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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2024 PF240040

22 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,364 parole·~22 min·1

Riassunto

Rechenschaftsbericht Erbenvertreterin

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 22. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin betreffend Rechenschaftsbericht Erbenvertreterin im Nachlass von C._____, geboren tt. Februar 1925, von D._____ ZH, gestorben tt.mm.2014, wohnhaft gewesen E._____-Str. …, F._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Juli 2024 (EA240001)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Am tt.mm.2014 starb C._____ (fortan: Erblasser). Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe. Die Beschwerdeführerin ist eine dieser Töchter. Zum Nachlass des Erblassers gehören insbesondere zwei Liegenschaften (vgl. OGer ZH PQ150018 vom 11. Mai 2015; OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 E. 1.a). 1.2. Unter den Erbinnen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten, wobei die daraus resultierenden Gerichtsverfahren regelmässig bis ans Bundesgericht weitergezogen wurden (BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023 E. A.). 1.3. Infolge der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen des Erbteilungsverfahrens zur Sicherstellung der ordnungs- und zweckgemässen Verwaltung der Nachlassliegenschaften eine Spezialerbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB. Als Spezialerbenvertreterin ernannte sie in einem späteren Beschluss die Beschwerdegegnerin und bezeichnete deren Befugnisse und Pflichten. Die gegen die entsprechenden Beschlüsse eingereichten Rechtmittel blieben erfolglos (vgl. OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018 und OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf das Erbteilungsverfahren ab. Auch dagegen wurden Rechtsmittel ergriffen, die allesamt keinen Erfolg hatten (vgl. OGer ZH LB230003 vom 27. März 2023; BGer 5A_367/2023 vom 25. August 2023). Die Vollstreckung des Erbteilungsurteils ist noch ausstehend. 1.4. Am tt.mm.2024 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Sie hinterliess als eingesetzte Erbinnen die drei Töchter der Erblasserin aus erster Ehe (vgl. act. 9 E. I.2; so auch die Beschwerdeführerin in act. 4 und act. 10 Rz. 12 und 14).

- 3 - 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (act. 1) ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) um Genehmigung "des Tätigkeitsberichts mit Aufwand und Honorar" für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 1) und des Finanzberichts mit Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2023 (Antrag Ziff. 2). Daneben beantragte sie die Erteilung der Ermächtigungen, dem Liegenschaftskonto bei der G._____ einen Honorarvorschuss für erbrachte Verwaltungstätigkeit und Auslagenersatz im Betrag von Fr. 13'376. zuzüglich Mehrwertsteuer zu belasten (Antrag Ziff. 3), den nächsten Rechenschaft- und Finanzbericht per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw. 31. Dezember 2024 zu erstellen (Antrag Ziff. 4) und sämtliche Unterlagen, Schlüssel etc. für die administrative und technische Bewirtschaftung sowie das Rechnungswesen an den neuen Eigentümer innert angemessener Frist nach der Liegenschaftsversteigerung bzw. grundbuchlichen Eigentumsübertragung zu übergeben, damit dieser die Verwaltungstätigkeit der Liegenschaft vollumfänglich übernehmen und ausführen könne (Antrag Ziff. 5). 2.2. Mit Verfügung vom 18. April 2024 stellte die Vorinstanz den Erbinnen den Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin sowie die zugehörigen Beilagen (act. 1 f.) zur Stellungnahme zu (act. 3). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21. Mai 2024 fristgerecht Stellung und beantragte das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der fünf Anträge (act. 4). Die restlichen Erbinnen liessen sich nicht vernehmen. 2.3. Daraufhin fällte die Vorinstanz am 15. Juli 2024 folgendes Urteil (act. 9): "1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 13'376.00 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der G._____ für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH1 per sofort zu beziehen.

