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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.05.2024 PF240024

30 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,041 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen (Forderung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ SAGL, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Forderung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. April 2024 (ER240018)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die A._____ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) stellte der B._____ SAGL (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) für die Lieferung mehrerer Elektroroller und Zubehör die Rechnungen mit den Nummern 10167, 10191, 3914, 11265 und 10031 zu. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rechnungen nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdeführerin die Betreibung gegen sie ein. Die Beschwerdegegnerin erhob daraufhin am 25. April 2023 Rechtsvorschlag (act. 1, act. 2/1- 2). 1.2. Am 5. Februar 2024 (Datum Poststempel: 31. Januar 2024) gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Antrag auf Anerkennung des Bestandes, der Forderung und der Fälligkeit der von uns ausgestellten Rechnungen mit den Nummern 11265, 3914, 10191, 10031, 10167 im Gesamtbetrag von CHF 5340.05." Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2024 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch an (act. 3). Die Beschwerdeführerin leistete in der Folge den Kostenvorschuss und reichte weitere Unterlagen ins Recht (act. 5-7). Die Vorinstanz stellte die eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu und diese erstattete innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme zum Gesuch. Sie beantragte, auf das Gesuch sei mangels örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz nicht einzutreten (act. 11-17). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. April 2024 (act. 20-21). Mit Verfügung vom 25. April 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 22 = act. 27 S. 7). 2.1. Am 17. Mai 2024 ging bei der Vorinstanz ein auf den 14. Mai 2024 datiertes und an das Obergericht des Kantons Zürich adressiertes Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Titel "Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April

- 3 - 2024 Geschäfts-Nr. ER240018-L" ein. Beigelegt war das bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. April 2024 (act. 24). Die Vorinstanz teilte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2024 mit, dass das Verfahren beim Einzelgericht Audienz mit der Verfügung vom 25. April 2024 beendet worden sei und sie nicht zur Beurteilung von Rechtsmitteln zuständig sei. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin im Weiteren darüber, dass ihr Schreiben samt Beilagen sowie den Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet werde. Die beiden Schreiben der Beschwerdeführerin gingen in der Folge am 23. Mai 2024 mit dem vorinstanzlichen Schreiben vom 22. Mai 2024 und den vorinstanzlichen Verfahrensakten bei der Kammer ein (act. 25 = act. 28, act. 24 = act. 29-30). 2.2. Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin kann daher in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Ihr sind lediglich mit dem vorliegenden Entscheid die Kopien von act. 29 und act. 30 zuzustellen. 3.1. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben (act. 27 S. 7, Dispositiv-Ziffer 5). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt. Werden sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz fristwahrend, da der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2-4).

- 4 - 3.2. Gemäss der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Empfangsbestätigung wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung vom 25. April 2024 am 3. Mai 2024 zugestellt (act. 23a). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am Montag, 13. Mai 2024 ab (Art. 142 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin samt Beilage wurden von ihr wie gesehen auf den 14. Mai 2024 datiert und am 16. Mai 2024 zur Post gegeben (act. 29-30; Art. 143 Abs. 1 ZPO); sie erfolgte damit verspätet. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG) und kann im summarischen Verfahren auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr reduziert werden (§ 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG). Bei einem Streitwert von Fr. 5'340.05 rechtfertigt es sich vorliegend, die reduzierte Gebühr auf Fr. 250.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie infolge Nichteintretens auf ihr Rechtsmittel als unterliegende Partei gilt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 29-30, sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'340.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 31. Mai 2024

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