Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2025 PF250014

25 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,161 parole·~11 min·1

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinleitung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 25. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinleitung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. April 2025 (ED250003)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 31. März 2025 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt B._____ ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Schlichtungsverfahren betreffend Ungültigerklärung des Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2014 in Sachen C._____ AG gegen D._____ (Geschäfts-Nr. CG100063; act. 6/2-3; vgl. auch act. 6/6/135). Mit Verfügung vom 9. April 2025 trat das Friedensrichteramt B._____ auf das obgenannte Gesuch nicht ein und überwies dieses auf Antrag des Beschwerdeführers an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz; act. 6/1). 2. Mit Urteil vom 15. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ab (act. 6/7 = act. 3). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2025 innert Frist Beschwerde bei der Kammer (act. 2 inkl. Beilage act. 4; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/8 und act. 5). Er ersucht um Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Antrag Ziff. 1), um Anweisung der Vorinstanz, der C._____ AG einen Vertreter zu bestellen (Antrag Ziff. 2), sowie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (Antrag Ziff. 3, act. 2 S. 1). 4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 7). 5. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat.

- 3 - Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ausschliesslich das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (act. 3 Dispositiv-Ziff. 1). Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag um Anweisung der Vorinstanz, der C._____ AG einen Vertreter zu bestellen (vgl. act. 2 S. 1 und S. 3 ff.), ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 2.2 Beim erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereichten Dokument betr. Erbrechtsklage (act. 4) handelt es sich nach dem vorstehend Gesagten (Erw. II.1) um ein unzulässiges Novum. Dieses ist somit unbeachtlich. III. 1. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

- 4 - 2. Die Vorinstanz erwog, aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. CG100063-I), dessen Nichtigkeit der Beschwerdeführer soweit erkennbar geltend mache, gehe hervor, dass er in jenem Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt als Nebenintervenient einzutreten versucht und bereits damals geltend gemacht habe, er sei der einzige Verwaltungsrat der C._____ AG. Die Nebenintervention sei mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. August 2011 nicht zugelassen worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass damals die Einwände des Beschwerdeführers, er sei der alleinige Verwaltungsrat der C._____ AG, umfassend geprüft und beurteilt worden seien. Zudem hätten sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch bereits davor verschiedene Gerichtsbehörden mit der Frage seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der C._____ AG beschäftigt, unter anderem das Handelsgericht des Kantons Zürich. Dabei habe abschliessend unbestrittenermassen die Streichung des Beschwerdeführers im Handelsregister als Verwaltungsrat der C._____ AG resultiert und zwar deutlich vor dem Beschluss vom 16. Januar 2014 (act. 3 S. 3 f.). Das erneute Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Verwaltungsrat der C._____ AG einzutragen, und der Beschluss vom 16. Januar 2014 im Verfahren CG100063 sei nichtig, erscheine daher als sehr unrealistisch und im Hinblick auf eine erneute Überprüfung kaum erfolgversprechend. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Verlustgefahr des Beschwerdeführers erscheine als beträchtlich grösser als seine Gewinnaussichten, weshalb sein Prozessbegehren als aussichtslos qualifiziert und sein Gesuch abgewiesen wurde. Auf die wirtschaftliche Situation (Mittellosigkeit) des Beschwerdeführers wurde unter diesen Umständen nicht eingegangen (act. 3 S. 4). 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 29a BV vor (act. 2 S. 6). Im Verfahren CG100063 betreffend Arrestprosequierung habe die klagende C._____ AG geltend gemacht, die beklagte D._____ und er (der Beschwerdeführer) hätten die Räumlichkeiten der C._____ AG ungerechtfertigt genutzt. Das Bezirksgericht Uster habe die Klage zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich überwiesen, gemäss dessen Urteil eine Nutzung durch D._____ im Sinne von Art. 62 ff. OR von Januar 2004 bis Dezember 2010 bestan-

- 5 den habe. Als einziger Verwaltungsrat der C._____ AG hätten er und D._____ als seine Ehefrau die Räumlichkeiten jedoch nutzen dürfen. Da er als nahestehende Person von D._____, mit welcher er eine einfache Gesellschaft im Sinne Art. 530 ff. OR bilde, am Prozess CG100063 als notwendiger Streitgenosse nicht teilgenommen habe, habe er seine Rechte als Verwaltungsrat und Aktienvertreter nicht geltend machen können. Diese krasse Verletzung seiner Verfahrensrechte gemäss Art. 70 ZPO mache den Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2014 nichtig, was er so auch vor Vorinstanz geltend gemacht habe (act. 2 S. 2 f. und 5). Seine Nichtzulassung als Nebenintervenient im Verfahren CG100063 sei wegen der Anschuldigung der ungerechtfertigten Nutzung erfolgt, ohne dass sich das Bezirksgericht Uster zum Organ der C._____ AG geäussert habe. Die Vorinstanz habe den entsprechenden Beschluss vom 23. August 2011 nicht beigezogen. Die blosse Vermutung, mit diesem sei die Frage, ob er einziger Verwaltungsrat der C._____ AG sei, geprüft worden, genüge nicht (act. 2 S. 6 f.). 3.2 Auch liege keine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Der Vorinstanz sei aus seinen eingereichten Beilagen bekannt gewesen, dass das Urteil des Handelsgerichts vom 19. März 2008 (HG070268), mit welchem seine Löschung als Verwaltungsrat der C._____ AG aus dem Handelsregister verfügt worden sei, vom Kassationsgericht am 2. März 2009 (AA080067) wegen der Verletzung seines rechtlichen Gehörs als auch jenes der E._____ Stiftung aufgehoben und die Sache an das Handelsgericht zurückgewiesen worden sei. In der Folge habe das Handelsgericht mit Urteil vom 10. September 2009 (HG090066) sein früheres Urteil bestätigt. Weil die E._____ Stiftung, Mehrheitsaktionärin der C._____ AG, zuvor aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, habe sie am Prozess HG090066 nicht teilnehmen können, weshalb das Urteil des Handelsgerichts vom 10. September 2009 (HG090066) nichtig sei. Da sich die Vorinstanz zur Wirkung des Entscheids des Kassationsgerichts nicht geäussert habe, sei das angefochtene Urteil mangelhaft (act. 2 S. 7-11). 4.1 Aktenkundig ist, dass dem Verfahren CG100063 vor dem Bezirksgericht Uster die von der C._____ AG beantragte Prosequierung der vom Arrestbeschlag erfassten Eigentumswohnung von D._____ zugrunde lag für Forderungen