- 4 - 2. Die Erbenvertreterin wird berechtigt und verpflichtet, dem Gericht den nächsten Rechenschaftsbericht über ihre Vertretungstätigkeit per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft resp. per 31. Dezember 2024 einzureichen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Entscheidgebühr wird zulasten des Nachlasses von der Erbenvertreterin bezogen. Die Erbenvertreterin wird verpflichtet und berechtigt, die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.– zulasten des Nachlasses aus dem von ihr bei der G._____ für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften eröffneten Konto IBAN CH1 zu begleichen. 5.-6. [Mitteilung und Rechtsmittel]" 2.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2024 fristgerecht Beschwerde (act. 10; zur Fristwahrung vgl. act. 5A/4). Sie stellt folgende Anträge: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s.V. vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. 240001-D/U, aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt und mir ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Auf Weiterungen, namentlich die Einholung einer Beschwerdeantwort, ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3. Prozessuales 3.1. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das

- 5 - Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Bestellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). Dabei kann das Einzelgericht auch Kostenvorschüsse für die Leistung der Erbenvertreterin gewähren, sobald diese beigezogen wird (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021 E. 2.1.). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im summarischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars (BGer 5A_130/2020 vom 28. September 2020 E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Randtitel von § 139 GOG ("Aufsicht über Beauftragte") ergibt sich, dass das Einzelgericht auch über die Entschädigung der Erbenvertretung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde entscheidet (OGer ZH LF210043 vom 28. September 2021, E. 2.1). Das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar (vgl. § 83 Abs. 3 GOG). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022 E. II.1.3.; OGer PF120008 vom 21. Mai 2012 E. III.5.3; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 602 N 66; PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). Erstinstanzliche Aufsichtsentscheide können innert zehn Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). 3.3. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016; Art. 321 N 14 f.). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Die Rechtsmittelklägerin muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder mate-

- 6 riell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREIBURG- HAUS/AFHELDT, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11; zum Ganzen: OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2; OGer PA190040 vom 11. Februar 2020 E. 2.2). 3.4. Die Beschwerdeführerin stellt formell lediglich einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte sie das Nichteintreten auf sämtliche Anträge der Beschwerdegegnerin, eventualiter deren Abweisung (act. 4). Ihrer Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass sie weiterhin an ihrem erstinstanzlichen Begehren festhalten will (act. 10 Rz. 37; zu einem allfälligen, neuen Antrag auf Abberufung der Spezialerbenvertreterin vgl. nachfolgende E. 4.3.). Die Vorinstanz trat auf die Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) der Beschwerdegegnerin ein und hiess diese gut. Die restlichen Anträge behandelte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bzw. jedenfalls im Entscheiddispositiv nicht. Insbesondere sprach sie keine Genehmigung des Rechenschaftsberichts oder des Finanzberichts aus. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert. Auf ihre Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gutheissung der Anträge 3 (Honorarvorschuss) und 4 (Erstellung des nächsten Rechenschaftsberichts) richtet. 4. Einwendungen allgemeiner Natur 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Beginn ihrer Beschwerdeschrift frühere, rechtskräftige Gerichtsentscheide namentlich betreffend die Einsetzung einer Spezialerbenvertreterin (act. 10 Rz. 7 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 7 - Anfechtungsgegenstand ist einzig und allein das Urteil der Vorinstanz vom 15. Juli 2024. 4.2. Sodann will die Beschwerdeführerin richtiggestellt bzw. ergänzt haben, dass der von der Vorinstanz in der Prozessgeschichte erwähnte Erbschein vom 9. April 2024 betreffend den Nachlass der Ehefrau des Erblassers noch nicht rechtskräftig sei (act. 10 Rz. 10). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin gegen den Erbschein vom 9. April 2024 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht hat, die derzeit noch hängig ist (Verfahren LF240046). Die Vorinstanz begründete mit dem Erbschein allerdings nur, dass die drei Töchter des Erblassers auch seine am tt.mm.2024 verstorbene Ehefrau beerbten und deshalb keine weiteren Erbinnen im Verfahren zu berücksichtigen gewesen seien (act. 11 E. I.2). Davon, dass die drei Töchter des Erblassers aus erster Ehe die einzigen Erbinnen der Ehefrau des Erblassers sind, geht auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus (act. 10 Rz. 12). Entsprechend macht auch sie nicht geltend, dass weitere Personen in das vorinstanzliche Verfahren einzubeziehen gewesen wären. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Erbenvertreterin absetzen sollen. Einerseits sei das Ziel der Sicherung der Nachlassliegenschaften erreicht und würden die Handlungen der Erbenvertreterin deshalb nicht mehr benötigt. Andererseits bestehe seit dem Versterben der Ehefrau des Erblassers keine Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft mehr (act. 10 Rz. 11, 12, 19, 24). 4.3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Anträge der Beschwerdegegnerin. Ein Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stand nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin lediglich aus, dass aufgrund der behauptetermassen weggefallenen Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft eine Aufhebung der Erbenvertretung auf Antrag aller Erbinnen denkbar sei (act. 4). Ein solcher gemeinsamer Antrag ging alsdann aber nicht ein. Vielmehr verzichteten die beiden Miterbinnen auf eine Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin. Man-

