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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2015 PF140060

19 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,130 parole·~11 min·3

Riassunto

Vorsorgliche Massnahme (superprovisorische Massnahme)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 19. März 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend vorsorgliche Massnahme (superprovisorische Massnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 27. November 2014 (ET140006)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien A._____ (im Folgenden: Kläger) und B._____ (im Folgenden: Beklagter) haben sich durch zwei Verträge gebunden: durch einen Kaufvertrag vom 17. August 2013 betreffend die Übernahme des klägerischen Geschäftes durch den Beklagten und einen Mietvertrag, welcher es dem Beklagten ermöglichte, das Geschäft in einem Teil des Geschäftshauses des Klägers weiterzuführen (act. 2/1 und 2/2). 2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Affoltern vom 28. August 2014 stellte der Kläger unter der Überschrift "Begehren um eine superprovisorische Verfügung" folgende Anträge (act. 1): "[1.] B._____, […], als Mieter eines Teils der Liegenschaft C._____strasse ..., in D._____, sei zu verpflichten, unverzüglich dafür zu sorgen, dass der einwandfreie Zugang und das Funktionieren des Internet- und Mail Zuganges für die übrigen Mieter im Hause, insbesondere für den Antragsteller benützbar sind. [2.] Für entstandene Umtriebe und Arbeitsausfälle und fehlenden Kundenkontakt, Wartenlassen von Kunden auf Antworten usw sei der Verursacher zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 1'500.– zu verpflichten. [3.] Um weiteren Schaden durch Arbeitsausfall und fehlenden Kundenkontakt zu vermeiden sei die Anlage durch einen Fachmann auf Kosten des Verursachers unverzüglich wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. [4.] Alles zu Lasten des Verursachers." Der Kläger machte geltend, der Beklagte sei daran, das Mietobjekt nach einem Jahr zu verlassen. In diesem Zusammenhang habe er "die" Geräte für den Internetzugang entfernt. Er habe "das" Gerät mitgenommen, welches zur klägerischen Anlage gehöre. Die ganze Internetanlage gehöre dem Kläger und sei nie Verkaufsgegenstand gewesen. 3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern verpflichtete den Beklagten noch am gleichen Tag mit sofortiger Wirkung, dem Kläger den einwandfreien Zugang und das Funktionieren des Internet- und Mail-Zugangs in der Liegenschaft

- 3 an der C._____strasse zu verschaffen, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Gleichzeitig setzte es dem Beklagten Frist an, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 3). Die Stellungnahme wurde am 18. September 2014 erstattet (act. 10). Der Kläger äusserte sich dazu nicht (vgl. act. 13 f.). 4. Mit Urteil vom 27. November 2014 hob das Einzelgericht die mit Verfügung vom 28. August 2014 angeordnete superprovisorische Massnahme auf und wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Auf das Begehren des Klägers um Leistung von Schadenersatz trat es mit Verfügung vom gleichen Tag nicht ein. Es auferlegte dem Kläger eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– und verpflichtete ihn, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu leisten (act. 21; vgl. Berichtigung des Rubrums in act. 18). Das Einzelgericht erwog im Wesentlichen, dass das Gericht gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffe, wenn der Gesuchsteller glaubhaft mache, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt sei oder eine Verletzung zu befürchten sei und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (act. 21 Erw. 2.1). Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Mietverhältnis ordentlich auf den 31. August 2014 gekündigt habe (a.a.O. Erw. 3.4, Erw. 4.3.1). Nach glaubhafter Darstellung des Beklagten habe er die Internet-Installation in seine neue Betriebsstätte mitgenommen, mit Ausnahme des dem Kläger gehörenden Routers (a.a.O. Erw. 3.5). Die vom Beklagten aus der Liegenschaft entfernten EDV-Komponenten hätten in dessen Eigentum resp. Besitz gestanden; die Behauptung des Klägers, dass die ganze Internetanlage in seinem Eigentum stehe, sei einzig bezüglich des Routers haltbar (a.a.O. Erw. 4.2.4). Die Auslegung des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrages ergebe, dass mit der Beendigung des Mietverhältnisses per 31. August 2014 die vom Beklagten im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung, dem Kläger die EDV-Apparaturen und den Internetzugang zur Mitnutzung zur Verfügung zu stellen, dahingefallen sei. Der klägerische Antrag auf weitere Nutzung des Internetanschlusses sei deshalb abzuweisen (a.a.O. Erw. 4.3 und 5). Aus dem nämlichen Grund sei auch der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung

- 4 des ursprünglichen Zustandes durch einen Fachmann abzuweisen (a.a.O. Erw. 7). Geldzahlungen sodann könnten nur Gegenstand von vorsorglichen Massnahmen sein, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei (Art. 262 lit. c [richtig: e] ZPO). Auf das Schadenersatzbegehren sei deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten (a.a.O. Erw. 6). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger beim Obergericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 (Postaufgabe: 12. Dezember 2014) rechtzeitig Beschwerde (act. 22; vgl. act. 16). Er stellt folgende "Anträge": "Die Verfügung vom Bezirksgericht vom 27.11.14, […] sei aufzuheben bzw. zu modifizieren. Es soll auf die gegebene Situation in technischer Hinsicht vertieft eingegangen werden und es sei in stärkerem Masse zu gewichten – was in der vorgängigen Verfügung untergegangen zu sein scheint, dass A._____ seit dem 23.5.14 über eine eigene Telefonlinie verfügt, um möglichst unabhängig vom Verfügungsgegner zu sein. Es soll berücksichtigt werden, dass diese zweifelsfrei vorliegende Zerstörung der Anlage von A._____ durch den Verfügungsgegner B._____, über alle juristischen Fragen hinaus schon rein auf menschlicher Ebene, eine mutwillige Tat war, die aus abwegigen Gefühlen heraus vollzogen worden ist. Es sei eine andere Kostenregelung bzw. -Verteilung vorzunehmen. Der Antragsteller soll an den Antragsgegner keine Entschädigung bezahlen müssen, die Gerichtskosten seien im Verhältnis der Schuldfrage aufzuteilen. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, die aufwändige Fehlersuche, die Kompatibilitäts- und die lnstandstellungskosten der zerstörten Anlage von A._____ im Betrag von Fr. 640.– zu bezahlen. Sowie soll ihm eine Entschädigung zugesprochen werden, weil der Antragsgegner weisungswidrig der superprovisorischen Massnahme vom 28.8.14 nicht nachgekommen ist und A._____ demzufolge die Anlage (Mailverkehr und lnternetnutzung) für seine berufliche und private Tätigkeit während 4 Tagen nicht verwenden konnte. Arbeitsausfälle, Umtriebe und fehlender Kundenkontakt waren die Folge. Wir gehen von einer Entschädigung von Fr. 1'500.– aus." Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Für die Verfahrenskosten leistete der Kläger aufforderungsgemäss einen Vorschuss von Fr. 400.– (act. 25 und 28).

- 5 - II. 1. Wie den Beschwerdeanträgen – namentlich dem Antrag auf Ersatz der Instandstellungskosten – entnommen werden kann, hat der Kläger den Internetzugang instand gestellt bzw. instand stellen lassen. Es geht ihm deshalb im Rechtsmittelverfahren offensichtlich nur noch um die Zusprechung von Schadenersatz und die Änderung der erstinstanzlichen Kostenregelung. 2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Kläger im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen kein Schadenersatz zugesprochen werden kann (Art. 262 ZPO). Dieser – zutreffenden – Erwägung setzt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts entgegen. Er beschränkt sich auf rudimentäre Ausführungen zu dem ihm entstandenen Schaden. Insoweit ist mangels hinreichender Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Kläger sein vor Vorinstanz gestelltes Schadenersatzbegehren ausweitet, insbesondere Schadenersatz für die ihm angefallenen Kosten der Instandstellung der Internetanlage verlangt. Neue Rechtsbegehren sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). 3. Der Kläger beantragt, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern: Seine Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien "im Verhältnis der Schuldfrage" auf die Parteien zu verteilen (act. 22). Die Prozesskosten – Gerichtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO) – werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 ZPO, insbes. lit. f). Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich auseinander. Er legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, der Beklagte habe den im Eigentum des Klägers stehenden Router (ZyXEL) im