- 6 der C._____ AG aus geltend gemachter unberechtigter Nutzung der Wohnung an der F._____-strasse ... in Zürich, nachdem das Mietgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2008 festgestellt hatte, dass D._____ und der Beschwerdeführer an der fraglichen Wohnung weder dinglich noch obligatorisch berechtigt seien und die Anfechtung dieses Entscheids bis vor Bundesgericht erfolglos war (vgl. act. 6/6/135 S. 2 f. und 14). Die Nebenintervention des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. August 2011 nicht zugelassen (act. 6/6/135 S. 5). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 trat das Bezirksgericht Uster auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. act. 6/6/135 S. 29). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurden die Akten dem Bezirksgericht Zürich überwiesen (act. 6/6/146). Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe in der Folge das Bezirksgericht Zürich in der Sache entschieden (vgl. act. 2 S. 2 und Erw. II.3.1). 4.2 Entgegen dem Beschwerdeführer bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich zum Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts vom 2. März 2009 (Geschäfts-Nr. AA080067) zu äussern. Im Anschluss an diesen Entscheid hat das Handelsgericht mit Urteil vom 10. September 2009 (Geschäfts-Nr. HG090066) unbestrittenermassen die Streichung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der C._____ AG aus dem Handelsregister bestätigt (vgl. act. 6/5/10 S. 17 und S. 19 Dispositiv-Ziff. 2). Damit erfolgte die Löschung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der C._____ AG aus dem Handelsregister deutlich vor dem Zeitpunkt seiner Nichtzulassung als Nebenintervenient mit Beschluss vom 23. August 2011 wie auch der Beschlussfassung vom 16. Januar 2014 im Verfahren CG100063. Dass das vorerwähnte Urteil des Handelsgerichts vom 10. September 2009 nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nichtig sein soll (act. 2 S. 7 f.), ist nicht ersichtlich. 4.3 Wenn auch die Berufung auf Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit möglich ist, ist ein Zuwarten dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Betroffene nach Kenntnis des Mangels mit der Anrufung der Nichtigkeit lange zuwartet (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1; BGE 138 III 401 E. 2.3.2 und 2.4.1). Warum der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Beschlusses vom 16. Januar 2014 wegen bereits damals bekannter Tatsachen erst nach über einem Jahrzehnt geltend macht, legt er nicht dar.

- 7 - Ein solch langes Zuwarten könnte – selbst wenn Gründe für eine allfällige Nichtigkeit erkennbar wären – als rechtmissbräuchlich qualifiziert werden (Art. 2 ZGB). Es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche längst rechtskräftig erledigte Entscheide unter dem Titel der Nichtigkeit umzustossen, unter Heranziehung von Themen, welche bereits in früheren Verfahren für ihn abschlägig beurteilt worden waren (vgl. Erw. III.4.1 und 4.2). 4.4 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl vor Vorinstanz als auch im Rechtsmittelverfahren erschliesst sich sodann nicht, was er mit der geltend gemachten Nichtigkeit des (Nichteintretens-)Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2014 zu seinen Gunsten ableiten will. Seine Nichtzulassung als Nebenintervenient im erwähnten Verfahren erfolgten bereits drei Jahre zuvor. Sodann machte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren (im Rahmen seiner Anträge um Zulassung als Nebenintervenient) selbst die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Uster geltend (act. 6/6/135 S. 4) und führte in seiner Beschwerdeschrift aus, es habe das Bezirksgericht Zürich in der damaligen Streitsache den Sachentscheid gefällt (act. 2 S. 2). 4.5 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist nicht entscheidrelevant, dass die Vorinstanz den Beschluss vom 23. August 2011, mit welchem die Nebenintervention des Beschwerdeführers nicht zugelassen wurde, nicht beigezogen hat. 5. Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das erneute Vorbringen des Gesuchstellers, er sei Verwaltungsrat der C._____ AG und im Handelsregister einzutragen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2014 (CG100063) sei nichtig, als aussichtslos zu qualifizieren sind. Damit hatte sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erübrigt. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 8 - IV. 1. Der Beschwerdeführer stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Wie die vorstehenden Erwägungen (III.4 und III.5) zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. 2. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470, E. 6.5, OGerZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits infolge seines Unterliegens keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Vorinstanz anzuweisen, der C._____ AG ein Vertreter zu bestellen, wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 27. August 2025

PF250014 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2025 PF250014 — Swissrulings