Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 11. April 2014 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. März 2014 (ET140002)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 14. Februar 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Wegweisung des Beklagten und Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwerdegegner) aus der Wohnung des Beschwerdeführers (act. 2). Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz die "Verlängerung der Schutzmassnahmen im Umkreis von mindestens 500 m" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegen. Sie verfügte mit Entscheid vom 18. Februar 2014 die superprovisorische Ausweisung des Beschwerdegegners aus der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers und verbot dem Beschwerdegegner sich im Umkreis von 200m um die besagte Liegenschaft aufzuhalten. Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung vom 7. April 2014 vor und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00 zu leisten (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 zog der Beschwerdeführer sein Begehren zurück (act. 9). Mit Verfügung vom 6. März 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 400.00 (act. 11). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2014 zugestellt (act. 12/1). Mit Eingabe vom 13. März 2014 (Eingang beim Gericht am 17. März 2014) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander-
- 3 setzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch). Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihn unter anderem der auferlegte Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00, den er als Opfer hätte bezahlen müssen, zum Klagerückzug bewogen habe. Trotz Klagerückzuges seien ihm nun die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt worden. Er stellt die Frage, ob nicht der Beschwerdegegner als Beschuldigter die Kosten tragen müsse. Im Übrigen sei es ihm als IV-Rentner nicht möglich, die Gebühr zu bezahlen (act. 16). Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer damit den Antrag, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventualiter wäre dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer macht keinen Grund im Sinne von Art. 107 ZPO geltend, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Dass er sich selber als Opfer sieht, ändert daran nichts. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung aufmerksam gemacht (act. 7 S. 3). Ein entsprechendes Gesuch stellte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gleichwohl nicht. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer. Die Höhe der Gebühr wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. Umständehalber fallen die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am:
Urteil vom 11. April 2014 Erwägungen: 1. 2. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...