Art. 143 Abs. 1 ZPO, Rechtslage bei Versagen der Post. Zwar genügt zur Fristwahrung die Postaufgabe. Wenn die Post aber die Sendung als unzustellbar retourniert, liegt diese Fehlleistung im Risikobereich des Absenders.
Eine Partei will während laufender Frist ein Erstreckungsgesuch stellen und gibt dieses rechtzeitig bei der Post auf. Als Adresse gibt sie richtig "Bezirksgericht Zürich" an, irrt sich aber bei der Postleitzahl und schreibt "8037" statt richtig "8036". Die schweizerische Post vermag nicht zu erkennen, welche Postleitzahl zum Bezirksgericht Zürich gehört und retourniert die Sendung mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden". Der Absender wirft dem Bezirksgericht vor, es habe zu Unrecht nicht anerkannt, dass er das Erstreckungsgesuch fristgerecht zur Post gab. Das Obergericht teilt diese Auffassung nicht und weist die Beschwerde ab (richtigerweise müsste der Absender bei der ersten Instanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen, Art. 148 ZPO). (aus dem Urteil des Obergerichts:) 3.1 Der Mieter macht geltend, er habe vor der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Juni 2017 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren ersucht. Die Vorinstanz habe, indem sie auf sein Gesuch nicht eingegangen sei, seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. 3.2 Das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Juni 2017, das der Mieter in Kopie als Beschwerdebeilage einreicht, findet sich in den Akten der Vorinstanz nicht. Der Mieter versandte das Gesuch gemäss der ebenfalls als Beschwerdebeilage eingereichten Quittung eingeschrieben (vgl. Sendungs-Nr. 98.00.400500. 12146182) am Montag, 12. Juni 2017 (und damit am letzten Tag der Frist zur Stellungnahme) an die Vorinstanz. Gemäss den Track&Trace-Informationen der Post zur fraglichen Sendung wurde das Gesuch der Vorinstanz allerdings nicht zugestellt, sondern mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht eruiert werden" retourniert. Die Vorinstanz, welcher der Mieter die Beschwerdeeingabe ebenfalls zustellte, wies den Mieter mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bereits auf diesen Umstand hin. 3.3 Für die Wahrung von Fristen mit schriftlichen Eingaben auf dem Postweg gilt gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO das Expeditionsprinzip, wonach die Frist
eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird. Das bedeutet indes nicht, dass mit der Postaufgabe bereits die damit beabsichtigte Prozesshandlung (hier: das Stellen eines Fristerstreckungsgesuchs) bewirkt wäre. Dem ist vorausgesetzt, dass die Eingabe das Gericht tatsächlich erreicht. Nur wenn das der Fall ist, wird für die Frage der Rechtzeitigkeit auf die Postaufgabe abgestellt. Wird eine Eingabe etwa aufgrund unzutreffender Adressierung an den Absender retourniert, so hat die Eingabe nicht stattgefunden (vgl. ERNST/OBERHOLZER, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2013, S. 93 f. Rz. 239). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Fristerstreckungsgesuchs vom 9. Juni 2017, dass der Mieter das Gesuch an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8037 Zürich adressierte. Der Mieter nannte in der Adresse somit eine falsche Postleitzahl (die richtige Postleitzahl für Sendungen an das Bezirksgericht Zürich ist 8036 Zürich). Offenbar konnte die Post die Sendung aus diesem Grund nicht an die Vorinstanz zustellen (vgl. die bereits erwähnten Track&Trace-Informationen der Post). Dass die Post eine Eingabe an eine (richtig bezeichnete) Gerichtsbehörde nur deshalb nicht zustellen kann, weil der Absender sich bei der Angabe der Postleitzahl innerhalb derselben Stadt um eine Ziffer verschreibt, ist aus Sicht der betreffenden Partei ärgerlich. Es ändert aber nichts daran, dass der Absender, der sich für die Übermittlung einer Sendung der Post bedient, nach dem vorstehend Gesagten das Risiko einer scheiternden Zustellung seiner Sendung trägt, mit der Konsequenz, dass die mit der Sendung angestrebte Prozesshandlung bei gescheiterter Übermittlung an das Gericht als nicht stattgefunden gilt. Im Übrigen gilt zu Gesuchen um Erstreckung von Fristen, dass die ursprüngliche Frist massgeblich bleibt, solange kein Entscheid über die Erstreckung ergangen ist (obschon in der Regel auch bei Abweisung des Gesuchs eine kurze Nachfrist gewährt wird, vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY, 2. Auflage 2013, Art. 144 N 7). Eine Partei darf aus dem Schweigen des Gerichts daher nicht auf die Gutheissung ihres Gesuchs zählen, sondern sie ist nach Treu und Glauben
verpflichtet, sich zu erkundigen (vgl. MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 144 N 24). 3.4 Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um Erstreckung der Frist gemäss Verfügung vom 26. Mai 2017 (Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren) erfolgt. Der Gesuchsteller versandte zwar eine entsprechende Eingabe, doch diese erreichte die Vorinstanz nicht. Dieses Risiko trägt der Versender, hier also der Gesuchsteller. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, der Mieter habe die Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren versäumt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund auch zu Recht davon ausgegangen, der Mieter bestreite die Sachdarstellung der Vermieterin nicht. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der unbestrittenen Sachschilderung der Vermieterin klares Recht hinsichtlich ihres Ausweisungsanspruchs bestehe, werden seitens des Mieters im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. Juli 2017 Geschäfts-Nr.: PF170029-O/U