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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2014 PF140019

15 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,562 parole·~18 min·1

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht / Notfrist

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 15. Juli 2014 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Advokat lic. iur. X._____,

gegen

C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / Notfrist

Beschwerde gegen eine Notfristerstreckung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. April 2014 (ES130024)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beantragte mit Eingabe vom 14. August 2013 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu ihren Gunsten und zu Lasten des im Eigentum der Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) stehenden Grundstücks Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ..., in der Gemeinde D._____. Das geltend gemachte Pfandrecht betrifft eine Pfandsumme von Fr. 681'100.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Mai 2013 (act. 8/1). 2. Die Vorinstanz wies das Grundbuchamt Dielsdorf zunächst, mit Verfügung vom 19. August 2013, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 ZPO vorsorglich an, das verlangte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 8/6). Sodann, mit Urteil vom 5. November 2013, bestätigte die Vorinstanz die vorsorgliche Anweisung an das Grundbuchamt als vorläufige Eintragung nach Art. 961 ZGB (mit Anpassung der Verzinsung erst ab 8. Juli 2013). Gleichzeitig setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 60 Tagen an, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben (act. 8/20). 3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz ein erstes Gesuch um Erstreckung der soeben erwähnten Frist. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2014 gutgeheissen, mit Erstreckung der Frist bis 13. Februar 2014 (act. 8/22 = act. 5/4). Weitere Fristerstreckungen folgten auf ein Gesuch vom 6. Februar 2014 ("letzte" Fristerstreckung bis 17. März 2014) und auf ein Gesuch vom 12. März 2014 ("einmalige" Fristerstreckung bis 7. April 2014) hin (act. 8/23-24 = act. 5/5-6).

- 3 - Am 3. April 2014 stellte die Klägerin erneut ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Klageanhebung. Sie begründete das Gesuch mit dem Hinweis auf zwischenzeitlich zwischen den Parteien geführte Vergleichsgespräche, die es ihr verunmöglicht hätten, die bis am 7. April 2014 erstreckte Frist zu wahren. Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 4. April 2014 auch dieses Gesuch gut und gewährte der Klägerin eine "Not-Fristerstreckung" bis 17. April 2014 (act. 8/26 = act. 3). 4. Mit Eingabe vom 15. April 2014 erhoben die Beklagten Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2014. Dabei stellten sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 4. April 2014 betreffend Bewilligung einer Notfrist bis 17. April 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Klägerin (vorliegend Beschwerdegegnerin) die Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts und auf Feststellung der Forderung der Pfandsumme gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. November 2013 im Verfahren ES130024-D i.S. C._____ GmbH gegen A._____ und B._____, versäumt hat. 2. Es sei das Grundbuchamt Dielsdorf gerichtlich anzuweisen, das mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. November 2013 zu Gunsten der Klägerin (vorliegend Beschwerdegegnerin) und zu Lasten des im Eigentum der Beklagten 1 und 2 (vorliegend Beschwerdeführer) stehenden Grundstücks, Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., im E._____, in der Gemeinde D._____ provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 681'100.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Juli 2013 im Grundbuch zu löschen. 3. Es sei das Verfahren Nr. ES130024-D vor dem Bezirksgericht Dielsdorf zu Lasten der Klägerin abzuschreiben. Dementsprechend sei die Klägerin, zusätzlich zu der gem. Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. November 2013 im Falle der Abschreibung des Verfahrens bereits zugesprochene Parteientschädigung zu verpflichten, sämtliche seit jenem Entscheid angefallenen Verfahrenskosten vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beklagten vom 5. November 2013 bis zum 4. April 2014 in Höhe von CHF 7'330.50 zuzüglich 8% MWSt. auf der Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 4 - 4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die beim Grundbuchamt Dielsdorf für Eintragung und Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts angefallenen Kosten zu bezahlen. 5. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Dielsdorf zwecks Abschreibung des Verfahrens Nr. ES130024-D, Kostenentscheid und Anweisung an das Grundbuchamt gem. Ziffer 2 und 4 hievor zurückzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWSt. auf der Prozessentschädigung zu Lasten der Klägerin." 5. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde den Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 4'000.00 angesetzt (act. 9). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 10 f.). 6. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 12). Die Beschwerdeantwort wurde mit Eingabe vom 16. Mai 2014 fristgerecht erstattet. Darin stellte die Klägerin die folgenden Anträge (act. 14 S. 2): "1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung ihrer Rechtsmittelanträge verweist die Klägerin unter anderem auf die im Vertrauen auf die Fristerstreckung erst am 17. April 2014 beim Bezirksgericht Laufenburg eingereichte Klage (act. 14 S. 16). 7. Am 23. Mai 2014 ging bei der Kammer eine Noveneingabe der Beklagten vom 21. Mai 2014 ein (act. 17, 18/1-3). 8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-28). Die Beschwerdeantwort der Klägerin wurde den Beklagten zugestellt (act. 20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Klägerin ist indes noch ein Doppel von act. 17 zuzustellen.

