Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 12. März 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbbescheinigung / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1936, von C._____ OW und Zürich, gestorben am tt.mm.2018 in D._____, wohnhaft gewesen in D._____,
Beschwerde gegen Erbbescheinigung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Februar 2019 (EM180900)
- 2 - Erwägungen:
1. Am tt.mm.2018 verstarb B._____ (nachfolgend "Erblasser"). Er setzte gemäss der provisorischen Einschätzung der Vorinstanz seine Ehefrau – die Beschwerdeführerin – als Alleinerbin ein (vgl. act. 7, Ziff. II, und act. 10, Ziff. II.2). Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 (act. 2/6 = act. 6 im Verfahren EL180195-F = act. 10) eröffnete das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (nachfolgend "Vorinstanz"), das Testament des Erblassers. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 (act. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Erbbescheinigung, die die Vorinstanz am 4. Februar 2019 ausstellte (act. 3 = act. 7). 2. Die Vorinstanz setzte für diese Erbbescheinigung eine Gerichtsgebühr (also eine Entscheidgebühr gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) von Fr. 2'000.– fest (Ziff. V), die von der Beschwerdeführerin bezogen werden sollte (Ziff. VI). Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 (act. 8) führte die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. § 125 a GOG und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde gegen den Kostenentscheid (vgl. Art. 110 ZPO). Sie beantragte eine "Herabsetzung" der Entscheidgebühr "auf einen Betrag zwischen Fr. 700.– bis Fr. 1000.–", womit ihr Begehren auch beziffert ist. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–5). Die Sache ist spruchreif (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts; sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000 (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [nachfolgend "GebV OG"]). 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass "die Hauptarbeit [im] ersten Entscheid [dem Urteil vom 7. Dezember 2018 [act. 10] betreffend Testamentseröffnung] geleistet" worden sei. In diesem Urteil sei eine "Gerichtsgebühr" von Fr. 3'500.– festgesetzt worden (Dispositiv-Ziff. 7). Im Verhältnis dazu sei die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– "eindeutig zu hoch". Weiter seien das Kostendeckungs- und das
- 3 - Äquivalenzprinzip verletzt. Zuletzt sei die Entscheidgebühr verglichen mit einer Gebühr, die das Bezirksgericht Zürich in einem anderen Fall erhoben habe, zu hoch. 6. Mit den Kriterien "Interessewert" und "Zeitaufwand" verweist § 8 Abs. 3 GebV OG auf das Äquivalenzprinzip. Ist dieses nicht verletzt, ist auch (und erst recht) § 8 Abs. 3 GebV OG eingehalten. Es muss also nur geprüft werden, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist. Immerhin begrenzt § 8 Abs. 3 GebV OG die Entscheidgebühr auf Fr. 7'000.–. Diese Begrenzung ist hier eingehalten; die Entscheidgebür von Fr. 2'000.– liegt sogar im unteren Bereich. 7. Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sondern nur, dass sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (BGE 139 III 334, E. 3.2.4, S. 337). So kann bei einem "Nachlass im Bereich mehrerer Millionen Franken … der hohe Streitwert … auch bei geringerem Zeitaufwand berücksichtigt und die Gebühr im mittleren Bereich des Rahmens festgesetzt werden" (ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang, SJZ 2017, S. 421 ff., S. 425). Der Wert der Leistung ergibt sich neben dem Kostenaufwand, der hier tatsächlich relativ gering gewesen sein dürfte, auch aus dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie der Beschwerdeführerin bringt (BGE 139 III 334, E. 3.2.4, S. 337). Das steuerbare Vermögen des Erblassers betrug 4.5 Millionen Franken (vgl. den Steuerausweis der Gemeinde D._____ vom 22. Juni 2018 [act. 2/3]). Auch wenn man annimmt, dass "gut ein Drittel" des steuerbaren Vermögens oder des Nachlasses der Beschwerdeführerin gehörte (act. 8), bleiben immer noch 3 Millionen Franken. Berücksichtigt man den (mutmasslichen) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und geht von der Hälfte des steuerbaren Vermögens aus (vgl. ENGLER/JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 425), bleiben immer noch 2.25 Millionen Franken. Es geht jedenfalls um ein beträchtliches Vermögen, sodass die Erbbescheinigung der Beschwerdeführerin, die als Alleinerbin eingesetzt wurde, einen erheblichen Nutzen bringt. Diesem Nutzen ist die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– angemessen. Damit ist das Äquivalenzprinzip nicht verletzt (und damit auch § 8 Abs. 3 GebV eingehalten).
