Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss und Urteil vom 17. September 2014 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend öffentliches Inventar (Erstreckung der Deliberationsfrist)
im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1949, von … ZH, gestorben tt.mm.2009, wohnhaft gewesen in C._____, Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juni 2014 (EN090252)
- 2 - Begehren (act. 25 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei die mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Juni 2015, zu erstrecken, oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die von der Gesuchstellerin gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers eingereichte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öffentlichen Inventar angemeldeten Forderung."
Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juni 2014: 1. Die der Gesuchstellerin zuletzt mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist wird ihr letztmals bis zum 31. Dezember 2014, oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die von der Gesuchstellerin gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers eingereichte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öffentlichen Inventar angemeldeten Forderungen erstreckt. 2. Der Gesuchstellerin wird aufgegeben, das Einzelgericht von einer allfälligen rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingereichten negativen Feststellungsklage umgehend in Kenntnis zu setzen. 3. Die Kosten werden mit dem Endentscheid erhoben. 4./5. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 30)
- 3 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 31 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben; 2. der Beschwerdeführerin sei die mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Juni 2015, zu erstrecken, oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die von der Beschwerdeführerin gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers eingereichte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öffentlichen Inventar angemeldeten Forderung; 3. eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Entscheidung; 4. der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt X._____ für dieses Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Staatskasse." Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2009 verstarb B._____ und hinterliess seine Tochter (fortan Berufungsklägerin) als einzige gesetzliche Erbin (act. 1-2). Auf deren Verlangen ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen ein öffentliches Inventar an. Das Notariat D._____ lieferte das Inventar am 26. April 2010 ab (act. 1 und 3, act. 5-6). Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erhob die Berufungsklägerin gegen E._____, die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers, eine negative Feststellungsklage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die von E._____ im öffentlichen Inventar angemeldeten Forderungen von Fr. 958'069.30, inzwischen reduziert auf Fr. 600'000.--, nicht bestehen (act. 9/3, act. 31 S. 5). Mit Blick auf
- 4 dieses nach wie vor am Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Deliberationsfrist letztmals bis zum 31. Dezember 2014 oder bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die erwähnte negative Feststellungsklage erstreckt (act. 30); dies nachdem die Frist bereits viermal um jeweils ein Jahr verlängert wurde (act. 13, 15, 18 und 22). 2. Hiergegen wandte sich die Berufungsklägerin fristgerecht an die Kammer mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Juni 2015, oder bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides im Feststellungsprozess zu erstrecken. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 31). 3. Die Berufungsklägerin geht von einem nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid aus, durch den ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO droht (act. 31 S. 4 und 11 f.). Nach eidgenössischer Zivilprozessordnung ist die Berufung auch gegen im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide zulässig, sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 ZPO). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zum wiederholten Mal fest, dass der Ausgang des Feststellungsprozesses für die Berufungsklägerin von elementarer Bedeutung ist. Um über Annahme oder Ausschlagung des Nachlasses entscheiden zu können, muss die Berufungsklägerin Kenntnis vom Nachlasswert haben, der wiederum vom Bestand oder Nichtbestand der von E._____ angemeldeten Forderung abhängt. Ansonsten riskiert sie, eine überschuldete Erbschaft anzunehmen oder eine nicht überschuldete Erbschaft auszuschlagen. Deshalb ist dem vorliegenden Verfahren als Streitwert die auf Fr. 600'000.-- reduzierte Forderung von E._____ zugrunde zu legen. Da demnach die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- erreicht ist, ist die Berufung zulässig.
