Auflage 2024, Art. 242 N 5 f.). 2.2. Wie dargelegt hat die Vorinstanz mit ihrem Urteil vom 18. Juli 2025 ihren Entscheid vom 14. Mai 2025, die Kosten von CHF 1'759.20 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgehoben. Mit anderen Worten gilt dieser Entscheid nicht (mehr) und die Beschwerdeführerin muss diesen Betrag nicht zahlen, was sie mit ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2025 beantragt hat. Folglich fällt das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Beschwer weg. Das Beschwerdeverfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Doppel von act. 8 und act. 9/1-2 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 46'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

PF250020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.08.2025 PF250020 — Swissrulings