- 4 - 8. Das Kostendeckungsprinzip spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334, E. 3.2.3, S. 337). 9. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass in einem anderen Fall an einem anderen Gericht eine Entscheidgebühr von Fr. 700.– erhoben worden sei, und zwar bei einem grösseren Nachlasswert (und damit Interessewert). Über diesen Fall ist nichts weiter bekannt, sodass nicht beurteilt werden kann, ob dieser mit dem, der hier zu beurteilen ist, überhaupt vergleichbar ist. Dem Gericht kommt ein Ermessen bei der Bemessung der Entscheidgebühr zu (BGE 139 III 334, E. 3.2.5, S. 339), das von der Beschwerdeinstanz mit Zurückhaltung überprüft wird (vgl. STERCHI, Berner Kommentar ZPO II, Art. 310 N 8 f. und Art. 320 N 3). Deshalb kommt es auf andere Entscheide von anderen Gerichten gar nicht an, sondern nur darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen innerhalb des Rahmens des § 8 Abs. 3 GebV OG ausübte und das Äquivalenzprinzip beachtete. Wie ausgeführt hat sie beides getan. 10. Für den zweitinstanzlichen Entscheid ist beim Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– eine Entscheidgebühr von Fr. 250.– angemessen (§ 8 Abs. 3 GebV OG und auch § 4 GebV OG). Diese Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (EM180900-F), unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: 13. März 2019
Urteil vom 12. März 2019 1. Am tt.mm.2018 verstarb B._____ (nachfolgend "Erblasser"). Er setzte gemäss der provisorischen Einschätzung der Vorinstanz seine Ehefrau – die Beschwerdeführerin – als Alleinerbin ein (vgl. act. 7, Ziff. II, und act. 10, Ziff. II.2). Mit Urteil vom... 2. Die Vorinstanz setzte für diese Erbbescheinigung eine Gerichtsgebühr (also eine Entscheidgebühr gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) von Fr. 2'000.– fest (Ziff. V), die von der Beschwerdeführerin bezogen werden sollte (Ziff. VI). Mit Eingabe vom 13. ... 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–5). Die Sache ist spruchreif (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts; sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000 (... 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass "die Hauptarbeit [im] ersten Entscheid [dem Urteil vom 7. Dezember 2018 [act. 10] betreffend Testamentseröffnung] geleistet" worden sei. In diesem Urteil sei eine "Gerichtsgebühr" von Fr. 3'500.– festgesetzt... 6. Mit den Kriterien "Interessewert" und "Zeitaufwand" verweist § 8 Abs. 3 GebV OG auf das Äquivalenzprinzip. Ist dieses nicht verletzt, ist auch (und erst recht) § 8 Abs. 3 GebV OG eingehalten. Es muss also nur geprüft werden, ob das Äquivalenzprinz... 7. Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sondern nur, dass sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (BGE 139 III 334, E. 3.2.4... 8. Das Kostendeckungsprinzip spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334, E. 3.2.3, S. 337). 9. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass in einem anderen Fall an einem anderen Gericht eine Entscheidgebühr von Fr. 700.– erhoben worden sei, und zwar bei einem grösseren Nachlasswert (und damit Interessewert). Über diesen Fall ist nicht... 10. Für den zweitinstanzlichen Entscheid ist beim Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– eine Entscheidgebühr von Fr. 250.– angemessen (§ 8 Abs. 3 GebV OG und auch § 4 GebV OG). Diese Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerleg... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (EM180900-F), unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...