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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2020 PF200065

9 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,388 parole·~7 min·10

Riassunto

Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (Gerichtskosten / Parteientschädigung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 9. September 2020 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

C._____, Dr., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____

betreffend Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (Gerichtskosten / Parteientschädigung)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Februar 2020 (ES190046)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Die Parteien bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft D._____ [Strasse] 1 in E._____ [Ortschaft]. Für diese Gemeinschaft setzte das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 18. Februar 2020 eine Verwalterin ein bis zur Durchführung der ordentlichen Jahresversammlung für das Rechnungsjahr 2021, spätestens bis zum 30. Juni 2022. Gleichzeitig wies das Gericht die Verwalterin an, die Verwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Stockwerkeigentümer-Reglements auszuüben und setzte für sie eine pauschale jährliche Entschädigung von Fr. 2'500.– zzgl. MwSt. fest (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Die Gerichtskosten von Fr. 1'750.– wurden im Umfang von 2/3 (Fr. 1'166.65) den Gesuchsgegnern und im Umfang von 1/3 (Fr. 583.35) der Gesuchstellerin auferlegt; sodann wurden die Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Pateientschädigung von insgesamt Fr. 865.– zu bezahlen (vgl. act. 49 S. 15 und 18 f.). Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 erhoben die Gesuchsgegner vor Obergericht innert Frist Beschwerde gegen die Kostenregelung und beantragten, die Gesuchstellerin solle die Gerichtskosten alleine tragen und zudem eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegner bezahlen (vgl. act. 47 und act. 50 S. 1). 1.2. Mit Beschluss vom 18. August 2020 wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv- Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils seit dem 20. Juli 2020 rechtskräftig sind und es wurden die Gesuchsgegner verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu bezahlen (vgl. act. 56). Der Vorschuss ging innert Frist ein (vgl. act. 57 und 58). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 47). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.3. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und

- 3 zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 2. 2.1. In ihrer Beschwerdeschrift erklären die Gesuchsgegner, die Entscheidung des Gerichts sei willkommen. Es sei im Hinblick auf die Problemlösung eine gute und pragmatische Lösung und es entspreche auch ihrem Problemlösungskonzept. Mit anderen Worten sei die Entscheidung vom Gericht unterstützt (vgl. act. 50 S. 2). Da sich die Gesuchsgegner also mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden erklären und lediglich die Kostenfolgen anders geregelt haben wollen, hätten sie in ihrer Beschwerde wenigstens ansatzweise ausführen müssen, warum beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens die Kosten anders hätten aufgeteilt werden müssen, als die Vorinstanz dies gemacht hat. 2.2. Die Vorinstanz erklärte zur Kostenfolge, das Gesuch der Gesuchstellerin auf Einsetzung einer Verwaltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei gutzuheissen. Allerdings sei die Verwalterin nicht für vier Jahre, sondern nur bis zur Durchführung der ordentlichen Jahresversammlung für das Rechnungsjahr 2021, jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2022 einzusetzen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend seien die Kosten zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Zudem seien die Gesuchsgegner antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. act. 49 E. V.2.). 2.3. Mit dieser Begründung zur Kostenfolge setzen sich die Gesuchsgegner in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auseinander, wenn sie ausführen, der Sachverhalt werde durch die Gesuchstellerin im grossen Stil falsch dargestellt und die Klage basiere "mit signifikant hoher Gewichtung auf Fake" (act. 50 S. 1). Damit

- 4 fehlt es an einer hinreichenden Begründung und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Aufteilung der Kosten nachvollziehbar begründet: Die Gesuchstellerin beantragte die Einsetzung einer Verwaltung für vier Jahre, die Gesuchsgegner beantragten durch ihren damaligen Rechtsvertreter die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (vgl. act. 10 S. 2 und act. 21 S. 2) und die Vorinstanz setzte eine Verwaltung ein, jedoch für eine kürzere Zeit als beantragt. 3. Aufgrund des Antrags der Gesuchsgegner ist von einem Streitwert von Fr. 4'626.65 auszugehen (Fr. 1'166.65 [entfallende Gerichtskosten] plus Fr. 865.– [entfallende Parteientschädigung an Gesuchstellerin] plus Fr. 2'595.– [volle Parteientschädigung; bis zur Urteilsfällung waren die Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, vgl. act. 43]). Gestützt darauf resultiert in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Da die Gesuchsgegner unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: den Gesuchsgegnern nicht, weil sie unterliegen, und der Gesuchstellerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 50, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'626.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 10. September 2020

Beschluss vom 9. September 2020 1. 1.1. Die Parteien bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft D._____ [Strasse] 1 in E._____ [Ortschaft]. Für diese Gemeinschaft setzte das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 18. Februar 2020 eine Verwalterin ein bis zur Durchführung der ordentlichen... 1.2. Mit Beschluss vom 18. August 2020 wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils seit dem 20. Juli 2020 rechtskräftig sind und es wurden die Gesuchsgegner verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenv... 1.3. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO)... 2. 2.1. In ihrer Beschwerdeschrift erklären die Gesuchsgegner, die Entscheidung des Gerichts sei willkommen. Es sei im Hinblick auf die Problemlösung eine gute und pragmatische Lösung und es entspreche auch ihrem Problemlösungskonzept. Mit anderen Worten... 2.2. Die Vorinstanz erklärte zur Kostenfolge, das Gesuch der Gesuchstellerin auf Einsetzung einer Verwaltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei gutzuheissen. Allerdings sei die Verwalterin nicht für vier Jahre, sondern nur bis zur Durchführun... 2.3. Mit dieser Begründung zur Kostenfolge setzen sich die Gesuchsgegner in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auseinander, wenn sie ausführen, der Sachverhalt werde durch die Gesuchstellerin im grossen Stil falsch dargestellt und die Klage basiere "mit... 3. Aufgrund des Antrags der Gesuchsgegner ist von einem Streitwert von Fr. 4'626.65 auszugehen (Fr. 1'166.65 [entfallende Gerichtskosten] plus Fr. 865.– [entfallende Parteientschädigung an Gesuchstellerin] plus Fr. 2'595.– [volle Parteientschädigung; bis... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 50, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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