- 8 gels eines entsprechenden Antrags hatte die Vorinstanz nicht über die Absetzung der Erbenvertreterin zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Absetzung der Erbenvertreterin stellen will, ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. E. 1.3). 4.4. 4.4.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Einwendungen, bei denen es sich offensichtlich nicht, wie in Erwägung II.2 ausgeführt, um Einwendungen im Verfahren Geschäftsnummer EA230001-D, sondern um Einwendungen im vorliegenden Verfahren gehandelt habe, nicht behandelt. Die Vorinstanz habe dadurch ihren (beschwerdeführerischen) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 10 Rz. 19). 4.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wiederlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.4.3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 geltend, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien unbegründet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse daran. Die Vorinstanz könne der Beschwerdegegnerin keine Weisungen erteilen, da diese selbständig und auf eigene Rechnung amte. Die Anträge seien absolut nicht notwendig, unangemessen und nicht im Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes (vgl. act. 4). Die Vorinstanz gab diese Einwendungen im angefochtenen Entscheid wieder und erläuterte anschliessend auf knapp zwei Seiten ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde sowie den Zweck der Vorschusszahlung (act. 11 E. II.2.1-4). Damit ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) Genüge getan. Im Übrigen bezeichnete die Vorinstanz die Einwendungen

- 9 der Beschwerdeführerin nicht als solche aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. EA230001, sondern wies in der Überschrift darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Erbin Nr. 3 im vorliegenden Verfahren und um die Erbin Nr. 4 im Verfahren Geschäfts-Nr. EA230001 handle (vgl. act. 11 E. II.2). 4.5. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen Verfahren nur, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 10 Rz. 21). Es ist richtig, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen ebenfalls im summarischen Verfahren gewährt wird (Art. 248 ZPO). Vorliegend handelt es sich indes um ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben E. 3.2) und nicht um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen. Folglich sind auch die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht zu prüfen. 5. Honorarvorschuss / Akontozahlung 5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Einzelgericht habe die Entschädigung der eingesetzten Erbenvertreterin festzusetzen. Die Vergütung und der Spesenersatz seien grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig, wobei die Erbenvertreterin diese den Erben gegenüber in einer ausführlichen Schlussabrechnung auszuweisen habe. Bei länger dauernder Tätigkeit habe die Erbenvertreterin einen Anspruch auf periodische Vorschüsse (act. 11 E. II.3.1.). Dabei gehe es nicht um die definitive Festsetzung des Entgelts, sondern um die Gewährung von Vorschüssen für die spätere Honorarforderung (act. 11 E. II.2.4). Die Erbenvertreterin habe die ihr angefallenen Aufwendungen detailliert aufgelistet. Diese Aufwendungen erschienen der Art und dem Umfang nach angemessen. Seitens der gesetzlichen Erbinnen seien denn auch keine begründeten Einwendungen gegen die rapportierten Aufwendungen und Auslagen und die eingereichte Honorarrechnung erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin sei zu berechtigen, für ihre Aufwendungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vorschuss in Höhe von Fr. 14'459.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus dem bei der G._____ für die Ver-