- 5 - II. 1. Eintreten auf die Beschwerde: 1.1 Die angefochtene Verfügung betreffend Fristerstreckung (act. 3) ist eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Dagegen ist die Beschwerde gegeben, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine Beschwerde gegen die Erstreckung einer Frist nach Art. 144 Abs. 2 ZPO wird vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn den Beklagten infolge der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Zudem steht das Eintreten auf ein Rechtsmittel stets unter der Voraussetzung der Beschwer (vgl. dazu gleich nachfolgend unter II./1.2). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 60 N 1). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PE110026, Beschluss vom 6. Februar 2012, E. II./1.2). 1.2 Die Klägerin macht geltend, die Beklagten seien durch den angefochtenen Entscheid weder formell noch materiell beschwert. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 14 S. 3). Zutreffend ist, dass eine Partei, die ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein muss. Eine formelle Beschwer (d.h. ein Abweichen des Entscheids von den Anträgen, welche die betreffende Partei vor der unteren Instanz stellte) ist dabei indes nicht in jedem Fall vorausgesetzt. Unter Umständen genügt eine lediglich materielle Beschwer im Sinne einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung der betreffenden Partei (vgl. ZK ZPO-

- 6 - ZÜRCHER, 2. Auflage 2013, Art. 59 N 14; BK ZPO-ZINGG, Art. 59 N 34, je mit weiteren Hinweisen). Die Beklagten machen geltend, sie könnten die mit dem provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht belastete Liegenschaft kaum oder nur unter äussert erschwerten Bedingungen verkaufen. Ebenso schwierig bis nahezu unmöglich, so die Beklagten weiter, dürfte es sein, neben dem provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von Fr. 681'100.00 für ein allfälliges Bauprojekt weitere Pfandrechte zu errichten (act. 2 S. 4). Dem ist zuzustimmen. Die angefochtene Erstreckung der Frist zur Klageanhebung betrifft die Beklagten zwar nicht direkt. Angesichts des provisorisch eingetragenen Pfandrechts haben die Beklagten aber ein evidentes Interesse an der beförderlichen Durchführung des ordentlichen Prozesses mit definitiver Klärung der Rechtslage (vgl. allgemein zur Prosequierung vorsorglicher Massnahmen ZK ZPO-HUBER, 2. Auflage 2013, Art. 263 N 1). Die Fristerstreckung, welche die rasche Durchführung des Prozesses verzögert, greift in diesem Sinne indirekt in die Rechte der Beklagten ein. Das Gesagte verstärkt sich, wenn (so die Optik der Beklagten) davon ausgegangen wird, dass die Klage im ordentlichen Verfahren bei unterbliebener Frist-erstreckung nicht rechtzeitig eingereicht worden wäre und daher unverzüglich die Löschung des Pfandrechts verlangt werden könnte. Die Beschwer der Beklagten ist somit zu bejahen. Das Argument betreffend fehlende formelle Beschwer ist im Übrigen zu relativieren, da die Gerichte streng genommen, jedenfalls bei über das Übliche hinaus gehenden Fristerstreckungen, der Gegenpartei an sich das rechtliche Gehör gewähren müssten (Art. 53 ZPO). Da das nicht praktikabel wäre, ist die Prozessleitung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwer kann einer Partei aber nicht mangels einer Abweichung des angefochtenen Entscheids von einem (fehlenden) Antrag abgesprochen werden, wenn diese Partei vor der ersten Instanz gar keine Gelegenheit hatte, einen Antrag zu stellen.

