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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.10.2015 PF150049

14 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,401 parole·~7 min·2

Riassunto

Erbausschlagung usw. / Kosten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Oktober 1943, von C._____JU, gestorben zwischen dem tt. und tt. mm.2015, wohnhaft gewesen D._____-Strasse …, 8005 Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juli 2015 (EN150228)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2015 (act. 12 = act. 14): "1. Die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben werden zu Protokoll genommen. 2. Die Kosten betragen: Fr. 400.00 Entscheidgebühr Fr. 224.00 Barauslagen Fr. 624.00 Kosten total. 3. Die Kosten werden den ausschlagenden Erben (Ziff. I.) je zu einem Sechstel auferlegt. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin (act. 13, sinngemäss): Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils vom 16. Juli 2015 seien aufzuheben, und es seien Kosten von höchstens Fr. 150.00 zu erheben. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen: I. 1. Am tt. bzw. tt.mm.2015 verstarb B._____, geboren tt. Oktober 1943 (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 1, 3 f.). 2. Mit Schreiben an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2015 (nachfolgend auch: die Vorinstanz) erklärten die Beschwerdeführerin und 5 weitere gesetzliche Erben des Erblassers die Ausschlagung des Nachlasses (act. 1).

- 3 - 3. Mit dem eingangs erwähnten Urteil vom 16. Juli 2015 nahm die Vorinstanz die erwähnten Ausschlagungserklärungen zu Protokoll, mit Kostenauflage zu Lasten der 6 ausschlagenden Erben je zu einem Sechstel (act. 12 = act. 14). Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2015 zugestellt. Gemäss den Unterlagen geschah dies anlässlich eines zweiten Zustellungsversuchs (vgl. act. 9). 4. Mit Eingabe vom 5. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin Kostenbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Juli 2015. Sie stellt sinngemäss die eingangs angeführten Anträge (act. 13). 5. Mit Verfügung vom 13. August 2015 erwog die Präsidentin der Kammer, die Beschwerdeführerin ersuche sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, und setzte ihr eine 10tägige Frist an, um die Begründung des Gesuchs zu ergänzen und Belege über ihre finanzielle Situation einzureichen (act. 16). 6. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. August 2015 weitere Belege zu den Akten (act. 18/1-2). 7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 10). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde angesichts des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Diese ist im summarischen Verfahren innert 10 Tagen zu erheben (in der gleichen Frist, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid für das Hauptrechtsmittel der Berufung angab, act. 12; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Weshalb es im vorinstanzlichen Verfahren zu einer zweiten Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführerin kam (vgl. vorne I./3.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das ist indes nicht entscheidend. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Zustellung ungeachtet der an sich massgeblichen Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO wiederholte (nachdem die Beschwerdeführerin die Ausschlagungserklärung eingereicht hatte, musste sie mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen), darf einer Partei kein Nachteil erwachsen (vgl. OGer ZH PS140186 vom 13. August 2014, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Anders wäre es nur, wenn im Zeitpunkt der zweiten Zustellung die Frist (ausgehend von der Zustellungsfiktion) bereits abgelaufen gewesen wäre (vgl. BGer 8C_374/2014 vom 13. August 2014, E. 3.4). Das war vorliegend nicht der Fall: Der erste Zustellungsversuch der Verfügung vom 16. Juli 2015 kann nicht vor dem 17. Juli 2015 erfolgt sein. Die (unter Berücksichtigung der Abholfrist nach Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO) ab diesem berechnete 10tägige Rechtsmittelfrist war somit am 31. Juli 2015 (zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung, act. 9) noch nicht verstrichen. Daher ist die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen. 2. Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren. Sie verweist ferner auf eine Auskunft einer Rechtsanwältin, wonach die Protokollierung der Ausschlagungserklärungen insgesamt nur Fr. 150.00 kosten würde (act. 13). 2.1 Auf die Auskunft, die sie von ihrer Rechtsanwältin erhielt, kann die Beschwerdeführerin sich im Verfahren der Kostenbeschwerde nicht berufen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsanwältin, von der die Beschwerdeführerin die erwähnte Auskunft erhielt, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Darauf ist daher nicht einzugehen. Aufgrund der Beratung durch eine Rechtsanwältin kann der Vorinstanz mit Blick auf Art. 97 ZPO jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Dabei kann offen bleiben, ob diese Bestimmung in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei nicht streitigen Erbschaftssachen massgeblich ist.

- 5 - 2.2 Die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden (vgl. KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2014, Art. 106 N 3) . Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 ist angemessen (vgl. § 8 Abs. 4 GebV OG). Die Höhe der Barauslagen von Fr. 224.00 wurde nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren um Protokollierung der Ausschlagungserklärung (zusammen mit den erwähnten Miterben) bei der Vorinstanz im Übrigen auf einem Formular eingereicht, welches den Hinweis enthält, dass das Verfahren in der Regel Fr. 150.00 pro Person koste (act. 1). Auch vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Vorinstanz angemessen. Der handschriftliche Hinweis auf dem Formular, wonach "Ihre Mitarbeiterin" telefonisch angegeben habe, das Verfahren koste insgesamt Fr. 150.00 (act. 1), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Angabe ist unbestimmt. Sie beinhaltet weder den Namen der Mitarbeiterin, welche die Auskunft angeblich erteilt habe, noch das Datum oder den Anlass, der zum Gespräch geführt haben soll. Daraus lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Daher ist die Kostenbeschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerdeeingabe sinngemäss auf ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO hin (act. 13). Das ist als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu betrachten (vgl. bereits act. 16). Die Beschwerdeführerin wird durch das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe gemäss dem kantonalen Sozialhilfegesetz unterstützt. Sie erhält ein Monatsbudget von Fr. 1'855.10 (act. 18/1-2). Ihre Mittellosigkeit kann daher bejaht werden. Ferner war die Beschwerde nicht von

- 6 vornherein geradezu aussichtslos (vgl. Art.117 lit. a und b ZPO). Daher kann der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Die Gerichtskosten sind somit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgelegt, der Beschwerdeführerin auferlegt und zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 15. Oktober 2015

Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2015 Urteil des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2015 (act. 12 = act. 14): Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin (act. 13, sinngemäss): Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgelegt, der Beschwerdeführerin auferlegt und zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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