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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2014 PF140024

11 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·514 parole·~3 min·1

Riassunto

Ausschlagung / Kosten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 11. Juni 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Ausschlagung / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1961, von C._____, gestorben am tt.mm.2014 in D._____, wohnhaft gewesen in D._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Mai 2014 (EN140022)

- 2 - Erwägungen: 1. B._____ (fortan Erblasser) verstarb am tt.mm.2014 in D._____. Seine drei gesetzlichen Erben (es sind dies seine Mutter und seine Schwester sowie sein Bruder, der Beschwerdeführer) haben die Erbschaft ausgeschlagen, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 6. Mai 2014 Vormerk nahm. Die Kosten auferlegte die Vorinstanz den Ausschlagenden solidarisch (vgl. act. 28 = act. 30). Gegen das Urteil der Vorinstanz wandte sich der Beschwerdeführer fristgerecht an die Kammer (act. 31). 2. Er macht geltend, er (und auch seine Schwester) wolle nichts mit dem Erblasser bzw. dessen Nachlass zu tun haben. Genau dies hat der Beschwerdeführer mit der Ausschlagung erreicht. Um seine Ausschlagung verbindlich erklären zu können, bedurfte er allerdings amtlicher Hilfe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht bereit, in dieser Angelegenheit etwas zu bezahlen. Da die Vorinstanz – auch auf die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers hin – tätig wurde, durfte sie dafür eine Gebühr erheben (Art. 104 ff. ZPO). Diese erweist sich angesichts vorliegender Umstände mit Fr. 551.– (Fr. 300.– für die Entscheidgebühr und Fr. 251.– für Barauslagen) als angemessen (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet, und seine Beschwerde ist abzuweisen. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 551.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Urteil vom 11. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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