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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2014 PF140025

24 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,631 parole·~8 min·2

Riassunto

Vollstreckung (Herausgabe) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 (EZ140002)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 24. Juni 2014 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Vollstreckung (Herausgabe) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 (EZ140002)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. März 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (act. 1). Da sich seine Eingabe als teilweise unleserlich erwies und unklar blieb, was der Beschwerdeführer verlangte, setzte ihm das Gericht mit Verfügung vom 13. März 2014 eine Frist von zehn Tagen an, um eine leserliche Eingabe einzureichen, ein klares Rechtsbegehren zu stellen und das Gesuch zu begründen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 3a). Mit Schreiben vom 3. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von zwei Monaten (act. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde die Fristerstreckung letztmals bis 14. April 2014 bewilligt (act. 8a). Der Beschwerdeführer holte die entsprechende Sendung nicht ab (act. 10). Mit Verfügung vom 22. April 2014 entschied das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, dass die Eingabe vom 11. März 2014 als nicht erfolgt gelte (act. 11a = act. 19, Dispositivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 erhebt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. April 2014 rechtzeitig (vgl. act. 16) Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht – soweit verständlich – geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt. Sie stütze sich in ihren Erwägungen zu Unrecht auf eine Verfügung vom 17. Januar 2014. Dies könne nicht sein, da er sein Begehren erst am 11. März 2014 eingereicht habe. Auch sei die mit Verfügung vom 7. April 2014 erteilte Fristerstreckung bis am 14. April 2014 willkürlich festgesetzt worden. Diese Frist sei viel zu kurz gewesen. Im Übrigen habe er für diese Verfügung gar keine Abholeinladung erhalten (act. 20).

- 3 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Vorinstanz in den Erwägungen ein Fehler unterlaufen ist (vgl. act. 19 S. 1). Im vorliegenden Verfahren erging keine Verfügung vom 17. Januar 2014. Dabei handelt es sich um ein Versehen, welches mit Blick in die Akten sogleich richtig gestellt werden kann; die Vorinstanz meinte die Verfügung vom 13. März 2014, die dem Beschwerdeführer auch hatte zugestellt werden können (vgl. act. 3a und 3b). Durch die unrichtige Bezeichnung der genannten Verfügung ist dem Beschwerdeführer allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen. Er hätte aufgrund der vorinstanzlichen Umschreibungen der Verfügung vielmehr selber darauf kommen können, um welche Verfügung es sich handelte; ist doch nur eine Verfügung ergangen, mit welcher ihm Frist angesetzt wurde, um eine leserliche Eingabe einzureichen, ein klares Rechtsbegehren zu stellen und sein Gesuch zu begründen. 2. Der Beschwerdeführer rügt, die ihm mit Verfügung vom 7. April 2014 erteilte Fristerstreckung bis am 14. April 2014 sei zu kurz gewesen. Entscheide betreffend Gutheissung oder Abweisung von Fristerstreckungsgesuchen sind prozessleitender Natur. Die selbständige Anfechtung eines solchen Entscheids ist in aller Regel ausgeschlossen, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Beschwerderecht vorgesehen hat und regelmässig auch keine Gründe vorliegen, welche zu einem nicht nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führen. Eine Anfechtung bleibt jedoch im Rahmen des gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittels – wie vorliegend geschehen – möglich (BK ZPO-FREI, Art. 144 N 16 und 21, BAR- BARA MERZ, DIKE-Komm ZPO, Art. 144 N 27). 3. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Zureichende Gründe liegen vor, wenn sie geeignet sind, die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung zu hindern. Das Gericht entscheidet darüber nach

- 4 pflichtgemässem Ermessen. Gesetzlichen Anspruch auf eine Fristerstreckung hat die gesuchstellende Partei nicht; Art. 144 Abs. 2 ZPO ist eine Kann-Vorschrift. Liegen zureichende Gründe aber vor, muss die Fristerstreckung bewilligt werden; sie abzulehnen, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Als zureichende Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfall, Militärdienst, Inhaftierung, Abwesenheit, Arbeitsüberlastung, Distanz und Auslandaufenthalt. Massgebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (BAR- BARA MERZ, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 144 N 6 ff.). Die Begründung eines Fristerstreckungsgesuchs ist unabdingbar. Die vorgebrachten Gründe sind zu belegen oder zumindest glaubhaft darzutun (BK ZPO I-FREI, Art. 144 N 11). 4. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. April 2014 darum, die ihm auferlegte Frist (zur Einreichung einer leserlichen Eingabe und Stellung eines klaren Rechtsbegehrens etc.) um zwei Monate zu erstrecken. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdegegner bei Einbruchsdiebstählen Beweismittel entwendet habe. Zudem gehe es ihm (dem Beschwerdeführer) sehr schlecht, er habe Todesangst, weil ihm von Seiten seiner Ex- Freundin gedroht worden sei (act. 7). Die daraufhin gewährte Fristerstreckung bis am 14. April 2014 wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass das Vollstreckungsverfahren summarischer Natur sei und beförderlich geführt werden müsse. Fristerstreckungen seien nur bei Vorliegen zwingender Voraussetzungen zu gewähren und gegebenenfalls nur kurz. Der Beschwerdeführer habe den Termin seiner Klageeinreichung frei gewählt und dabei ein Gesuch gestellt, das den gesetzlichen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht entspreche. Die ihm angesetzten Fristen seien daher nur kurz und letztmalig zu erstrecken (act. 8a). 5. Die gewährte Fristerstreckung ist in der Tat sehr kurz ausgefallen; die Vorinstanz hat allerdings auch klar und zutreffend begründet weshalb. Es ist nochmals hervorzuheben, dass es allein dem Beschwerdeführer oblag, den von ihm gewählten Zeitpunkt zur Gesuchseinreichung festzulegen. Soweit ersichtlich, ist keine zeitliche Dringlichkeit zur Klageeinleitung auszumachen. Fühlt sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage, eine den gesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften genügende Klage einzureichen (namentlich mit einem Rechtsbegeh-

- 5 ren, einer schlüssigen Begründung sowie einer Streitwertbenennung), hätte er damit zuwarten müssen. Jedenfalls kann er vom Gericht nicht erwarten, ihm (im Sinne einer Fristerstreckung) dafür zwei Monate Zeit zu geben. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits in der ersten Fristansetzung vom 13. März 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fristen höchstens einmal kurz erstreckt werden (act. 3a S. 3 f.). Die gleichentags als Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandte Verfügung vom 7. April 2014 kam mit dem Vermerkt "nicht abgeholt" zurück (act. 10). Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich wegen der 7tägigen Abholfrist die Konstellation hätte ergeben können, dass er die Verfügung erst nach Ablauf der gewährten Fristerstreckung (bis 14. April 2014) entgegengenommen hätte. Diesfalls hätte die Vorinstanz wohl eine kurze Notfrist ansetzen müssen (vgl. BK ZPO I-FREI, Art. 144 N 19). Auf die Ansetzung einer Notfrist konnte die Vorinstanz jedoch vorliegend verzichten, da der um eine Fristerstreckung ersuchende Beschwerdeführer die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 7. April 2014 gar nicht entgegennahm. Bei der Zustellung der Verfügung sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Ungereimtheiten auszumachen. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erfolgte am 8. April 2014 eine Avisierung ins Postfach (act. 10 S. 2). Auch bei der zuvor ergangenen und vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Verfügung vom 13. März 2014 erfolgte eine Avisierung ins Postfach (vgl. act. 3b). Der Beschwerdeführer verweigerte auch die persönliche Entgegennahme des Endentscheides und bestand auf dessen postalischer Zustellung, die er jedoch in der Folge nicht annahm (act. 12a und b, act. 16). 6. Dem Vorstehenden folgend liegt in der erteilten Fristerstreckung keine Verletzung des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 6 - III. Der Beschwerdeführer stellte für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 20, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Höhe des Streitwerts ist unbekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 24. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 20, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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