- 7 - Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte 1 der Vorinstanz auf die der angefochtenen Verfügung vorausgehende Fristerstreckung vom 13. März 2014 hin mitteilte, sie möchte die Angelegenheit abschliessen (act. 8/25). Auch aus diesen Gründen ist die Beschwer der Beklagten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu bejahen. 1.3 / 1.3.1 Der Entscheid, ob unter den konkret dargelegten Umständen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREI- BURGHAUS/AFHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 319 N 13). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach der Praxis der Kammer, welche der herrschenden Lehre entspricht, nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es kann unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil genügen. Vorausgesetzt ist aber auf jeden Fall die Erheblichkeit des geltend gemachten Nachteils, und das Eintreten auf die Beschwerde ist unter dem Aspekt der Interessen der Beschwerdeführer abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87; vgl. auch BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39 ff., ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 319 N 15, je mit weiteren Hinweisen; strenger nun die Auffassung von BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 9-12, wonach in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein rechtlicher Nachteil zu verlangen sei). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO- STERCHI, Art. 319 N 15). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden und nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Den Parteien wird der Rechtsmittelweg gegen den erstinstanzlichen Erledigungsentscheid offen stehen. In der voraussichtlich gegebenen Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) werden sie sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügen können (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen

- 8 - Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – korrigiert werden können. 1.3.2 Die Gewährung einer Fristerstreckung hat für die Gegenpartei eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Das allein ist kein relevanter Nachteil. Fristerstreckungen sind daher in der Regel kaum geeignet, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen (so richtig die Klägerin, act. 14 S. 5, mit Hinweis auf BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 14). Vorliegend sind allerdings die Besonderheiten zu berücksichtigen, die vorstehend bereits im Zusammenhang mit der Beschwer der Beklagten thematisiert wurden (vorne II./1.2). Die gewährte Fristerstreckung hat die Fortdauer der provisorischen Eintragung eines Pfandrechts für die Dauer des (im Zeitpunkt der Erstreckung noch gar nicht angehobenen) ordentlichen Verfahrens zur Folge. Das stellt für die Beklagten – im Vergleich zur von ihnen beantragten Abweisung der Fristerstreckung mit Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens und unverzüglicher Löschung des provisorisch eingetragenen Pfandrechts – einen erheblichen Nachteil dar, der durch einen möglicherweise erst Monate oder Jahre später ergehenden (rechtskräftigen) Entscheid im ordentlichen Prozess nicht ohne weiteres wieder gut gemacht werden kann. Das genügt den Anforderungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Auf die rechtzeitig schriftlich begründet eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Grundsätzlich sind Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). Das vorne zur unterbliebenen Gelegenheit der Beklagten zur Stellungnahme Gesagte (vgl. vorne II./1.2) rechtfertigt nach der Praxis der Kammer indes eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2). Die neuen Tatsachenvorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren sind daher entgegen der Klägerin (act. 14 S. 5 f.) zu hören. Im Übrigen müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundesgerichts auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1

