Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 7. November 2017 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin ,
betreffend Eröffnung eines Erbvertrages und von Testamenten / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1942, von Zürich und ... TG, gestorben am tt.mm.2017, wohnhaft gewesen C._____-Strasse ..., ... Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2017 (EL170590)
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Erwägungen: A._____ geborene B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine der Erbinnen des am tt.mm.2017 verstorbenen B._____. Am 28. September 2017 eröffnete die zuständige Einzelrichterin den Erben einen Erbvertrag und mehrere letztwillige Verfügungen des Erblassers. Die Kosten setzte sie fest auf Fr. 1'570.-und verfügte, sie würden "zu Lasten des Nachlasses und mit separater Rechnung von A._____ bezogen" (act. 20). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 "berief" sich die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der Kosten; weil auch ihre Geschwister Erben seien, müssten die Kosten aufgeteilt werden (act. 21). Eine schriftliche Erläuterung des Vorsitzenden (act. 22) blieb ohne Echo. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nur eine von mehreren Erbinnen, aber das Gericht kann die Kosten gleichwohl von ihr allein beziehen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Wie ihr im erwähnten Brief auseinandergesetzt wurde, bedeutet das nicht, dass sie die Kosten tragen muss; wie die Einzelrichterin richtig schrieb, gehen die Kosten zu Lasten des Nachlasses, im Ergebnis also zu Lasten der Erben entsprechend den Erbquoten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine kostenfreie Erledigung ist nicht mehr angezeigt, und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird die Beschwerdeführerin nicht mit den Miterben teilen können, sondern alleine tragen müssen. Eine Parteientschädigung fällt nicht in Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zürich / Einzelgericht Erbschaftssache, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'570.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler versandt am:
Urteil vom 7. November 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zürich / Einzelgericht Erbschaftssache, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...