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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.01.2019 PF180054

10 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·384 parole·~2 min·9

Riassunto

Kraftloserklärung eines Schuldbriefes / Rechtsverzögerungsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 10. Januar 2019 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch B._____,

betreffend Kraftloserklärung eines Schuldbriefes / Rechtsverzögerungsbeschwerde

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 (Datum Poststempel) erhob B._____ in Vertretung des Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ES180003 des Bezirksgerichtes Andelfingen (vgl. act. 2). 2. Mit Anruf vom 9. Januar 2019 teilte B._____ mit, sein Vater, A._____ (der Beschwerdeführer) sei mittlerweile verstorben. Er erklärte, seine Beschwerde zurückzuziehen (vgl. act. 5). 3. Das Verfahren ist zufolge Rückzugs abzuschreiben. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 11. Januar 2019

Beschluss vom 10. Januar 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...