- 5 - Eine prozessleitende Verfügung, die unter den engen Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO nur mit Beschwerde anfechtbar ist, liegt ferner nicht vor. Als prozessleitende Verfügung ist jede Anordnung zu bezeichnen, welche das Gericht im Verlauf des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung trifft, ohne dieses jedoch ganz oder teilweise zu erledigen (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 12). Der Entscheid über die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Deliberationsfrist ist jedoch materiellrechtlicher Natur und bringt das Verfahren innerhalb einer Instanz zu einem Ende; dass das Gesuch um Erstreckung mehrmals gestellt werden kann, ändert daran nichts. Da gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, ist demnach die – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung erhobene – Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln. II. 1. Die Berufungsklägerin führt im Wesentlichen aus, sie habe die Referentin im Feststellungsprozess seit dem 24. September 2013 dreimal um ein Urteil gebeten mit dem Hinweis, es würden keine aussergerichtlichen Vergleichsgespräche (mehr) geführt und es bestünde kein Interesse an einem erläuterten Vergleichsvorschlag bzw. weiteren Referentenaudienzen. Sie habe sich mithin seit rund neun Monaten um ein Urteil bemüht. Im Feststellungsprozess sei seit dem 30. April 2014 nichts mehr geschehen. Aus der Aktennotiz als Beilage zum angefochtenen Entscheid habe sie nun erfahren, dass die Referentin für den Herbst eine weitere Referentenaudienz plane und im Fall der – zu erwartenden – Nichteinigung den Prozess bis Ende Jahr entscheiden wolle. Verzögere sich der Entscheid bis 2015, müsse sie (die Berufungsklägerin) dennoch bis Ende 2014 über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden. Unternehme sie nichts, nehme sie die Erbschaft am 31. Dezember 2014 gemäss Art. 571 Abs. 1 ZGB automatisch an. Mit anderen Worten träfen sie die Konsequenzen der langen Prozessdauer, obwohl sie nichts dafür könne. Sowohl Annahme als auch
- 6 - Ausschlagung bewirkten, dass ihr Feststellungsinteresse entfalle und demnach auf den Feststellungsprozess unter Kostenfolgen zu ihren Lasten nicht eingetreten würde. Liege hingegen bis Ende Jahr ein Entscheid vor, so sei dieser nicht rechtskräftig, sondern mit Berufung anfechtbar. Ein Berufungsverfahren noch in diesem Jahr sei aber aus Zeitgründen illusorisch. Damit nehme ihr die Vorinstanz den Rechtsmittelweg. Im Ergebnis bleibe ihr deshalb nur, sich zu vergleichen. Weil die Vorinstanz sich auf eine Schätzung der Referentin über die Verfahrensdauer im Feststellungsprozess verlasse, ohne sich zur Möglichkeit eines Rechtsmittels oder zum Problem des dahinfallenden Feststellungsinteresses zu äussern, habe sie ihren Entscheid ungenügend begründet und ihr rechtliches Gehör verletzt. Indem die Vorinstanz ferner nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsentscheides, sondern fix auf den 31. Dezember 2014 abstelle, entziehe sie ihr im Ergebnis das Recht auf einen Richter und verletze damit ihre Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ebenso liege eine Verletzung von Art. 587 ZGB vor, nenne doch diese Bestimmung als Grund für die Erstreckung der Deliberationsfrist explizit die Erledigung streitiger Ansprüche. Es treffe schliesslich zu, dass die F._____ AG – wie alle Nachlassgläubiger und namentlich auch sie selbst als Erbin – ein Interesse an einer raschen Klärung der Rechtslage habe. Ihre Behauptung, eine offene Forderung von Fr. 130'000.-- sei für sie existenzbedrohend, sei aber nicht erstellt (act. 31). 2. Nach Art. 587 ZGB hat sich jeder Erbe binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Grundsätzlich ist dieser Entscheid den Erben auch dann zuzumuten, wenn noch Unsicherheiten über die Höhe der Erbschaft bestehen, die durch weitere Abklärungen allenfalls reduziert werden könnten. Es besteht kein unbedingter Anspruch auf weitere Abklärungsbemühungen. Wo die Umstände es jedoch rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen. Solche Umstände liegen dann vor, wenn sie auf die Solvenz bzw. Überschuldung der Erbschaft einen Einfluss haben. Bei einer Verlängerung sind vor allem auch die Interessen der Gläubiger zu beachten, falls für diese
- 7 eine Schädigungsgefahr besteht (BSK ZGB II-Wissmann, 4. Aufl., Art. 587 N 5 ff.). 