- 9 - BGG; vgl. dazu BGE 139 III 466 E. 3.4). Soweit erst der angefochtene Entscheid Anlass zu neuen Vorbringen gegeben hat, sind Noven daher auch im Beschwerdeverfahren zulässig. Neue rechtliche Argumente sind ohnehin vom Novenverbot ausgenommen (Art. 57 ZPO). 2. Zur Sache: 2.1 Die Beklagten weisen zur Begründung ihrer Beschwerde darauf hin, bereits die zweite Fristerstreckung (vom 7. Februar 2014, bis 17. März 2014) sei "letztmals" bewilligt worden. Sodann sei die weitere Erstreckung (vom 13. März 2014, bis 7. April 2014) "einmalig" bewilligt worden. Die Vorinstanz habe beide Erstreckungen grosszügig im Umfang von 20 Tagen bemessen. Die nun angefochtene Fristerstreckung sei sodann mit dem Vermerk "Notfristerstreckung" gewährt worden. Die in der Begründung des Gesuchs genannten Vergleichsverhandlungen (vgl. vorne I./3.) hätten indes in der fraglichen Zeitperiode nicht mehr stattgefunden. Die Parteien hätten ein letztes Mal zwischen dem 9. und 14. März 2014 die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Einigung ausgelotet. Ein weiterer Notfall oder schwerwiegende Gründe, welche die Gewährung einer Notfrist erfordert hätten, seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Nach dem Scheitern der kurzen Vergleichsbemühungen vom 9.-14. März 2014 hätte die Klägerin daher genügend Zeit gehabt, um die Klage fristgerecht am 7. April 2014 einzureichen. Die Klägerin habe die Frist zur Einreichung der Klage am 7. April 2014 somit versäumt. Daher würden, so die Beklagten weiter, die Säumnisfolgen gemäss dem Urteil vom 5. November 2013 eintreten (act. 2 S. 7 ff.; act. 17). Die Klägerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, die Beklagten hätten den Sachverhalt mit Blick auf die Vergleichsbemühungen im relevanten Zeitraum vor dem 7. April 2014 irreführend dargestellt. Insbesondere seien die Vergleichsbemühungen nach einem Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten auch am 31. März 2014 noch aktuell gewesen. Insgesamt sei es im März 2014 an 6 verschiedenen Daten zu teilweise ausführlichen und

- 10 mehrstündigen direkten Besprechungen zwischen den Parteien oder deren Rechtsvertretern gekommen. Die Klägerin erkennt in der diesbezüglichen Schilderung der Beklagten einen Verstoss gegen Art. 52 ZPO (act. 14 S. 6 ff.). Welche Vergleichsbemühungen dem streitgegenständlichen Fristerstreckungsgesuch im Einzelnen vorausgingen, ist aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen für die Beurteilung der Beschwerde unerheblich. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 2.2 Die Klägerin stützt sich (unter anderem) auf den Vertrauensschutz hinsichtlich gewährter Fristerstreckungen. Sie habe im Vertrauen auf die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 die Klage erst am 17. April 2014 eingereicht. In diesem Vertrauen sei sie zu schützen (act. 14 S. 16 f.). Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin stellte ihr Fristerstreckungsgesuch am 3. April 2014 und damit vier Tage vor Fristablauf (7. April 2014, act. 5/6). In dieser Konstellation darf eine Partei davon ausgehen, das Gericht werde die Frist erstrecken oder einen ablehnenden Entscheid über das Gesuch noch vor Fristablauf zustellen (oder allenfalls telefonisch ankündigen). Vorliegend erfolgte keine solche Mitteilung, sondern die Erstreckung der Frist wurde am 4. April 2014 und damit drei Tage vor Fristablauf gewährt (act. 3). Darauf durfte die Klägerin vertrauen. Die von den Beklagten beanstandete Abfolge von mehreren vorinstanzlichen Fristerstreckungen, die bereits als letztmals oder ähnlich bezeichnet wurden, ändert daran nichts. Im Übrigen verweist die Klägerin richtig auf BGer 5A_75/2011 vom 26. Mai 2011, gemäss welchem Entscheid bei der Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs grundsätzlich eine kurze Nachfrist anzusetzen ist. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass die Nachfrist ohnehin nicht genutzt würde oder wenn das Gesuch um Fristerstreckung in dem Sinne nicht als ernsthaft betrachtet werden kann, weil die Fristerstreckung auf jeden Fall ausgeschlossen ist. Bei der bekannten Langmut, welche die Gerichte gegenüber anwaltlichen Erstreckungsgesuchen

