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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.06.2024 PF240019

7 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·935 parole·~5 min·3

Riassunto

Vorsorgliche Massnahme / Aktenbeizug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 7. Juni 2024 in Sachen 1. ... 2. A._____, 3. ... Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____, betreffend vorsorgliche Massnahme / Aktenbeizug Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. Mai 2024 (ET240002)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Gesuch um vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen zur Sicherung einer Legatsherausgabe. Konkret beantragte der Beschwerdegegner die superprovisorische Absetzung und Aufschiebung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft "C._____-strasse 1" und "C._____-strasse 2" in D._____ vom 29. Mai 2024 bis auf weiteres und die Verpflichtung der Gesuchsgegnerinnen, darunter die Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), dem Beschwerdegegner sofort den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom letzten oder vorletzten Jahr mit der Nummer CP170003-D auszuhändigen (act. 6/1 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zog das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den rechtskräftigen Endentscheid vom 8. Dezember 2022 in Sachen E._____ gegen 1. F._____, etc. betreffend Erbteilung etc. (CP170003-D) bei (nachfolgend: Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D); act. 6/5 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1; act. 6/6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde und verlangte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wies die Vorinstanz unter anderem das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und teilte dies dem Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 6 und damit dem beigezogenen Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) mit (act. 6/7 Dispositiv- Ziffern 1 und 5; vgl. auch losen ES zu act. 6/7). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 teilte der Beschwerdegegner mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich die auf den 29. Mai 2024 angesetzte Versteigerung der Nachlassliegenschaft auf unbestimmte Zeit verschoben habe. Sodann sei das Gesuch um provisorische Massnahme zwar abgewiesen worden, das eingeforderte Gerichtsurteil sei aber dennoch zugestellt worden. Damit seien die vom Beschwerdegegner eingeforderten vorsorglichen Massnahmen bereits erfüllt worden. Das vorsorgliche Massnahmengesuch vom 6. Mai 2024 sei damit gegenstandslos geworden (act. 6/10).

- 3 - 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5. 5.1 Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges (das heisst ein von der Rechtsordnung geschütztes) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheids der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich das Gericht nur zu konkreten Fragen zu äussern hat (vgl. ZK ZPO- LEUMANN LIEBSTER, 3. Aufl. 2016, Art. 242 N 3 und 7). 5.2 Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin den Beizug des Endentscheids vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) im vorsorglichen Massnahmenverfahren verhindern. Es drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender (formeller) Nachteil. Die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Aktenbeizug sei denn auch völlig unbegründet. Zudem sei der Vorinstanz bekannt, dass der Beschwerdegegner keine Partei des Verfahrens CP170003-D gewesen sei. Neben dem rechtlichen Gehör werde auch ihr Recht auf Datenschutz verletzt, seien doch aus den Erwägungen des beigezogenen Entscheids Informationen zu entnehmen, die einen unabhängigen Dritten (insbesondere den Beschwerdegegner) überhaupt nichts angingen (act. 2 S. 2). 5.3 Wie dargelegt, wurde der Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003- D) bereits beigezogen und dem Beschwerdegegner zugestellt (act. 6/6; act. 6/7). Der Beschwerdeführerin fehlt es damit vorliegend an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

- 4 - 6. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von den in Art. 106 ZPO statuierten Verteilungsgrundsätzen abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen, wobei etwa zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Botschaft ZPO, S. 7297). Das Verfahren ist aufgrund durch die Beschwerdeführerin nicht zu verantwortender Umstände gegenstandslos geworden, indem die Vorinstanz den Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) bereits beigezogen und dem Beschwerdegegner zugestellt hat. Sodann hat auch der Beschwerdegegner nicht zu verantworten, dass er besagten Entscheid bereits erhalten hat. Unter diesen Umständen sowie aufgrund des geringen Aufwands der Kammer sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Da den Parteien kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist, entfallen auch Parteientschädigungen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 5 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert vor Obergericht nicht beziffert wurde. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:

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