3.a) Dass der Ausgang des Feststellungsprozesses für die Berufungsklägerin zentral ist, wurde bereits im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Berufung festgehalten. Der Feststellungsprozess ist seit November 2010 am Bezirksgericht Meilen hängig (act. 33/9). Nachdem sowohl die Referentenaudienz vom 27. Juni 2013 als auch die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche ergebnislos blieben, bat die Berufungsklägerin die Vorinstanz erstmals am 24. September 2013 um ein Urteil (act. 33/11). Ungeachtet des Schreibens der Berufungsklägerin vom 20. November 2013, womit diese das Angebot eines erläuterten Vergleichsvorschlages ablehnte und erneut um das Urteil ersuchte, unterbreitete die Vorinstanz den Parteien im Februar 2014 einen Vergleichsvorschlag mit einer rechtlichen Einschätzung (act. 33/13-14). Am 12. März 2014 bekräftigte die Berufungsklägerin schliesslich zum dritten Mal ihre Bitte nach einem Urteil mit dem Hinweis, dass die Parteien weder Vergleichsgespräche führten noch Interesse an einer weiteren Referentenaudienz hätten (act. 33/15). Aus der Aktennotiz vom 6. Juni 2014 ergibt sich nun, dass die Referentin im Feststellungsprozess erneut zu einer Vergleichsverhandlung im Herbst vorladen will und bis Ende Jahr mit einer Vereinbarung oder einem Entscheid rechnet (act. 26). Die Berufungsklägerin wendet zu Recht ein, dass ein Abschluss des Verfahrens noch in diesem Jahr unwahrscheinlich ist. In Ihren Schreiben an die Vorinstanz kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass zumindest ihrerseits keine Vergleichsbereitschaft (mehr) besteht und sie eine beförderliche Erledigung des Prozesses durch ein Urteil wünscht. Ein Vergleich ist bei dieser Ausgangslage kaum zu erwarten. Auch ein rechtskräftiges Urteil scheint bis Ende Jahr wenig wahrscheinlich: So kann sich dieses in Anbetracht der erst auf den Herbst angesetzten Vergleichsverhandlung und des bisherigen Verfahrensverlaufes gerne bis ins nächste Jahr hinziehen, zumal stets mit Verzögerungen gerechnet werden muss. Aber selbst wenn bis Ende 2014 ein erstinstanzliches Urteil vorliegen sollte, könnte dieses mit Berufung angefochten werden. Dass ein Berufungsverfahren noch im laufenden Jahr durchgeführt bzw. abgeschlossen würde, ist nur schon aus Zeitgründen unrealistisch. Damit läuft die Berufungsklägerin Gefahr, ohne Einigung oder rechtskräftige
- 8 - Entscheidung im Feststellungsprozess über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden zu müssen, was ihr nicht zuzumuten ist; dies umso weniger, als sie auf das Prozesstempo keinen Einfluss nehmen kann, da die Verfahrensleitung dem Gericht obliegt. Sie ersucht die Referentin denn auch seit Monaten vergebens um Beschleunigung bzw. Abschluss des Feststellungsprozesses. Hinzu kommt Folgendes: Der Feststellungsprozess dient der Ermittlung des Nachlasswertes und damit als Grundlage für den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft. Entscheidet die Berufungsklägerin über letzteres vor Abschluss dieses Prozesses und damit ohne Kenntnis des Nettonachlasses, droht ihr Feststellungsinteresse zu entfallen. Sie riskiert somit, wie sie zutreffend einwendet, die Erledigung des Feststellungsprozesses ohne Anspruchsprüfung unter Kostenfolge zu ihren Lasten. b) Die Vorinstanz führte ferner die Interessen der F._____ AG, eine der zahlreichen Nachlassgläubiger, an. Diese brachte vor, eine offene Forderung von Fr. 130'000.-- gegen den Nachlass sei für sie als KMU existenzbedrohend (act. 24). Dass die F._____ AG, wie im Übrigen auch die Berufungsklägerin, ein Interesse an einer raschen Klärung der Rechtslage hat, liegt auf der Hand. Die von ihr behauptete Schädigungsgefahr ist indes nicht in dem Masse erstellt, dass sie gegen eine Verlängerung der Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr sprechen würde, konnte die F._____ AG doch den Betrieb trotz der seit 2010 blockierten Forderung aufrecht erhalten. Ferner ist auch diese Forderung strittig und Gegenstand eines langjährigen Rechtsstreites (act. 24 S. 2). c) Damit präsentiert sich die Ausgangslage gegenüber den Vorjahren unverändert. Der Feststellungsprozess ist nach wie vor pendent und die Vergleichsbemühungen sind bislang gescheitert. Eine baldige Erledigung zeichnet sich unter den gegebenen Umständen nicht ab. Zwar ist verständlich, dass die Vorinstanz nach über vier Jahren darum bemüht ist, einen raschen Entscheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft herbeizuführen. Wie erwogen hat jedoch die Berufungsklägerin die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Deliberationsfrist nunmehr zu ihrem Nachteil lediglich noch letztmals um ein halbes Jahr verlängert werden soll, zumal die Vor-
- 9 instanz auf eine blosse Schätzung der Referentin im Feststellungsprozess abstellte, ohne der Möglichkeit des Weiterzuges oder des allenfalls dahinfallenden Feststellungsinteresses hinreichend Rechnung zu tragen. Demzufolge ist der Berufungsklägerin die Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr bis zum 11. Juni 2015 zu erstrecken oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Feststellungsklage. Ungeachtet der Dauer einer erneuten Verlängerung ist es indes zu begrüssen, wenn die Vorinstanz den Feststellungsprozess zu einem baldigen Abschluss führt. Damit erweist sich die Berufung als begründet und ist gutzuheissen. III. 1. Da die Berufungsklägerin obsiegt, sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben (act. 31. S. 2). Über die erstinstanzlichen Kosten wird die Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung entscheiden (Dispositiv- Ziffer. 3 der angefochtenen Verfügung). 2.a) Die Berufungsklägerin stellt sodann ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und verlangt eine Entschädigung aus der Staatskasse (act. 31. S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten nebst dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ferner muss die unentgeltliche Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sein (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine
