Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 12. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen und Protokollierung Erbausschlagung (Kostenfolge) im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1937, von C._____ ZH, aufgefunden am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen D._____-Str. …, … Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juni 2024 (EN230965)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2023 wurde der verstorbene B._____ (nachfolgend Erblasser) aufgefunden. Mit Urteil vom 7. Juni 2024 ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich in der Folge keine erbgangssichernden Massnahmen an, nahm die Erbausschlagungserklärung der gesetzlichen Erbin E._____ zu Protokoll, hielt fest, dass die in den Erwägungen genannten gesetzlichen Erben und die nachberufenen Erben zur Erbfolge gelangen, erklärte diese entsprechend je einzeln für berechtigt, sich im Hinblick auf ihre Ausschlagungsbefugnis alle dafür erforderlichen Informationen bei Banken, Behörden etc. zu beschaffen, und stellte ihnen auf Verlangen die Ausstellung des Erbscheins in Aussicht. Das Geschäft schrieb es als erledigt ab, setzte die Kosten auf Fr. 4'050.80 fest, auferlegte einen Kostenanteil von Fr. 100.-- für die Protokollierung der Erbausschlagungserklärung E._____ und bezog die Kosten im Übrigen Umfang zu Lasten des Nachlasses von der gesetzlichen Erbin A._____ (act. 47). 1.2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Juli 2023 und Nachtrag vom 7. Juli 2024 ein als "Berufung/Einsprache" bezeichnetes Rechtsmittel bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheids insoweit, dass die Kosten nicht von ihr bezogen werden (act. 48 und act. 51). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-45). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die Kostenregelung. Für die Anfechtung eines Kostenentscheids sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026
- 3 - E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das als "Berufung/Einsprache" erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 3. Juli 2024 wurde mitsamt dem Nachtrag vom 7. Juli 2024 rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 43, act. 48 und act. 51). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Kosten von Fr. 3'950.80 (Fr. 4'050.80 abzgl. Fr. 100.--) nicht begleichen zu wollen, weil der Erblasser ein entfernter Verwandter gewesen sei, von dem sie bis anhin keine Kenntnis gehabt habe. Der Kostenbezug von ihr sei willkürlich und sie habe bei der Vorinstanz zwischenzeitlich die Ausschlagung des Erbes erklärt (act. 48 und act. 51).
- 4 - 3.2. Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate, wobei sie für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt beginnt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). Die Ausschlagung ist vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären und die Behörde führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Im Kanton Zürich ist die zuständige Behörde das Einzelgericht am Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erblasserin (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 137 lit. e GOG). Das Obergericht ist für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung damit nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Nachtrag vom 7. Juli 2024 die Ausschlagungserklärung denn auch bei der Vorinstanz als zuständiger Behörde eingereicht. Die Ausschlagungserklärung datiert offenbar ebenfalls vom 7. Juli 2024 (act. 51). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides ging die Vorinstanz somit zu Recht von der Erbenstellung der Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin des Erblassers aus (vgl. act. 47 E. II.B.1.1.1.1). Das bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. 3.3. Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner (d.h. von einem Erben) seiner Wahl verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht indes der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten
- 5 sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012; OGer ZH LF190042 vom 16. August 2019 E. 3.a m.w.H.; siehe auch BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551- 559 N 12 und Art. 557 N 18; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 603 N 8 und 14; OFK ZGB-MÜLLER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 551 N 7; PraxKomm Erbrecht- HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 603 N 14 und 18; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AM- MANN, 5. Aufl. 2023, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11c). Daraus folgt, dass der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin und Solidarschuldnerin nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Abschliessend ist ergänzend aber auf Folgendes hinzuweisen: Über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2024 wird das Einzelgericht zu entscheiden haben. Bei der Protokollierung der Erbausschlagung wird die Beschwerdeführerin die dadurch verursachten (auf sie entfallenden) Kosten zu tragen haben. Denn mit ihrer Erbausschlagung werden die Behörden in ihrem Interesse zum Handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung würde aber im Weiteren dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellung als gesetzliche Erbin verlieren und sie als Folge nicht mehr für die Kosten der Erbenermittlung haften würde. Das Einzelgericht hätte somit gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils vom 7. Juni 2024 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist dagegen nicht möglich. Erstens ist die Ausschlagung von der zuständigen Behörde noch nicht protokolliert, zweitens würden die entsprechende Protokollierung ein unzulässiges Novum darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'950.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: