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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2024 PF230056

21 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,489 parole·~7 min·1

Riassunto

Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. …, a) C._____, b) D._____, c) E._____, d) F._____, e) G._____, f) H._____, g) I._____, h) J._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch E._____ betreffend Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2023 (ES230053)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit diversen Eingaben, die erste datierend vom 6. September 2023, erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) Klage gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei E._____ als Verwalter der Beschwerdegegnerin per sofort abzuberufen (act. 6/1; act. 6/2/1–34; act. 6/3; act. 6/4). 1.2 Mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) hielt die Vorinstanz fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin weitschweifig und in weiten Teilen ungebührlich sei und deshalb nicht den Anforderungen von Art. 132 Abs. 2 ZPO entspreche, weshalb ihr die Eingabe retourniert und eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt werde, um die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. September 2023 zugestellt (act. 6/6). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung der Eingabe einstweilen abgenommen (act. 6/13). 2.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 (Aufgabedatum via mypost24) gelangte die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist an die Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 2 und act. 4): "1 - Die Verfügung von 18. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung 2 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin." 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–30). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1–2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Die Beschwerdeschrift (act. 2 und act. 4) ist der Beschwerdegegnerin mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 3.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt worden war, stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Ein solcher ist in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen oder, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Entscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUF- MANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und nachzuweisen, sofern er nicht offensichtlich ist (siehe dazu ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung sei zu Unrecht zurückgesandt worden. In Bezug auf ein Gesuch um Abberufung eines Verwalters sei es erforderlich, zu beweisen, dass der Verwalter urteilsunfähig sei, kriminell sei bzw. Straftaten begangen habe sowie auch falsch abgerechnet habe, was offensichtlich auch strafrechtlich relevant wäre. Dies habe sie ausführlich begründet und belegt. Auf Grund dessen sei ihr Gesuch "extrem sachbezogen". Es gebe absolut keine Beweise, dass ihre Äusserungen ehrverletzend, herabwürdigend oder beleidigend oder nicht sachbezogen seien. Die Verfügung sei "extrem vage formuliert" worden und es sei ihr nicht klar gewesen, welche Sätze die Vorinstanz stören würden (act. 2 S. 1 f.).

- 4 - 3.3 Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Ausführungen nicht dar, worin ihr durch die vorinstanzliche Verfügung zur Zeit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde (vgl. act. 2). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich: Sollte die Beschwerdeführerin die Eingabe nicht wie von der Vorinstanz verlangt korrigieren, wird diese ihre Eingabe wie angedroht als nicht erfolgt betrachten. Hiergegen könnte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde wehren (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, Art. 132 N 4). Zur Zeit droht der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 3.4 Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5 Festzuhalten ist zuhanden der Beschwerdeführerin dennoch, was folgt: Zur Begründung der Ungebührlichkeit und der Weitschweifigkeit der Stellungnahme führte die Vorinstanz zahlreiche konkrete Beispiele an (act. 5 S. 3). Es kann darauf verzichtet werden, diese zu wiederholen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der erwähnten Begründung nicht auseinander, sondern hält dieser bloss entgegen, sie sei "extrem vage formuliert", bzw. behauptet pauschal, ihre Kritik sei sachlich gewesen. Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführerin war in rechtlicher Hinsicht bereits bekannt, was unter ungebührlichen und weitschweifigen Eingaben zu verstehen ist (vgl. statt vieler etwa OGer ZH, PS210077 vom 19. Mai 2021, E. 6a). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie beweisen müsse, dass der Verwalter urteilsunfähig sei und Straftaten begangen habe, um im Prozess auf Abberufung Erfolg zu haben, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch dies im Rahmen sachlicher Kritik zu erfolgen hat. Die polemischen und über weite Teile hinweg unnötig verletzenden und verunglimpfenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Abberufungsgesuch gehen daran deutlich vorbei. Im Übrigen sind die Regeln des prozessualen Anstandes, gegen welche die Beschwerdeführerin in der Eingabe grossmehrheitlich verstossen hat, auch einer rechtsunkundigen Person ohne weiteres zugänglich. Es steht der Beschwerdeführerin auch jederzeit frei, sich im Falle von Verständnisproblemen entsprechenden

- 5 - (rechtlichen) Rat – beispielsweise bei einem Anwalt – einzuholen. Einer weiteren Erörterung der Vorinstanz bedarf es nicht. 3.6 Sodann bleibt festzuhalten, dass auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, namentlich zum angeblich strafrechtlich relevantem Verhalten durch die Bezirksrichterin sowie die Gerichtsschreiberin, nicht weiter einzugehen ist, da sie nichts zur Sache tun. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass insbesondere Sätze wie "Es sieht aus, dass es nichts was Bezirksrichterin K._____ für ihr Schatzi RA L._____ tun würde, inklusive Amtsmissbrauch." (act. 2 S. 5) ungebührlich sind. Der entsprechende Teil der Eingabe wird infolgedessen als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO behandelt und ohne weiteres nicht berücksichtigt (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 132 N 3). Die Beschwerdeführerin wird ein letztes Mal auf die Ungebührlichkeit solcher Formulierungen hingewiesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine beschwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer, 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH, PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2). Sollte die Beschwerdeführerin in künftigen Verfahren erneut ungebührliche Formulierungen verwenden, wird die gesamte Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückgewiesen. 3.7. Nach Art. 128 Abs. 1 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft, wobei eine Ordnungsbusse kumulativ zu Massnahmen nach 132 ZPO auferlegt werden kann (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 128 N 9). Die Auferlegung einer Ordnungsbusse wird vorliegend für den Wiederholungsfall von ungebührlichen Äusserungen in weiteren Rechtsmittelverfahren explizit angedroht. 4.1 Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

- 6 - 4.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eigetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln von act. 2 und 4, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: 24. Juni 2024

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