- 6 - Mietobjekt zurückgelassen und keine im Eigentum des Klägers stehenden EDV- Komponenten mitgenommen (act. 21 Erw. 4.2.4). Seinen Ausführungen lässt sich auch nicht entnehmen, weshalb die Vorinstanz den Kaufvertrag nicht unter Berücksichtigung des Mietvertrages dahin gehend auslegen durfte, dass für den Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Pflicht mehr bestand, dem Kläger die EDV-Apparaturen und den Internetzugang zur Verfügung zu stellen (act. 21 Erw. 4.3.6; vgl. act. 22 S. 2/3). Der Kläger verlangt, es sei in technischer Hinsicht vertieft auf die gegebene Situation einzugehen und in stärkerem Masse zu gewichten, dass er seit Mai 2014 über eine eigene Telefonlinie verfüge, um möglichst unabhängig vom Verfahrensgegner zu sein (act. 22 S. 1). Was sich dabei konkret ergeben soll, bleibt offen. Der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf sodann, auf menschlicher Ebene mutwillig gehandelt zu haben, bietet keinen Anlass für eine vom vorinstanzlichen Entscheid abweichende Kostenverteilung (act. 22 S. 1). Die Beschwerde gegen die erfolgte Kostenverteilung ist deshalb abzuweisen. Zur Höhe der dem durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung (Fr. 1'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer) äussert sich der Kläger nicht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass damit nicht materiell über den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch entschieden ist. Eine Schadenersatzklage wäre mit einem Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzuleiten (Art. 197 ff. ZPO). Die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nach Art. 257 ZPO – Rechtsschutz in klaren Fällen – sind im vorliegenden Fall kaum erfüllt. 5. Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigung ist der Gegenpartei mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Zustellung des Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 19. März 2015 Erwägungen: I. 1. Die Parteien A._____ (im Folgenden: Kläger) und B._____ (im Folgenden: Beklagter) haben sich durch zwei Verträge gebunden: durch einen Kaufvertrag vom 17. August 2013 betreffend die Übernahme des klägerischen Geschäftes durch den Beklagten und eine... 2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Affoltern vom 28. August 2014 stellte der Kläger unter der Überschrift "Begehren um eine superprovisorische Verfügung" folgende Anträge (act. 1): 3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern verpflichtete den Beklagten noch am gleichen Tag mit sofortiger Wirkung, dem Kläger den einwandfreien Zugang und das Funktionieren des Internet- und Mail-Zugangs in der Liegenschaft an der C._____str... 4. Mit Urteil vom 27. November 2014 hob das Einzelgericht die mit Verfügung vom 28. August 2014 angeordnete superprovisorische Massnahme auf und wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Auf das Begehren des Klägers um Leistung von Scha... 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger beim Obergericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 (Postaufgabe: 12. Dezember 2014) rechtzeitig Beschwerde (act. 22; vgl. act. 16). Er stellt folgende "Anträge": II. 1. Wie den Beschwerdeanträgen – namentlich dem Antrag auf Ersatz der Instandstellungskosten – entnommen werden kann, hat der Kläger den Internetzugang instand gestellt bzw. instand stellen lassen. Es geht ihm deshalb im Rechtsmittelverfahren offens... 2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Kläger im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen kein Schadenersatz zugesprochen werden kann (Art. 262 ZPO). Dieser – zutreffenden – Erwägung setzt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts entgegen.... 3. Der Kläger beantragt, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern: Seine Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien "im Verhältnis der Schuldfrage" auf die Parteien zu vertei... 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigung ist der Gegenpartei mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Zustellung des Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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