- 10 waltung der Nachlassliegenschaft eröffneten Konto zu beziehen (act. 11 E. II.3.2 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Antrag diene nicht der Nachlasssicherung und liege nicht im Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes. Er diene einzig den Interessen der Beschwerdegegnerin. Es gelte zu beachten, dass die Spezialerbenvertreterin ihr Mandat jederzeit niederlegen könne. Es sei gesetzeswidrig und zeuge von fehlender Unparteilichkeit, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen einen Vorschuss gewähre, obwohl nicht erkennbar sei, welche Leistungen von der Beschwerdegegnerin als Spezialerbenvertreterin noch zu erwarten seien. Es bestünden keine triftigen Gründe, überhaupt eine Vorschusszahlung zu beantragen. Zudem sei es widersinnig einen Vorschuss exakt in der Höhe des bereits getätigten Aufwandes zu gewähren, wenn die Beschwerdegegnerin doch Zugriff auf das Liegenschaftskonto habe und sich ihre bisherige Honorarrechnung einfach auszahlen könne. Das kostspielige Verfahren der Genehmigung eines Vorschusses diene nicht der Nachlasssicherung. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei zudem rechtswidrig, da gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Ernennungsbeschlusses vom 9. April 2019 das Bezirksgericht Dielsdorf das Konto eröffnet habe. Es existiere keine Gewaltentrennung mehr. Die Beschwerdeführerin erachtet Gesetzesbestimmungen und Rechtsgrundsätze als verletzt (act. 10 Rz. 17, 20, 24-26, 30-32). 5.3. Wie bereits in Ziff. 3.1. erwähnt, zählt auch die Festlegung der Entschädigung zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde der Erbenvertretung. Dazu gehört das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei die inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn die Erbenvertreterin die ihr gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere ihren erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt (BGer 5P.107/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3; BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 66; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Aufl. 2019, Art. 602 N 78; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 139 N 2).

- 11 - 5.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es sich bei Vorschusszahlungen um bedingte Vorauszahlungen für künftige Leistungen und nicht für bereits erbrachte Leistungen handelt (BK OR-FELLMANN, Bern 1992, Art. 394 N 476 f.; vgl. auch BGer, 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 3.2). Für die Berechnung und Genehmigung einer Vorschusszahlung wären daher in erster Linie die noch zu erwartenden Leistungen relevant. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin aber eine bedingte Zahlung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen zu. Dabei handelt es sich rein begrifflich um eine Akontozahlung an die Vergütung der Erbenvertreterin und nicht um eine Vorschusszahlung. Dieser begrifflichen Unterscheidung wurde in früheren Entscheiden nicht immer genügend Rechnung getragen (so etwa in OGer ZH PF230045 vom 26. Januar 2024 E. III.1), was zur heutigen Kritik der Beschwerdeführerin beigetragen haben mag. Der Aufsichtsbehörde steht es jedoch ohne Weiteres auch zu, einer Erbenvertreterin bei länger andauernder Tätigkeit Akontozahlungen zuzusprechen. Es gibt keinen Grund, der dafür spräche, nur Vorschusszahlungen zuzulassen. Auch bei Akontozahlungen handelt es sich um vorläufige Zahlungen, welche unter dem Vorbehalt einer definitiven Abrechnung stehen. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem nach Erstellung der Schlussrechnung anerkannten oder gerichtlich festgesetzten Honorar von der einen oder anderen Partei auszugleichen ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b; BGer 4A_307/2020 vom 13. Januar 2021 E. 7.4.1; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2.1). Durch die Gewährung einer Akontozahlung wird die Zwischenrechnung der Beschwerdegegnerin mithin nicht bereits verbindlich genehmigt. Es findet lediglich eine erste Vorprüfung der Zwischenrechnung statt. 5.5. Die unrichtige Bezeichnung im Antrag der Beschwerdegegnerin und im angefochtenen Entscheid schadet nicht. Aus der Formulierung des Antrags (act. 1 S. 3) und aus dem Urteilsdispositiv ("in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung" [act. 11 Dispositiv-Ziff. 1]) sowie der Urteilsbegründung (act. 11 E. II.3.1- 3.3) geht klar hervor, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz eine Akontozahlung im vorstehend beschriebenen Sinn meinten. So wollten beide mit der Verwendung des Begriffs "Vorschuss" ausdrücken, dass die Zahlung für die vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen

- 12 unter dem Vorbehalt der späteren definitiven Schlussabrechnung stehe. Insofern sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nichts anderes zu, als diese beantragt hatte. Ohnehin wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nicht an die Anträge der Erbenvertreterin gebunden gewesen (vgl. oben E. 3.2). 5.6. Sodann trifft es zu, dass das Obergericht in einem früheren die vorliegenden Parteien betreffenden Entscheid festhielt, die Erbenvertreterin sei grundsätzlich befugt, die ihr angemessen erscheinende Verfügung sowie periodische Vorschüsse von sich aus in Abzug zu bringen bzw. zu beziehen (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 4.9.4). Vor diesem Hintergrund kann man sich in der Tat fragen, weshalb die Erbengemeinschaft jährlich Gerichtskosten für einen vorläufigen Genehmigungsentscheid bezahlen sollte. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Nachlass und insbesondere auch der Erbenvertretung bereits zahlreiche Gerichts- und Rechtsmittelverfahren geführt wurden. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls sachgerecht, dass sich die Beschwerdegegnerin allfällige Akontozahlungen von der Vorinstanz vorweg genehmigen lässt. Dadurch erhält die Vorinstanz bereits während der laufenden Mandatsführung einen Überblick über die erbrachten kostenpflichtigen Leistungen und kann gegebenenfalls einschreiten und der Beschwerdegegnerin Weisungen oder Empfehlungen erteilen, sollte diese ihren Ermessensspielraum überschreiten (vgl. oben E. 5.3). Insofern dient die Genehmigung der Akontozahlungen eben auch der Nachlasssicherung und liegt im Interesse der Erbengemeinschaft. Dass sich die Beschwerdegegnerin und die Erbengemeinschaft bilateral auf eine Akontozahlung hätten einigen können, wie die Beschwerdeführerin andeutet (act. 10 Rz. 24), muss mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen und den vorliegenden Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. 5.7. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das zum Nachlass gehörende Liegenschaftskonto sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vom Bezirksgericht Dielsdorf eröffnet worden, setzte sich die Kammer bereits im Urteil PF230045 vom 26. Januar 2024 auseinander. Es kann auf die Erwägung III.1.7. des entsprechenden Urteils verwiesen werden.

- 13 - 5.8. Zur Höhe und den einzelnen Positionen der gewährten Akontozahlung äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Festsetzung der Akontozahlung überzeugen und die genehmigte Akontozahlung erscheint insgesamt angemessen. Folglich hat es bei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden. Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung der Akontozahlung keine Rechtsnormen oder -grundsätze verletzt. 6. Rechenschaftsbericht 6.1. Hinsichtlich des nächsten Rechenschaftsberichts erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass mit Beschluss vom 2. Juni 2021 eine jährliche Rechenschaftsablage der Erbenvertreterin vorgesehen worden sei (act. 26/256). Nachdem im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) die öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft E._____-Strasse … und … in F._____ angeordnet worden sei, beantrage die Erbenvertreterin den nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per Eigentumsübertragung (Eigentümerwechsel nach Versteigerung der Liegenschaft) bzw. 31. Dezember 2024 erstellen zu können. Dem sei stattzugeben (act. 11 E. II.4.2). 6.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sich eine entsprechende Dispositivziffer erübrige, zumal die Erbenvertreterin sowieso jährlich einen Bericht einreichen müsse, es sei denn man wolle der Beschwerdegegnerin den Auftrag für einen weiteren Rechenschaftsbericht per Eigentümerwechsel erteilen. Ein weiterer Rechenschaftsbericht verursache nur unnötige Kosten für den Nachlass. Eine Information der Erben über wichtige Ereignisse müsse so oder so erfolgen, ausserdem müsse die Erbenvertreterin eine ausführliche Schlussabrechnung erstellen (act. 10 Rz. 28). 6.3. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass eine der beiden Nachlassliegenschaften im Rahmen der rechtskräftigen Erbteilung des Nachlasses des Erblasser in das Alleineigentum einer ihrer Schwestern überführt worden sei. Die andere von der Spezialerbenvertreterin verwaltete Nachlassliegenschaft solle gemäss dem rechtskräftigen Teilungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. De-