- 10 - Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 2. Aufl., Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3). b) Die Berufungsklägerin bezifferte ihren monatlichen Bedarf auf Fr. 3'070.25 (ohne Steuern, act. 31 S. 13 ff.). Ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit bei der G._____ beläuft sich auf Fr. 3'173.--/Monat (act. 33/19-20). Dieses wird ihr nach eigenen Angaben 12-mal ausbezahlt. Andere Einkünfte erziele sie nicht. Ihr Privat- und ihr Sparkonto bei der Post wiesen per 18. Juni 2014 einen Saldo von Fr. 525.58 bzw. Fr. 533.95 aus. Weiteres Vermögen habe sie keines (act. 31 S. 12, act. 33/18). Es gibt keinen Anlass, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Die Bedarfsrechnung führt unter "Wohnkosten" einen Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Miete von Fr. 1'000.--, Wasser / Abwasser von Fr. 20.35, Heizkosten von Fr. 75.-- sowie Cablecom von Fr. 57.25, Billag von Fr. 19.25 und Elektrisch von Fr. 120.--, insgesamt Fr. 2'391.85, an (act. 31 S. 13 f., act. 33/21 und 33/25). Gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II, sind Energiekosten (ohne Heizung) indes vom Grundbetrag erfasst. Die übrigen Nebenkosten und Abgaben werden zur Hälfte von der Berufungsklägerin getragen und sind im Übrigen ausgewiesen (act. 31 S. 13, act. 33/ 21-23). Entsprechend erscheint es angezeigt, die Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämie ebenfalls nur hälftig in Höhe von Fr. 14.30 in ihrem Bedarf einzusetzen (act. 33/31). Da sich die geltend gemachten Kosten für Kommunikation von insgesamt Fr. 136.-- (Cablecom, Billag und Mobiltelefongebühren, act. 33/24 und 33/32-33) im gerichtsüblichen Rahmen bewegen, sind diese zu berücksichtigen, obwohl die Cablecom-Kosten unbelegt sind. Sodann erscheinen im Bedarf nebst der Krankenkassenprämie sowie der krankheitsbedingt vollen Franchise – die Berufungsklägerin befindet sich in psychologischer Behandlung (act. 31 S. 14, act. 33/27) –
- 11 - Zahnarztkosten von Fr. 54.90. Während die regelmässig anfallenden Kosten für die Dentalhygiene von monatlich Fr. 9.20 anzurechnen sind, ist die ausserordentliche Zahnarztrechnungen vom Bedarf auszunehmen (act. 33/28-30). Schliesslich nennt die Berufungsklägerin Motorfahrzeugkosten (Versicherung, Verkehrsabgaben und Betriebskosten) von Fr. 116.80 (act. 33/34-36). Gemäss dem erwähnten Kreisschreiben, Ziff. III./3.4, sind diese Kosten indes nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, weshalb sie für ihre Tätigkeit bei der G._____ – ihr Arbeitsort ist nicht bekannt – auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Da aber bei fehlendem Kompetenzcharakter des Autos die Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs einzusetzen sind und Mobilitätskosten in Höhe der geltend gemachten Fr. 116.80 als vertretbar erscheinen, ist dieser Betrag im Bedarf zu belassen. Demnach reduziert sich der Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'070.25 auf Fr. 2'883.--. Es resultiert somit ein Überschuss von monatlich Fr. 290.--, den sie jedoch zumindest teilweise für Steuern wird aufwenden müssen. Auf die Frage der Anrechenbarkeit eines allfälligen Nettonachlasses des Vaters der Berufungsklägerin muss nicht näher eingegangen werden, da für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nur zu berücksichtigen ist, was effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist (Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 117 N 16; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 8 f.). Im Übrigen ist der Nachlass wie dargelegt gemäss öffentlichem Inventar überschuldet und sind die von E._____ geltend gemachten Ansprüche strittig, weshalb die Berufungsklägerin die Erbschaft bislang noch nicht angetreten hat. Wird der Streitwert wie eingangs dargelegt auf Fr. 600'000.-- veranschlagt, resultiert für die Rechtsvertretungskosten eine Grundgebühr von Fr. 25'400.-- (§ 2 und 4 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren erweist sich nicht als aufwändig, beschränkt es sich doch im Wesentlichen auf eine relativ einfache Frage. Deshalb rechtfertigt sich in Anwendung der Reduktionsgründe von §§ 9 und 13 Abs. 1 AnwGebV eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der Steuern liegt somit das Einkommen der Berufungs-