- 11 üben (indem "zureichende Gründe" häufig nicht verlangt, ja nicht einmal mehr behauptet werden), ist das Letztere nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Das gilt auch bei Gesuchen um eine weitere Erstreckung einer bereits "letztmals" erstreckten Frist (BGer a.a.O., E. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine kurze Notfrist nicht nutzen würde, waren vorliegend nicht ersichtlich. Daher hätte der Klägerin im Falle der Abweisung des Erstreckungsgesuchs zumindest eine kurze Nachfrist gewährt werden müssen. Eine solche würde nun indes ins Leere laufen, da die Klägerin ihre Klage nach ihrer Schilderung wie eingangs bemerkt bereits am 17. April 2014 angehoben hat. 2.3 Ob die Vorinstanz die streitgegenständliche Frist zu Recht bis 17. April 2014 erstreckte, kann somit offen bleiben. Die Ansicht der Beklagten, wonach die Klägerin die Frist zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren am 7. April 2014 versäumte (vorne II./2.1), erweist sich damit als unzutreffend, da die Klägerin sich auf die Fristerstreckung gemäss der angefochtenen Verfügung verlassen durfte. Die Beklagten können sich daher nicht auf die Säumnisfolgen gemäss dem Urteil vom 5. November 2013 (act. 5/2) berufen (insb. Abschreibung des Verfahrens und Löschung des Pfandrechts auf ihr Verlangen hin). Das führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Nach dem Gesagten ist auch der Antrag auf Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Klägerin mit Erhöhung der für diesen Fall im Urteil vom 5. November 2013 bereits festgelegten Parteientschädigung (act. 5/2 Dispositivziffer 5) abzuweisen. Ohnehin gäbe es im vorliegenden Verfahren für ein Zurückkommen auf die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem erwähnten Urteil keine Veranlassung. Die Beklagten geben nicht an, wie sich die geltend gemachten weiteren, seit dem Ergehen des Urteils vom 5. November 2013 entstandenen Kosten auf das entsprechende Verfahren vor dem Bezirksgericht beziehen (vgl. act. 2 S. 2 sowie S. 8). Welcher Vertretungsaufwand den Beklagten in diesem

- 12 - Verfahren nach dem Erlass des Urteils vom 5. November 2013 noch angefallen sein könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Kosten der seither erfolgten aussergerichtlichen Vergleichsgespräche sind nicht von der Parteientschädigung für das frühere Verfahren erfasst. 2. Ausgangsgemäss werden die Beklagten für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind zudem die Verantwortung des Rechtsanwalts und dessen notwendiger Zeitaufwand miteinzubeziehen (§ 2 lit. a und c-e AnwGebV). Vorliegend beträgt der Streitwert auf Basis der eingangs erwähnten Pfandsumme Fr. 681'000.00. 3. Unter Berücksichtigung der §§ 4 Abs. 1-2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung ist nach den §§ 4 Abs. 1-2, 9 sowie 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren den Ersatz der Mehrwertsteuer von 8 % verlangt (vgl. act. 14 S. 2). Es ist ihr ein solcher zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten und Beschwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 13 - 4. Die Beklagten und Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zuzüglich Fr. 240.00 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00) zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 681'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 15. Juli 2014 Erwägungen: I. II. III. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren den Ersatz der Mehrwertsteuer von 8 % verlangt (vgl. act. 14 S. 2). Es ist ihr ein solcher zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten und Beschwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beklagten und Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zuzüglich Fr. 240.00 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00) zu bezahlen, unter solidari... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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