- 14 zember 2022 öffentlich versteigert werden (act. 10 Rz. 11). Folglich kann die Spezialerbenvertreterin im Anschluss an die Eigentumsübertragung ihr Mandat abschliessen und Schlussrechnung stellen (vgl. act. 1 S. 2). Erfolgt die Versteigerung und Eigentumsübertragung vor dem 31. Dezember 2024, würde es wenig Sinn machen, wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Mandatsabschluss zuwarten müsste, weil sie gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2021 dazu verpflichtet ist, ihren nächsten Rechenschafts- und Finanzbericht per 31. Dezember 2024 zu erstellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu ermächtigte, ihren nächsten Rechenschaftsbericht per Eigentumsübertragung resp. per 31. Dezember 2024 zu erstellen. Eine Rechtsverletzung ist insoweit nicht auszumachen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Vorinstanz 7.1. Zu den Kosten und Entschädigungsfolgen führte die Vorinstanz aus, die Gerichtskosten sowie die Kosten der Erbenvertretung als Nachlasssicherungsmassnahmen seien dem Nachlass aufzuerlegen. Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemesse sich die Entscheidgebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts und betrage in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Nachdem der Zeitaufwand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid eher gering gewesen sei, rechtfertige es sich in analoger Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten seien zu Lasten des Nachlasses über die Erbenvertreterin zu beziehen. Da die Bestellung eines Erbenvertreters der Sicherung des Nachlasses und damit den Erbinnen gedient habe, und den Parteien keine relevanten Aufwendungen entstanden seien, sei den Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 9 E. III.1.1-3.). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dabei handle es sich nicht um eine genügende Begründung, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Vorinstanz habe den gerichtlichen Zeitaufwand nicht substantiiert dargelegt. Eine substantiierte Anfechtung werde ihr damit verunmöglicht. Ohnehin hätte die Vorinstanz offensichtlich nicht auf die Anträge der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.–

- 15 als angemessen erachte. Diese Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da deren Anträge in eigenem Interesse erfolgt seien. Zudem sei ihr für die rechtliche Beratung und ihre administrativen Kosten eine Entschädigung von Fr. 100. bzw. eventualiter eine von der Rechtsmittelinstanz festzulegende angemessene Entschädigung auszurichten (act. 10 Rz. 38). 7.3. Der Einwand, die Vorinstanz habe den Kostenentscheid ungenügend begründet, ist unberechtigt. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung die von ihr angewandten Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und den gestützt darauf möglichen Kostenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG) auf. Sie gab sodann an, dass dem Gericht ein eher geringer Aufwand erwachsen sei. Dieser Angabe konnte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Entscheidgebühr im unteren Bereich des verfügbaren Rahmens ansetzte. Eine präzisere Angabe zum Zeitaufwand des Gerichts war zur Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht erforderlich (vgl. dazu E. 4.4.2. oben). Dass sich die Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid hätte begnügen und sich so Aufwand hätte sparen können, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Vorinstanz hatte die Anträge Ziff. 3 und 4 der Beschwerdegegnerin zu behandeln und dabei auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zu berücksichtigen. Für diesen Aufwand sowie in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 13'376.– erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr jedenfalls nicht als übersetzt. Die Überprüfung der beantragten Akontozahlung und die Modifizierung der Rechenschaftspflicht diente wie gezeigt dem Schutz der Interessen der Erbengemeinschaft. Die Vorinstanz belastete die Entscheidgebühr deshalb zu Recht dem Nachlass und sprach der Beschwerdeführerin zu Recht keine Parteientschädigung zu. Ohnehin sind entschädigungspflichtige Umtriebe der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. 8. Zusammenfassung

- 16 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder Rechtsverletzungen der Vorinstanz sind nicht auszumachen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 13'376.– und in Anbetracht des mittleren Aufwandes des Gerichts ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 10 und act. 12/1-3, an die weiteren Erbinnen H._____ und I._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 17 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'376.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 26. August 2024

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