- 12 klägerin nur geringfügig über ihrem prozessualen Notbedarf. Da sie ferner über kein Vermögen verfügt, ist ihre Mittellosigkeit zu bejahen. c) Die Berufung erschien sodann nicht von vornherein als aussichtslos. Aufgrund der Tragweites des Entscheides – die Annahme der Erbschaft ist ebenso wie die Ausschlagung grundsätzlich unwiderruflich und damit für die Berufungsklägerin mit weitreichenden Folgen verbunden – sowie der gegenüber den Vorjahren anderen Beurteilung durch die Vorinstanz erweist sich der Beizug eines Vertreters auch als erforderlich. d) Demzufolge ist dem Gesuch der Berufungsklägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ stattzugeben. 3.a) Wird dem Gesuch entsprochen, ist die Befreiung von der Bezahlung des Honorars an den Rechtsbeistand allerdings nicht definitiv, sondern steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sollte der Berufungsklägerin wie beantragt eine Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen werden, würde diese Pflicht zur Rückerstattung dahinfallen: b) Mit § 200 GOG hat sich der Kanton Zürich von der Bezahlung von Gerichtskosten dispensiert. Nach der Terminologie von Art. 95 Abs. 1 ZPO, welche auch im Rahmen des GOG zur Anwendung kommt (§ 1 lit. b GOG), gilt diese Befreiung indes nicht für die Zahlung einer Prozessentschädigung. Ist der Staat wie hier nicht wie ein Privater am Verfahren beteiligt, kommt eine Entschädigung aus der Staatskasse allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei festgestellter Rechtsverzögerung oder -verweigerung oder bei einer qualifiziert unrichtigen Anordnung (vgl. OGer ZH PQ140037, BGE 139 III 471 ff.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die unterschiedliche Beurteilung durch mehrere Instanzen ergibt sich aus dem System der Rechtsmittel und löst noch keine Entschädigungspflicht des Staates aus. Dass die Vorinstanz ihr Verfahren zu einem Abschluss bringen will und deshalb bei der nunmehr fünften Erstreckung die Frist kürzer ansetzte, macht ihren Entscheid nicht qualifiziert unrichtig, zumal auch sie
- 13 wie die Berufungsklägerin auf den Feststellungsprozess ohne Einfluss ist. Damit kommt eine Entschädigung aus der Staatskasse vorliegend nicht in Betracht. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird abgeschrieben. 2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- zuzüglich Fr. 200.-- (8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'500.--), also total Fr. 2'700.--, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Berufungsklägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis
- 14 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der Berufungsklägerin wird die zuletzt mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist bis zum 11. Juni 2015 erstreckt oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die von der Berufungsklägerin gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers eingereichte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öffentlichen Inventar angemeldeten Forderungen. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, das Einzelgericht von einer allfälligen rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingereichten negativen Feststellungsklage umgehend in Kenntnis zu setzen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit der einzelgerichtlichen Schlussverfügung erhoben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ bezüglich Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses, an das Gemeindesteueramt C._____, an das kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, Zürich, an das Notariat D._____ sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 15 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.-- bzw. hinsichtlich Ziff. 3 des Beschlusses weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Beschluss und Urteil vom 17. September 2014 Begehren (act. 25 S. 2): 1. Die der Gesuchstellerin zuletzt mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist wird ihr letztmals bis zum 31. Dezember 2014, oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskra... 2. Der Gesuchstellerin wird aufgegeben, das Einzelgericht von einer allfälligen rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingereichten negativen Feststellungsklage umgehend in Kenntnis zu setzen. 3. Die Kosten werden mit dem Endentscheid erhoben. 4./5. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 30) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird abgeschrieben. 2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- zuzüglich Fr. 200.-- (8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'500.--), also total Fr. 2'700.--, aus der Ger... Die Nachzahlungspflicht der Berufungsklägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der Berufungsklägerin wird die zuletzt mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist bis zum 11. Juni 2015 erstreckt oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tage... Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, das Einzelgericht von einer allfälligen rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingereichten negativen Feststellungsklage umgehend in Kenntnis zu setzen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit der einzelgerichtlichen Schlussverfügung erhoben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ bezüglich Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses, an das Gemeindesteueramt C._____, an das kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, Zürich, an das Notariat D._____ sowie ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...